§ 20 Leitung der Sitzungen
Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Vor Schluss der Sitzung gibt der
Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluss des Bundestages den
Termin der nächsten Sitzung bekannt.
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Manfred Klausbrück
§ 20 Leitung der Sitzungen
Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Vor Schluss der Sitzung gibt der
Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluss des Bundestages den
Termin der nächsten Sitzung bekannt.
§ 21 Eröffnung der Aussprache
Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die
Aussprache zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft
ist.
§ 22 Verbindung der Beratung
Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender
Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.
§ 23 Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache
(1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, so erklärt der Präsident
die Aussprache für geschlossen.
(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert
der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache schließen. Der
Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor.
Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede
Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist.
§ 24 Vertagung der Sitzung
Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten
oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages beschließt.
§ 25 Worterteilung und Wortmeldung
(1) Ein Mitglied des Bundestages darf nur sprechen, wenn ihm der Präsident das Wort erteilt
hat. Will der Präsident selbst sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während
dieser Zeit den Vorsitz abzugeben. Mitglieder des Bundestages, die zur Sache sprechen
wollen, haben sich in der Regel bei dem Schriftführer, der die Rednerliste führt, zum Wort zu
melden. Zur Geschäftsordnung und zur Abgabe von Erklärungen können Wortmeldungen
durch Zuruf erfolgen.
(2) Für Zwischenfragen an den Redner und für Zwischenbemerkungen in der Aussprache über
einen Verhandlungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Bundestages über die
Saalmikrofone zum Wort. Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen, die kurz und präzise
sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende Frage
des Präsidenten zulässt. Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Präsident das Wort
zu einer Zwischenbemerkung von höchstens drei Minuten erteilen; der Redner darf hierauf
noch einmal antworten.
§ 26 Reihenfolge der Redner
(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei soll ihn die Sorge für
sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die
verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen
leiten; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der
Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.
(2) Der erste Redner in der Aussprache zu Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages soll
nicht der Fraktion des Antragstellers angehören. Antragsteller und Berichterstatter können vor
Beginn und nach Schluss der Aussprache das Wort verlangen. Der Berichterstatter hat das
Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.
§ 27 Zur Geschäftsordnung
(1) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident vorrangig das Wort. Der Antrag
muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die
Tagesordnung beziehen.
(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen
werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher
jeder Fraktion beschränken.
(3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Geschäftsordnung zum Wort, ohne zu
einem Geschäftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wollen, so erteilt der
Präsident das Wort nach seinem Ermessen.
(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner nicht länger als fünf Minuten sprechen.
§ 28 Erklärung zur Aussprache
Zu einer Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach Schluss, Unterbrechung oder
Vertagung der Aussprache erteilt. Vorrangig kann der Präsident das Wort zur direkten
Erwiderung erteilen. Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. Mit einer
Erklärung zur Aussprache dürfen nur Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene
Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtiggestellt werden; sie
darf nicht länger als fünf Minuten dauern.
§ 29 Erklärung zur Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache kann jedes Mitglied des Bundestages zur abschließenden
Abstimmung eine mündliche Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten dauern darf, oder
eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist. Der
Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der Regel vor der Abstimmung.
(2) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Abstimmung erklären, dass es nicht an der
Abstimmung teilnehme.
§ 30 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der
Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder
Vertagung einer Aussprache erteilen. Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen.
Die Erklärung darf nicht länger als fünf Minuten dauern.
§ 31 Die Rede
Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen
benutzen.
§ 32 Platz des Redners
Die Redner sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus.
§ 33 Rededauer
(1) Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand werden auf
Vorschlag des Ältestenrates vom Bundestag festgelegt. Kommt es im Ältestenrat nicht zu
einer Vereinbarung gemäß Satz 1 oder beschließt der Bundestag nichts anderes, darf der
einzelne Redner in der Aussprache nicht länger als 15 Minuten sprechen. Auf Verlangen einer
Fraktion kann einer ihrer Redner eine Redezeit bis zu 45 Minuten in Anspruch nehmen. Der
Präsident kann diese Redezeiten verlängern, wenn der Verhandlungsgegenstand oder der
Verlauf der Aussprache dies nahelegt.
(2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten
länger als 20 Minuten, kann die Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen lassen
will, für einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit verlangen.
(3) Überschreitet ein Mitglied des Bundestages seine Redezeit, so soll ihm der Präsident nach
einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
§ 34 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung
(1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache
verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des
Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und
der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen
und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung
hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in
derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.
§ 35 Ordnungsgeld
Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des
Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne, dass ein
Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im
Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. § 38 Absatz 2 gilt
entsprechend.
§ 36 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages
(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der
Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne, dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein
Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis
zum Schluss der Sitzung muss der Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das
betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig
Sitzungstage ausgeschlossen werden.
(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche
Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden Sitzung, ausgesprochen
werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung oder der
Würde des Bundestages ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen
Sitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ein bereits erteilter
Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.
(3) Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt es der
Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch
sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.
(4) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an
Ausschusssitzungen teilnehmen.
(5) Versucht das betroffene Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder
seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(6) Das betroffene Mitglied gilt als nicht beurlaubt. Es darf sich nicht in die Anwesenheitsliste
eintragen.
§ 37 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Gegen den Ordnungsruf (§ 34), das Ordnungsgeld (§ 35) und den Sitzungsausschluss (§ 36)
kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich
begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu
setzen. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 38 Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage
stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Kann er
sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch
unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein.
§ 39 Weitere Ordnungsmaßnahmen
(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen
der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand
verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die
Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.