§ 40 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
beschließen.
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Manfred Klausbrück
§ 40 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
beschließen.
§ 41 Recht auf jederzeitiges Gehör
Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen
nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
§ 42 Wiedereröffnung der Aussprache
(1) Ergreift nach Schluss der Aussprache oder nach Ablauf der beschlossenen Redezeit ein
Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten zu dem
Verhandlungsgegenstand das Wort, so ist die Aussprache wiedereröffnet.
(2) Erhält während der Aussprache ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder
einer ihrer Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so haben die Fraktionen,
deren Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt bereits ausgeschöpft ist, das Recht, noch
einmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu nehmen.
(3) Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten
das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder von
anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Aussprache über seine
Ausführungen eröffnet. In dieser Aussprache dürfen keine Sachanträge gestellt werden.
§ 43 Feststellung der Beschlussfähigkeit Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im
Sitzungssaal anwesend ist.
(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von
anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom
Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht oder wird die Beschlussfähigkeit vom
Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit
der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach § 49, im Laufe
einer Kernzeit-Debatte im Verfahren nach § 50 festzustellen. Der Präsident kann die
Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.
(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt der Präsident die Sitzung sofort auf. § 18
Abs. 5 findet Anwendung. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit
mit.
(4) Unabhängig von dem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Präsident bei
Kernzeit-Debatten im Einvernehmen mit den Fraktionen die Sitzung unterbrechen, wenn der
Sitzungsvorstand bezweifelt, dass 25 vom Hundert der Mitglieder des Bundestages anwesend
sind. Die Feststellung der Anwesenheit erfolgt im Verfahren nach § 50.
§ 44 Fragestellung
Der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie
sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch
gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag.
§ 45 Teilung der Frage
Jedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung der Frage beantragen. Ist die Zulässigkeit
der Teilung zweifelhaft, so entscheidet bei Anträgen von Mitgliedern des Bundestages der
Antragsteller, sonst der Bundestag. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf
Verlangen vorzulesen.
§ 46 Abstimmungsregeln
(1) Abgestimmt wird durch namentliche Abstimmung. Bei der Schlussabstimmung über
Gesetzentwürfe (§83) erfolgt die Abstimmung ebenfalls durch namentliche Abstimmung
(2) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere
Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die
Frage.
(3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen
Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident
ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
§ 47 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln
(1) Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschäftsordnung Wahlen durch den
Bundestag mit verdeckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben sind, findet die Wahl
geheim statt. Die Stimmzettel dürfen erst vor Betreten der Wahlzelle (bei Namensaufruf)
ausgehändigt werden. Die zur Gewährleistung einer geheimen Wahl aufzustellenden
Wahlzellen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die gekennzeichneten Stimmzettel sind in
einem Wahlumschlag in die dafür vorgesehenen Wahlurnen zu legen.
(2) § 56 Abs. 6 Nr. 4 der Bundeswahlordnung gilt entsprechend.
§ 48 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde
(1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer Bundesbehörde zu entscheiden, so erfolgt
die Auswahl, wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz der Behörde gemacht werden, vor
der Schlussabstimmung.
(2) Der Bundestag wählt mit Namensstimmzetteln, auf die der jeweils gewünschte Ort zu
schreiben ist. Gewählt ist der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhält. Ergibt sich keine
solche Mehrheit, werden in einem zweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl gestellt, die
im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist dann der Ort, der
die Mehrheit der Stimmen erhält.
(3) Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn bei der Beratung eines Antrages über den Sitz
einer Bundesbehörde zu entscheiden ist.
(4) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es sich um die Bestimmung von Zuständigkeiten
und ähnliche Entscheidungen handelt und wenn mehr als zwei voneinander abweichende
Anträge gestellt werden.
§ 49 Zählung der Stimmen
(1) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die
Gegenprobe gemacht. Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt. Auf
Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2.
(2) Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des Präsidenten den
Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen.
An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des Präsidenten
betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung"
bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. Zur
Beendigung der Zählung gibt der Präsident ein Zeichen. Mitglieder des Bundestages, die
später eintreten, werden nicht mitgezählt. Der Präsident und die diensttuenden Schriftführer
geben ihre Stimme öffentlich ab. Der Präsident verkündet das Ergebnis.
§ 50 Namentliche Abstimmung
Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder
von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden.
Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden
und die Erklärung "Ja" oder "Nein" oder "Enthalte mich" tragen. Nach beendeter
Einsammlung erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Der Präsident verkündet
das Ergebnis.
VII. Ausschüsse
§ 51 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
(1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein. Für
einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.
(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen
vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den
Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.
§ 52 Einsetzung von Unterausschüssen
(1) Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse
mit bestimmten Aufträgen einsetzen, es sei denn, dass ein Drittel seiner Mitglieder
widerspricht. In Ausnahmefällen können die Fraktionen auch Mitglieder des Bundestages
benennen, die nicht dem Ausschuss angehören.
(2) Bei der Bestimmung des Vorsitzenden des Unterausschusses soll der Ausschuss sich nach
dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen richten (§ 10). Wird der Unterausschuss für
eine bestimmte Dauer eingesetzt, kann er vorzeitig nur aufgelöst werden, wenn ein Drittel der
Mitglieder des Ausschusses nicht widerspricht; im Übrigen kann der Ausschuss den
Unterausschuss jederzeit auflösen. Der Unterausschuss hat seinen Bericht dem Ausschuss
vorzulegen.
(3) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr
Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des
§ 10 zu berücksichtigen.
(4) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen worden oder fällt ein
Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, können diese einen
gemeinsamen Unterausschuss bilden.
§ 53 Enquete-Kommission
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe
kann der Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.
(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und
vom Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die
Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. Die Mitgliederzahl der Kommission
soll, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Mitglieder der Fraktionen, neun nicht
übersteigen.
(3) Jede Fraktion kann ein Mitglied, auf Beschluss des Bundestages auch mehrere Mitglieder,
in die Kommission entsenden.
(4) Die Enquete-Kommission hat ihren Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende
der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Bundestag stattfinden kann. Sofern ein
abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf
dessen Grundlage der Bundestag entscheidet, ob die Enquete-Kommission ihre Arbeit
fortsetzen oder einstellen soll.
§ 53a Technikfolgenanalysen
(1) Dem Ausschuss für Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung obliegt es,
Technikfolgenanalysen zu veranlassen und für den Deutschen Bundestag aufzubereiten und
auszuwerten. Er kann mit der wissenschaftlichen Durchführung von Technikfolgenanalysen
Institutionen außerhalb des Deutschen Bundestages beauftragen.
(2) Der Ausschuss für Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung hat
Grundsätze über die Erstellung von Technikfolgenanalysen aufzustellen und diese Grundsätze
zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.
§ 54 Mitgliederzahl der Ausschüsse
(1) Das System für eine dem § 10 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die
Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. Jedes Mitglied des Bundestages soll
grundsätzlich einem Ausschuss angehören.
(2) Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter. Der Präsident
benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschussmitglieder.
(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem
Bundestag bekannt.
(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder
Fraktion zu den Ausschusssitzungen zugelassen werden.
§ 55 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den
Vereinbarungen im Ältestenrat.
§ 56 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der
Ausschusssitzungen sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse.
(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes des § 28 Abs. 1 Satz 2.
(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen
während der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
(4) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann der
Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen im
Ausschuss beenden.
§ 57 Einberufung der Ausschusssitzungen
(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Ältestenrat festgelegten Tagungsmöglichkeiten
für Ausschüsse (Zeitplan) Ausschusssitzungen selbständig einberufen, es sei denn, dass der
Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung zum nächstmöglichen Termin innerhalb des
Zeitplanes verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder mindestens ein Drittel der
Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen
Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes
Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages oder ein
einstimmiger Beschluss des Ausschusses vorliegt und die Genehmigung des Präsidenten
erteilt worden ist.
§ 58 Tagesordnung der Ausschüsse
(1) Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, dass der
Ausschuss vorher darüber beschließt. Die Tagesordnung soll den Ausschussmitgliedern in der
Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.
(2) Der Ausschuss kann die Tagesordnung mit Mehrheit ändern, erweitern kann er sie nur,
wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.
(3) Die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung ist mit Angabe des Ortes, des Termins und,
soweit vereinbart, der Dauer der Sitzung den beteiligten Bundesministerien und dem
Bundesrat mitzuteilen.