Bundesverfassungsgericht
Wichtige Information
Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,
das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.
Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.
Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück
Das Bundesverfassungsgericht ist Gericht und Verfassungsorgan zugleich. Es untersteht als Verfassungsorgan, anders als die Fachgerichte, nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums. Der Präsident leitet die Verwaltung des Gerichts und repräsentiert es nach außen.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Auf dieser Seite finden Sie alle Formulare, um einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht ist ausschließlich in den unten aufgelisteten Verfahren zuständig. Bei sonstigen Rechtsanliegen wenden Sie sich an den Bundesgerichtshof.
Formulare
Verfassungsbeschwerde, § 13 Nr. 8a BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes verankert, in § 14 Nr. 8a BVerfGG konkretisiert und das Verfahren in § 90 ff. BVerfGG geregelt.
Organstreitverfahren, § 13 Nr. 5 BVerfGG
Das Organstreitverfahren ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes verankert, in § 13 Nr. 5 BVerfGG konkretisiert und das Verfahren in § 63 ff. BVerfGG geregelt.
Bund-Länder-Streit, § 13 Nr. 7 BVerfGG
Der Bund-Länder-Streit ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes verankert, in § 13 Nr. 7 BVerfGG konkretisiert und das Verfahren in § 68 ff. BVerfGG geregelt.
Abstrakte Normenkontrolle, § 13 Nr. 6 und 6a BVerfGG
Aus der Rechtsnatur des Normenkontrollverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass der Verfahrensgegenstand dem Antragsteller nach Antragstellung entzogen sei. Das Gericht hält sich auch nach Rücknahme der Antrages für befugt, über die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm zu entscheiden, sofern ein „öffentliches Interesse“ hierfür bestehe.
Die Abstrakte Normenkontrolle ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes verankert, in § 13 Nr. 6 BVerfGG konkretisiert und das Verfahren in § 76 ff. BVerfGG geregelt.
Konkrete Normenkontrolle, § 13 Nr. 11 und 11a BVerfGG
Die Konkrete Normenkontrolle ist in Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes verankert, in § 13 Nr. 11 BVerfGG konkretisiert und das Verfahren in § 80 ff. BVerfGG geregelt.
Sonstiges Verfahren, § 13 Nummern 1, 3, 4, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und BVerfGG
von Verfahren des § 13 Nr. 1, 2, 2a, 4, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 jeweils 0 Verfahren,
von Verfahren des § 13
Nr. 3 16,
Nr. 5 11,
Nr. 6 1,
Nr. 11 36,
Nr. 4a und 4b 5.194 Verfahren,
sowie 271 Antrage auf Einstweilige Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerde macht damit einen Anteil von 93,94 % der Verfahrenseigänge aus.