§ 59 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben
verpflichtet. Als vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem
Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen
Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen
dürfen. Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen; mit
Angelegenheiten der Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit betreffen, sollen sie sich
auch unabhängig von Überweisungen zeitnah befassen. Weitergehende Rechte, die einzelnen
Ausschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, in dieser Geschäftsordnung oder durch
Beschluss des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt.
(2) Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder fünf
vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, dass der Ausschuss durch den
Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der
Beratungen erstattet. Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des
Bundestages zu setzen.