§20 Beendigung von Parteiämtern
1. Ein Parteiamt oder Delegiertenmandat endet auf Grund von Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei.
2. Eine Abwahl kommt zustande, wenn das wählende Organ in geheimer Abstimmung
a. eine von der gewählten Person gestellte Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit negativ beantwortet oder
b. auf Antrag mit absoluter Mehrheit die Abwahl beschließt. Abwahlanträge müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein.
3. Rücktritte von Parteiämtern und Delegiertenmandaten sind gegenüber dem zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären.
4. Der zuständige Vorstand stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 auf der Grundlage des Wahlprotokolls die Nachfolge bzw. die Notwendigkeit einer Neu- bzw. Nachwahl fest und leitet die entsprechenden Schritte ein.