Demokratische Mitte - Schiedsordnung

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Manfred Klausbrück

  • SCHIEDSORDNUNG

    vom 19. Mai 2020, zuletzt geändert am 18. Juli 2020

  • § 1 Grundlagen


    1. Die Schiedsgerichtsordnung ist für alle Schiedsgerichte der Partei bindend.
      Zusätzliche oder abweichende Regelungen durch andere Gliederungen sind nur insoweit zulässig, wie es diese Ordnung ausdrücklich vorsieht.
    2. Die Parteimitglieder sind verpflichtet, sich bei Streitfragen, für deren Entscheidung die Schiedsgerichte zuständig sind, zunächst an diese zu wenden.
      Die Schiedsgerichte sollen in jedem Stand der Verfahren auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken
  • § 2 Einrichtung der Schiedsgerichte


    1. Auf der Bundesebene wird ein Schiedsgericht eingerichtet.
    2. Die Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter werden auf eine Dauer von Zwei Monaten gewählt.
      Scheidet ein Schiedsrichter durch Ablauf seiner Amtszeit oder aus sonstigen Gründen aus dem Amt aus, so rückt ein Ersatzschiedsrichter in das Schiedsgericht nach.
      Werden einzelne Schiedsrichter oder Ersatzschiedsrichter nachgewählt, richtet sich deren Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Schiedsgericht. In diesem Fall endet die Amtszeit des amtierenden Schiedsgerichts mit der Neuwahl, sofern der Parteitag nichts anders beschließt.
    3. Ein Schiedsgericht muss mit mindestens drei Schiedsrichtern besetzt sein, um Entscheidungen treffen zu können.
      Ist das nicht der Fall, benennt das Bundesschiedsgericht kommissarische Schiedsrichter, die bis zur Neuwahl im Amt sind.
      Dies gilt auch, wenn nicht die nötige Zahl amtierender Schiedsrichter über die Befähigung zum Richteramt verfügt.
  • § 3 Anrufung


    1. Die Schiedsgerichte werden nur auf Anrufung durch eine Streitpartei aktiv.
    2. Die Anrufung erfolgt durch Einreichung der unterschriebenen Antragsschrift in Papierform bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts.
    3. Die Antragsschrift muss enthalten:
      1. Namen, Kontaktdaten und Mitgliedsnummer des Antragstellers,
      2. die Bezeichnung des Antragsgegners und dessen Kontaktdaten,
      3. eine Antragsbegründung einschließlich einer Schilderung des Sachverhalts und der behaupteten Rechtsverletzung.
    4. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass ihm die Kontaktdaten des Antragsgegners unbekannt sind, oder erweisen sich die vom Antragsteller angegebenen Kontaktdaten des Antragsgegners als unzutreffend, holt das Schiedsgericht diesbezügliche Auskunft eines zuständigen Parteivorstands ein.
  • § 4 Antragsberechtigung


    Antragsberechtigt sind

    1. in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen
      1. der Bundesvorstand,
      2. der Vorstand jedes Gebietsverbands, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,
      3. ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat,
      4. wer geltend macht, in einem Recht in Bezug auf diese Wahl verletzt zu sein,
    2. in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen
      1. der Bundesvorstand,
      2. jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbands,
      3. das Parteimitglied, gegen das die Ordnungsmaßnahme ausgesprochen oder beantragt ist,
    3. in allen übrigen Verfahren
      1. der Bundesvorstand,
      2. der Vorstand jedes Gebietsverbands, der in der Sache betroffen ist,
      3. wer geltend macht, in seinen Rechten als Parteimitglied verletzt zu sein.
  • § 5 Verfahrensbeteiligte


    1. Beteiligtenfähig in Verfahren vor den Schiedsgerichten sind
      1. die Bundespartei sowie Parteigliederungen,
      2. Organe der Partei und ihrer Gliederungen,
      3. andere satzungsmäßig definierte Parteigremien,
      4. Parteimitglieder.
    2. Verfahrensbeteiligte sind
      1. der Antragsteller,
      2. der Antragsgegner,
      3. Beigeladene.
    3. Rechtskräftige Entscheidungen der Schiedsgerichte sind für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich.
  • § 6 Sachverhaltsermittlung


    1. Das Gericht kann auf Grund des von den Verfahrensbeteiligten mitgeteilten Sachverhalts entscheiden. Es kann von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären und ist dabei an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Es wirkt darauf hin, das Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und die für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
  • § 7 Mündliche Verhandlung


    1. Das Schiedsgericht bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung.
      Die Ladungsfrist beträgt vier Tage. In besonders eilbedürftigen Fällen kann sie bis auf zwei Tage abgekürzt werden.
    2. Das Schiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen. Es kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden.
    3. Die Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Gericht kann die Parteiöffentlichkeit ausschließen.
    4. Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Es verzeichnet Ort, Zeit, die Teilnehmer und die wesentlichen Inhalte der Verhandlung einschließlich der Anträge sowie in knapper Form die Beweisergebnisse und entscheidungserheblichen Aussagen der Verhandlungsteilnehmer.
  • § 8 Entscheidungen


    1. Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit.
    2. Urteile werden mittels Einschreiben zugestellt.
  • § 9 Kosten


    1. Die Verfahren vor den Schiedsgerichten sind gebührenfrei.
    2. Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind von diesen selbst zu tragen.
    3. Die Tätigkeit der Mitglieder der Schiedsgerichte ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden von der Bundespartei bzw. dem jeweiligen Landesverband erstattet.
  • § 10 Inkrafttreten


    1. Diese Schiedsgerichtsordnung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen.
    2. Die Vorschriften dieser Schiedsgerichtsordnung sind auf alle Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten anhängig werden.
  • Benno Jansen

    Hat das Thema freigeschaltet.