§ 77a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit
(1) Der Bundestagspräsident prüft Gesetzentwürfe auf sprachliche Richtigkeit und
Verständlichkeit und kann bei Bedarf Empfehlungen an den Ausschuss richten. Der
federführende Ausschuss kann den Bundestagspräsidenten im gesamten Verlauf seines
Beratungsverfahrens hinzuziehen und um Prüfung bitten. Dies gilt insbesondere für die
Prüfung von Änderungsanträgen, deren Annahme zu erwarten ist