Bundesverfassungsgericht

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Manfred Klausbrück



Das Bundesverfassungsgericht ist Gericht und Verfassungsorgan zugleich. Es untersteht als Verfassungsorgan, anders als die Fachgerichte, nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums. Der Präsident leitet die Verwaltung des Gerichts und repräsentiert es nach außen.


Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.


Auf dieser Seite finden Sie alle Formulare, um einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht ist ausschließlich in den unten aufgelisteten Verfahren zuständig. Bei sonstigen Rechtsanliegen wenden Sie sich an den Bundesgerichtshof.

Formulare

Verfassungsbeschwerde, § 13 Nr. 8a BVerfGG

Die Verfassungsbeschwerde ist ein „Dem Staatsbürger eingeräumten außerordentlichen Rechtsbehelf, mit dem er Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Grundrechte abwehren kann.“ Mithilfe der Verfassungsbeschwerde lassen sich nur Grundrechtsverletzung geltend machen, sie greift jedoch weiter als die Rechtsweggarantie, denn sie ist nicht nur allein gegen exekutivische Akte gerichtet, sondern kann auch gegen Urteile oder – unter bestimmten Voraussetzungen – mittelbar gegen Gesetze erhoben werden.

Die Verfassungsbeschwerde ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes verankert, in § 14 Nr. 8a BVerfGG konkretisiert und das Verfahren in § 90 ff. BVerfGG geregelt.


Organstreitverfahren, § 13 Nr. 5 BVerfGG

Die Organstreitigkeit ist ein kontradiktorisches Verfahren zwischen obersten Bundesorganen, über die ihnen durch das Grundgesetz zugewiesenen Kompetenzen. Dabei objektive Zuständigkeiten den Gegenstand des Verfahrens, ihn dem von Verletzungen betroffene Bundesorgane oder Teile derselben diese geltend machen können. Die Organstreitigkeit bietet eine wesentliche Voraussetzung dafür treffen den Konflikt nicht durch schlicht Ausübung, sondern durch Rechtsentscheidungen beendet werden. Sie ist gleichzeitig ein Verfahren zur Sicherung des Verfassungsrechts, denn in ihr wird aus Anlass von Streitigkeiten über Organkompetenzen auch über die Auslegung des Grundgesetzes entschieden.

Das Organstreitverfahren ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes verankert, in § 13 Nr. 5 BVerfGG konkretisiert und das Verfahren in § 63 ff. BVerfGG geregelt.


Bund-Länder-Streit, § 13 Nr. 7 BVerfGG

Wie das Organstreitverfahren ist die Bund-Länder-Streitigkeit ein kontradiktorisches Verfahren, setzt also einen zwischen den (Prozess-)Parteien streitigen Gegenstand voraus. Ergeben sich derartige Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern, so ist der Weg zur Organstreitigkeit versperrt, weil auf der einen Seite die Bundesrepublik als solche (nicht nur ihre Organe) und auf der anderen Seite die Länder, also auf beiden Seiten Staaten stehen. Neben der Organstreitigkeit bedurfte es deshalb einer besonderen Art, um Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu entscheiden.

Der Bund-Länder-Streit ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes verankert, in § 13 Nr. 7 BVerfGG konkretisiert und das Verfahren in § 68 ff. BVerfGG geregelt.


Abstrakte Normenkontrolle, § 13 Nr. 6 und 6a BVerfGG

Unter „Normenkontrolle“ ist die Prüfung eines Rechtssatzes auf seine Übereinstimmung mit über rangigen Recht – insbesondere mit dem Grundgesetz – zu verstehen. Als „abstrakt“ wird eine Normenkontrolle bezeichnet, die nicht durch einen bei einem Gericht anhängigen, „konkreten“ Rechtsstreit veranlasst worden ist. Die abstrakte Normkontrolle stellten nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein objektives Verfahren zum Schutze der Verfassung da. Anders als bei den kontradiktorischen Verfahren gibt es im Normkontrollverfahren keine „Parteien“.
Aus der Rechtsnatur des Normenkontrollverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass der Verfahrensgegenstand dem Antragsteller nach Antragstellung entzogen sei. Das Gericht hält sich auch nach Rücknahme der Antrages für befugt, über die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm zu entscheiden, sofern ein „öffentliches Interesse“ hierfür bestehe.

Die Abstrakte Normenkontrolle ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes verankert, in § 13 Nr. 6 BVerfGG konkretisiert und das Verfahren in § 76 ff. BVerfGG geregelt.


Konkrete Normenkontrolle, § 13 Nr. 11 und 11a BVerfGG

Art. 100 Abs. 1 GG ist nur verstehbar vor dem Hintergrund des sog. „richterlichen Prüfungsrechts“, das den Gegenstand der beherrschenden rechtlichen Kontroverse des konstitutionellen Staatsrechts bildete. Rund ein Jahrhundert wurde mit nicht nachlassende Eifer die Frage diskutiert, ob der Richter berechtigt sei, aus Anlass eines Rechtsstreits Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls nicht anzuwenden, wenn er von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt war. Während unter der Weimarer Reichsverfassung noch Bedenken aus dem Umstand hergeleitet wurden, dass ein solches „diffuses Prüfungsrecht“ der Rechtssicherheit abträglich sei, unternimmt es Art. 100 Abs. 1 GG, das „Prüfungsrecht“ das Richters in ein verfassungsgerichtliches Normenkontrollverfahren überzuleiten.

Die Konkrete Normenkontrolle ist in Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes verankert, in § 13 Nr. 11 BVerfGG konkretisiert und das Verfahren in § 80 ff. BVerfGG geregelt.


Sonstiges Verfahren, § 13 Nummern 1, 3, 4, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und BVerfGG

Alle anderen, selteneren Verfahrensarten sind hier zusammengefasst und können hier beantragt werden. Übersicht zu den Verfahren im Jahr 2020: Von 5.529 Verfahrenseingängen waren …
von Verfahren des § 13 Nr. 1, 2, 2a, 4, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 jeweils 0 Verfahren,
von Verfahren des § 13
Nr. 3 16,
Nr. 5 11,
Nr. 6 1,
Nr. 11 36,
Nr. 4a und 4b 5.194 Verfahren,
sowie 271 Antrage auf Einstweilige Anordnung.

Die Verfassungsbeschwerde macht damit einen Anteil von 93,94 % der Verfahrenseigänge aus.