Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • § 23 Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache


    (1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, so erklärt der Präsident

    die Aussprache für geschlossen.


    (2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert

    der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache schließen. Der

    Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor.

    Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede

    Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist.

  • § 25 Worterteilung und Wortmeldung


    (1) Ein Mitglied des Bundestages darf nur sprechen, wenn ihm der Präsident das Wort erteilt

    hat. Will der Präsident selbst sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während

    dieser Zeit den Vorsitz abzugeben. Mitglieder des Bundestages, die zur Sache sprechen

    wollen, haben sich in der Regel bei dem Schriftführer, der die Rednerliste führt, zum Wort zu

    melden. Zur Geschäftsordnung und zur Abgabe von Erklärungen können Wortmeldungen

    durch Zuruf erfolgen.


    (2) Für Zwischenfragen an den Redner und für Zwischenbemerkungen in der Aussprache über

    einen Verhandlungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Bundestages über die

    Saalmikrofone zum Wort. Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen, die kurz und präzise

    sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende Frage

    des Präsidenten zulässt. Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Präsident das Wort

    zu einer Zwischenbemerkung von höchstens drei Minuten erteilen; der Redner darf hierauf

    noch einmal antworten.

  • § 26 Reihenfolge der Redner


    (1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei soll ihn die Sorge für

    sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die

    verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen

    leiten; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der

    Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.


    (2) Der erste Redner in der Aussprache zu Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages soll

    nicht der Fraktion des Antragstellers angehören. Antragsteller und Berichterstatter können vor

    Beginn und nach Schluss der Aussprache das Wort verlangen. Der Berichterstatter hat das

    Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.

  • § 27 Zur Geschäftsordnung


    (1) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident vorrangig das Wort. Der Antrag

    muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die

    Tagesordnung beziehen.


    (2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen

    werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher

    jeder Fraktion beschränken.


    (3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Geschäftsordnung zum Wort, ohne zu

    einem Geschäftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wollen, so erteilt der

    Präsident das Wort nach seinem Ermessen.


    (4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner nicht länger als fünf Minuten sprechen.

  • § 28 Erklärung zur Aussprache


    Zu einer Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach Schluss, Unterbrechung oder

    Vertagung der Aussprache erteilt. Vorrangig kann der Präsident das Wort zur direkten

    Erwiderung erteilen. Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. Mit einer

    Erklärung zur Aussprache dürfen nur Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene

    Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtiggestellt werden; sie

    darf nicht länger als fünf Minuten dauern.

  • § 29 Erklärung zur Abstimmung


    (1) Nach Schluss der Aussprache kann jedes Mitglied des Bundestages zur abschließenden

    Abstimmung eine mündliche Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten dauern darf, oder

    eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist. Der

    Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der Regel vor der Abstimmung.


    (2) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Abstimmung erklären, dass es nicht an der

    Abstimmung teilnehme.

  • § 30 Erklärung außerhalb der Tagesordnung


    Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der

    Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder

    Vertagung einer Aussprache erteilen. Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen.

    Die Erklärung darf nicht länger als fünf Minuten dauern.

  • § 33 Rededauer


    (1) Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand werden auf

    Vorschlag des Ältestenrates vom Bundestag festgelegt. Kommt es im Ältestenrat nicht zu

    einer Vereinbarung gemäß Satz 1 oder beschließt der Bundestag nichts anderes, darf der

    einzelne Redner in der Aussprache nicht länger als 15 Minuten sprechen. Auf Verlangen einer

    Fraktion kann einer ihrer Redner eine Redezeit bis zu 45 Minuten in Anspruch nehmen. Der

    Präsident kann diese Redezeiten verlängern, wenn der Verhandlungsgegenstand oder der

    Verlauf der Aussprache dies nahelegt.


    (2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten

    länger als 20 Minuten, kann die Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen lassen

    will, für einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit verlangen.


    (3) Überschreitet ein Mitglied des Bundestages seine Redezeit, so soll ihm der Präsident nach

    einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

  • § 34 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung


    (1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache

    verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des

    Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und

    der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.


    (2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen

    und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung

    hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in

    derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

  • § 35 Ordnungsgeld


    Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des

    Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne, dass ein

    Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im

    Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. § 38 Absatz 2 gilt

    entsprechend.

  • § 36 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages


    (1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der

    Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne, dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein

    Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis

    zum Schluss der Sitzung muss der Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das

    betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig

    Sitzungstage ausgeschlossen werden.


    (2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche

    Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden Sitzung, ausgesprochen

    werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung oder der

    Würde des Bundestages ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen

    Sitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ein bereits erteilter

    Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.


    (3) Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt es der

    Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch

    sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.


    (4) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an
    Ausschusssitzungen teilnehmen.


    (5) Versucht das betroffene Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder
    seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung.


    (6) Das betroffene Mitglied gilt als nicht beurlaubt. Es darf sich nicht in die Anwesenheitsliste
    eintragen.

  • § 37 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    Gegen den Ordnungsruf (§ 34), das Ordnungsgeld (§ 35) und den Sitzungsausschluss (§ 36)

    kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich

    begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu

    setzen. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende

    Wirkung.

  • § 38 Unterbrechung der Sitzung


    Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage

    stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Kann er

    sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch

    unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein.

  • § 39 Weitere Ordnungsmaßnahmen


    (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen

    der Ordnungsgewalt des Präsidenten.


    (2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand

    verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die

    Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.