Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Manfred Klausbrück

  • § 77a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit


    (1) Der Bundestagspräsident prüft Gesetzentwürfe auf sprachliche Richtigkeit und
    Verständlichkeit und kann bei Bedarf Empfehlungen an den Ausschuss richten. Der
    federführende Ausschuss kann den Bundestagspräsidenten im gesamten Verlauf seines
    Beratungsverfahrens hinzuziehen und um Prüfung bitten. Dies gilt insbesondere für die
    Prüfung von Änderungsanträgen, deren Annahme zu erwarten ist

  • § 78 Zweite Beratung von Gesetzentwürfen


    (1) Die zweite Beratung wird mit einer allgemeinen Aussprache eröffnet, wenn sie vom
    Ältestenrat empfohlen oder von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der
    Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Sie beginnt am zweiten Tage nach Verteilung der
    Beschluss Empfehlung und des Ausschussberichts, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion
    oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden
    Mitglieder des Bundestages es beschließen; bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für
    dringlich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgesetzes), kann die Fristverkürzung mit
    der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. Für den Antrag gilt die
    Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3.


    (2) Über jede selbständige Bestimmung wird der Reihenfolge nach und zuletzt über
    Einleitung und Überschrift die Aussprache eröffnet und geschlossen. Nach Schluss der
    Aussprache über jede Einzelbestimmung wird abgestimmt.


    (3) Auf Beschluss des Bundestages kann die Reihenfolge geändert, die Aussprache über
    mehrere Einzelbestimmungen verbunden oder über Teile einer Einzelbestimmung oder über
    verschiedene Änderungsanträge zu demselben Gegenstand getrennt werden.


    (4) Über mehrere oder alle Teile eines Gesetzentwurfs kann gemeinsam abgestimmt werden.
    Über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge gemäß Artikel 56 Abs. 2 des
    Grundgesetzes wird im Ganzen abgestimmt.

  • § 79 Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung


    (1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in zweiter Beratung können beantragt werden, solange
    die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Die
    Anträge müssen von mindestens einem Mitglied des Bundestages unterzeichnet sein und
    können mit einer kurzen Begründung versehen werden; wenn sie noch nicht verteilt sind,
    werden sie verlesen.


    (2) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und ähnlichen Verträgen, welche die politischen
    Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen
    (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), sind Änderungsanträge nicht zulässig.


    (3) Solange nicht die letzte Einzelabstimmung erledigt ist, kann die Vorlage ganz oder
    teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden; dies gilt auch für bereits
    beratene Teile.

  • § 80 Zusammenstellung der Änderungen


    (1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen beschlossen, so lässt sie der Präsident
    zusammenstellen.


    (2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grundlage der dritten Beratung.


    (3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so ist die
    Vorlage abgelehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.

  • § 81 Dritte Beratung von Gesetzentwürfen


    Die dritte Beratung erfolgt,
    a) wenn in zweiter Beratung keine Änderungen beschlossen worden sind, anschließend,
    b) wenn Änderungen beschlossen sind, am zweiten Tage nach Verteilung der
    Drucksachen mit den beschlossenen Änderungen, früher nur, wenn auf Antrag einer
    Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der
    anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen; bei Gesetzentwürfen der
    Bundesregierung, die für dringlich erklärt worden sind (Artikel 81 des
    Grundgesetzes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der Mitglieder des
    Bundestages beschlossen werden. Für den Antrag gilt die Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3.
    Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur dann, wenn in zweiter Beratung keine
    allgemeine Aussprache stattgefunden hat und sie vom Ältestenrat empfohlen oder von
    anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

  • § 82 Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung


    (1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen in dritter Beratung müssen von einer Fraktion oder
    von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein und können mit
    einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen
    beziehen, zu denen in zweiter Beratung Änderungen beschlossen wurden. Die Einzelberatung
    ist auf diese Bestimmungen beschränkt.


    (2) Vor der Schlussabstimmung kann die Vorlage ganz oder teilweise auch an einen anderen
    Ausschuss zurückverwiesen werden; § 77 Abs. 1 findet Anwendung. Schlägt der Ausschuss
    Änderungen gegenüber den Beschlüssen des Bundestages in zweiter Beratung vor, wird die
    Beschluss Empfehlung erneut in zweiter Beratung behandelt.

  • § 83 Schlussabstimmung


    Nach Schluss der dritten Beratung wird über den Gesetzentwurf abgestimmt. Sind die
    Beschlüsse der zweiten Beratung unverändert geblieben, so folgt die Schlussabstimmung
    unmittelbar. Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf
    Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des
    Bundestages ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. Über
    Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge findet keine besondere
    Schlussabstimmung statt.

  • § 84 Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes


    (1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch,
    so ist die Beschlussfassung auszusetzen. Der Gesetzentwurf darf frühestens nach Eingang der
    Stellungnahme der Bundesregierung oder sechs Wochen nach Zugang des Verlangens der
    Bundesregierung beim Bundestagspräsidenten auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    (2) Verlangt die Bundesregierung nach Artikel 113 Abs. 2 des Grundgesetzes, dass der
    Bundestag erneut Beschluss fasst, gilt der Gesetzentwurf als an den federführenden
    Ausschuss und an den Haushaltsausschuss zurückverwiesen.


    (3) Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat gemäß § 110 bereits zugeleitet worden, hat der
    Präsident den Bundesrat von dem Verlangen der Bundesregierung in Kenntnis zu setzen. In
    diesem Fall gilt die Zuleitung als nicht erfolgt.

  • § 85 Behandlung von Entschließungsanträgen


    (1) Über Entschließungsanträge (§ 72 Abs. 2 Buchstabe c) wird nach der Schlussabstimmung
    über den Verhandlungsgegenstand oder, wenn keine Schlussabstimmung möglich ist, nach
    Schluss der Aussprache abgestimmt. Über Entschließungsanträge zu Teilen des
    Haushaltsplanes kann während der dritten Beratung abgestimmt werden.


    (2) Entschließungsanträge können einem Ausschuss nur überwiesen werden, wenn die
    Antragsteller nicht widersprechen. Auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf
    vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ist die Abstimmung auf den nächsten
    Sitzungstag zu verschieben.

  • § 86 Einberufung des Vermittlungsausschusses


    Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann
    der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die
    Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 74 Abs. 2 Satz 4 des
    Grundgesetzes, § 69 Abs. 1 Buchstabe d).

  • § 87 Beratung von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses


    (1) Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom
    Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des Einigungsvorschlages im
    Bundestag § 10 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.


    (2) Die Beratung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses beginnt am zweiten
    Tag nach der Verteilung als Drucksache, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von
    fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
    des Bundestages es beschließen. Für den Antrag gilt die Frist des § 18 Absatz 2 Satz 3.

  • § 88 Einspruch des Bundesrates


    Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom
    Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne
    Begründung und Aussprache abgestimmt. Vor der Abstimmung können lediglich Erklärungen

    abgegeben werden. Über den Antrag wird durch Zählung der Stimmen gemäß § 49
    abgestimmt, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt wird (§ 50).

  • § 89 Rechtsverordnungen


    Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundestages bedürfen
    oder deren Aufhebung der Bundestag innerhalb einer bestimmten Frist verlangen kann,
    überweist der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat unmittelbar an die zuständigen
    Ausschüsse. Dabei hat er eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der federführende Ausschuss
    dem Bundestag einen Bericht vorzulegen hat. Der Bericht des Ausschusses ist auf die
    Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. Legt der Ausschuss diesen
    Bericht nicht rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschuss Bericht zur
    Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen.

  • § 90 Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten


    (1) Dokumente, Berichte, Unterrichtungen, Mitteilungen und sonstige Informationen in
    Angelegenheiten der Europäischen Union, die dem Bundestag von der Bundesregierung oder
    Organen der Europäischen Union übermittelt werden, sowie Unterrichtungen des
    Europäischen Parlaments (Unionsdokumente) dienen dem Bundestag als Grundlage zur
    Wahrnehmung seiner Rechte aus Artikel 23 des Grundgesetzes und zur Mitwirkung in
    Angelegenheiten der Europäischen Union.


    (2) Ein Verzicht gegenüber der Bundesregierung auf die Zuleitung von Unionsdokumenten
    scheidet bei Widerspruch einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des
    Bundestages aus.


    (3) Unionsdokumente, die Vorhaben oder Unterrichtungen im Sinne der §§ 5 und 7 des
    Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in
    Angelegenheiten der Europäischen Union sowie Entschließungen des Europäischen
    Parlaments beinhalten, kommen für eine Überweisung grundsätzlich in Betracht. Bei
    Vorbereitung der Überweisungsentscheidung wird die Beratungsrelevanz des Dokuments in
    Abstimmung mit den Fraktionen bewertet (Priorisierung). Andere Unionsdokumente werden
    in geeigneter Form für eine Kenntnisnahme angeboten; auf Verlangen einer Fraktion oder von
    fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages findet auch insoweit eine Überweisung
    statt.


    (4) Die zuständigen Ausschüsse können Unionsdokumente, die ihnen nicht oder noch nicht
    überwiesen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklären. Die Ausschüsse haben dem
    Vorsitzenden des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union anzuzeigen,
    welche Unionsdokumente sie zum Verhandlungsgegenstand erklärt haben.


    (5) Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union legt
    dem Präsidenten in Abstimmung mit den anderen Ausschüssen einen Überweisungsvorschlag
    für die eingegangenen Unionsdokumente und für die von den Ausschüssen zum
    Verhandlungsgegenstand erklärten Unionsdokumente vor. Der Präsident überweist die
    Unionsdokumente im Benehmen mit den Fraktionen unverzüglich an einen Ausschuss
    federführend und an andere Ausschüsse zur Mitberatung. Wird der vorgesehenen oder
    erfolgten Überweisung von einem Ausschuss oder einer Fraktion widersprochen, entscheidet
    der Ältestenrat.


    (6) Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente werden in eine Sammelübersicht
    aufgenommen, die verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Ausschüssen die Vorlagen
    überwiesen worden sind. Unionsdokumente im Sinne des Absatzes 3 Satz 1, zu denen von keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz angemeldet bzw. eine Überweisung vorgeschlagen

    wird, werden in der Sammelübersicht gesondert aufgeführt.


    (7) Ein Unionsdokument wird als Bundestagsdrucksache verteilt, wenn es der Vorsitzende des
    Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union bei seinem
    Überweisungsvorschlag vorsieht oder wenn der federführende Ausschuss eine über die
    Kenntnisnahme hinausgehende Beschlussempfehlung vorlegt. Andere als in Absatz 3 Satz 1
    aufgeführte Unionsdokumente werden nicht als Bundestagsdrucksache verteilt; bezieht sich
    eine Beschlussempfehlung auf ein derartiges Unionsdokument, wird unter Wahrung der
    Vertraulichkeit nur über dessen wesentlichen Inhalt berichtet.


    (8) Schriftliche Unterrichtungen der Bundesregierung nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über die
    Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der
    Europäischen Union müssen auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der
    Mitglieder des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang auf die
    Tagesordnung der Sitzung des Bundestages gesetzt und beraten werden.

  • § 90a Ausschussberatung von Unionsdokumenten


    (1) Bei der Beratung von Unionsdokumenten prüfen die Ausschüsse auch die Einhaltung der
    Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Wird beabsichtigt, insoweit eine
    Verletzung zu rügen, ist unverzüglich der Ausschuss für die Angelegenheiten der
    Europäischen Union zu informieren, um diesem zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu
    geben. Beabsichtigt der federführende Ausschuss nur eine Kenntnisnahme, ist dennoch dem
    Bundestag zu berichten, falls der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
    Bedenken wegen einer Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
    geltend macht. Die Ausschüsse berücksichtigen bei ihrer Beschlussfassung die auf der Ebene
    der Europäischen Union maßgeblichen Fristvorgaben.


    (2) Die Ausschüsse können ihren Beratungen und einer Beschlussempfehlung ein
    Folgedokument zu dem ihnen überwiesenen Unionsdokument zugrunde legen. Ebenso kann
    ein federführender Ausschuss wiederholt eine Beschlussempfehlung vorlegen, insbesondere
    um neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die mitberatenden Ausschüsse sind zu
    unterrichten und erhalten Gelegenheit, innerhalb einer vom federführenden Ausschuss
    festgelegten Frist eine bereits abgegebene Stellungnahme zu ergänzen oder erneut eine
    Stellungnahme abzugeben.


    (3) Ein für ein bestimmtes Unionsdokument federführender Ausschuss ist auch nach Abgabe
    einer Stellungnahme des Bundestages für die Behandlung eines Bemühens der
    Bundesregierung zur Erzielung eines Einvernehmens mit dem Bundestag nach Einlegung
    eines Parlamentsvorbehalts zuständig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der federführende
    Ausschuss hat dem Bundestag eine erneute Beschlussempfehlung vorzulegen.


    (4) Absatz 3 gilt entsprechend für das Einvernehmen zwischen Bundestag und
    Bundesregierung über die Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und
    Vertragsänderungen nach § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung
    und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union.


    (5) Die Ausschüsse können Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie Mitglieder des
    Rates und der Kommission der Europäischen Union oder deren Beauftragte zu ihren
    Beratungen in Europaangelegenheiten hinzuziehen. Sie können Unionsdokumente gemeinsam
    mit Ausschüssen des Europäischen Parlaments gleicher Zuständigkeit beraten.


    (6) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von Entscheidungen über Unionsdokumente
    Delegationen zu einem Ausschuss des Europäischen Parlaments mit gleicher Zuständigkeit
    oder zu anderen Organen der Europäischen Union entsenden.

  • § 90b Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union


    (1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Ausschuss für
    die Angelegenheiten der Europäischen Union obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung
    und der Beschlüsse des Bundestages die Behandlung der Unionsdokumente gemäß § 90 Abs.
    1.


    (2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder
    des Bundestages den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
    ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unionsdokumenten oder hierauf bezogenen Vorlagen
    die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der
    Bundesregierung sowie die Rechte, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der
    Europäischen Union eingeräumt sind, wahrzunehmen. Soweit die Rechte im
    Integrationsverantwortungsgesetz ausgestaltet sind, kommt eine Ermächtigung nur in
    Betracht, wenn die Beteiligung des Bundestages nicht in der Form eines Gesetzes erfolgen
    muss. Auch ohne eine Ermächtigung nach Satz 1 kann der Ausschuss für die Angelegenheiten
    der Europäischen Union die Rechte des Bundestages gemäß Satz 1 gegenüber der
    Bundesregierung wahrnehmen, sofern nicht einer der beteiligten Ausschüsse widerspricht.
    Satz 3 gilt nicht im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie für
    Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes. Die Rechte des
    Bundestages nach Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes kann er nach Maßgabe der
    nachfolgenden Regelungen wahrnehmen. Das Recht des Bundestages, über eine
    Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt.


    (3) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat im Falle einer
    Ermächtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der
    Bundesregierung zu dem Unionsdokument eine Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse
    einzuholen. Will er von der Stellungnahme eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen, soll
    eine gemeinsame Sitzung mit den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden. In
    eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse entsprechend §
    69 Satz 2 schriftlich abstimmen lassen.


    (4) Will der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union von seinem Recht
    gemäß Absatz 2 Satz 3 Gebrauch machen, gilt für das Verfahren Absatz 3 entsprechend. Ein
    federführender Ausschuss kann unter Angabe einer Begründung verlangen, dass der
    Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union prüft, ob er von seinem Recht
    gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch macht; bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend.
    Mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen, wenn der federführende und der Ausschuss für
    die Angelegenheiten der Europäischen Union dies für erforderlich halten; Absatz 3 Satz 3 gilt
    entsprechend.


    (5) Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen
    Union außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages
    ist der Vorsitzende des Ausschusses abweichend von § 57 auch berechtigt, wenn es die
    Terminplanung der zuständigen Organe der Europäischen Union erfordert und die
    Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.


    (6) Über den Inhalt und die Begründung der vom Ausschuss für die Angelegenheiten der
    Europäischen Union beschlossenen Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu einem
    Unionsdokument erstattet der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
    einen Bericht, der als Bundestagsdrucksache verteilt wird und innerhalb von drei
    Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Eine Aussprache
    findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert
    der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.


    (7) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union kann bei einem
    Unionsdokument, das ihm zur Mitberatung überwiesen worden ist, Änderungsanträge zur

    Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses stellen; der Änderungsantrag muss bis
    spätestens 18 Uhr des Vortages der Beratung der Beschlussempfehlung zu dem
    Unionsdokument dem Präsidenten vorgelegt werden.


    (8) Zu den Sitzungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
    erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt; weitere deutsche
    Mitglieder des Europäischen Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt. Die
    mitwirkungsberechtigten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten
    des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren
    Parteien deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis zur
    Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens bis zum Ende der Wahlperiode des
    Deutschen Bundestages berufen. Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind
    befugt, die Beratung von Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie während der
    Beratungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union Auskünfte zu
    erteilen und Stellung zu nehmen.

  • § 90c Subsidiaritätsrüge


    Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der
    Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritätsrüge zu erheben, wird
    grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe des § 90b Absatz 2 bis 4 kann
    hierüber auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union entscheiden.

  • § 90d Subsidiaritätsklage


    (1) Beschließt der Bundestag die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls über die
    Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
    (Subsidiaritätsklage), ist für deren Durchführung einschließlich der Prozessführung vor dem
    Europäischen Gerichtshof der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
    zuständig. Dies schließt die Formulierung der Klageschrift und die Benennung eines
    Prozessbevollmächtigten ein, falls dies nicht bereits durch den Bundestag beschlossen wurde.


    (2) Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Erhebung der Klage

    (Artikel 23 Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes), ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass
    innerhalb der Klagefrist eine angemessene Beratung im Bundestag gesichert ist. Der Antrag
    hat mindestens die wesentlichen Klagegründe zu benennen. Absatz 1 gilt mit der Maßgabe,
    dass die Benennung eines Prozessbevollmächtigten im Einvernehmen mit den Antragstellern
    erfolgt und bei der Formulierung der Klageschrift sowie der Durchführung des
    Klageverfahrens die Antragsteller angemessen zu beteiligen sind. Diese haben einen
    Bevollmächtigten zu benennen. § 66 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.


    (3) Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 des
    Integrationsverantwortungsgesetzes von mindestens einem Viertel der Mitglieder des
    Bundestages vertreten werden, sind ebenfalls in die Klageschrift aufzunehmen. Absatz 2 Satz
    3 zweiter Halbsatz, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.


    (4) Fällt der Ablauf der Frist für die Einreichung einer Subsidiaritätsklage auf einen Zeitpunkt
    außerhalb des Zeitplanes des Bundestages, ist der Ausschuss für die Angelegenheiten der
    Europäischen Union zur Erhebung der Klage ermächtigt, sofern nicht der Bundestag zuvor
    hierüber entschieden hat. § 90b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

  • § 91 Stabilitätsvorlagen


    Vorlagen der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität
    und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitätsvorlagen) werden vom Präsidenten unmittelbar
    dem Haushaltsausschuss überwiesen. Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage spätestens
    innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche
    zu beraten. Der Bericht des Haushaltsausschusses ist spätestens einen Tag vor Ablauf von vier
    Wochen nach Eingang der Vorlage beim Bundestag auf die Tagesordnung zu setzen. Hat der
    Haushaltsausschuss bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschlussempfehlung vorgelegt, ist die
    Vorlage ohne Ausschuss Bericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages
    zu setzen. Änderungsanträge zu Stabilitätsvorlagen dürfen nur auf eine Kürzung der
    Ausgaben gerichtet sein (§ 42 der Bundeshaushaltsordnung).

  • § 92 Haushaltsvorlagen


    (1) Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans,
    Änderungsvorlagen zu diesen Entwürfen (Ergänzungsvorlagen), Vorlagen zur Änderung des
    Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans (Nachtragshaushaltsvorlagen) sowie sonstige den
    Haushalt betreffende Vorlagen. Alle Haushaltsvorlagen sind dem Haushaltsausschuss zu
    überweisen; auf ihr Verlangen sind die Fachausschüsse gutachtlich zu hören. § 60 Abs. 2 gilt
    entsprechend. Der Haushaltsausschuss soll die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse
    wiedergeben. Ergänzungsvorlagen überweist der Präsident grundsätzlich ohne erste Beratung.
    Nachtragshaushaltsvorlagen können auf Vorschlag des Ältestenrates durch den Präsidenten
    ohne erste Beratung überwiesen und in einer Beratung abschließend behandelt werden.


    (2) Die zweite Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans darf
    frühestens sechs Wochen, die abschließende Beratung von Nachtragshaushaltsvorlagen
    frühestens drei Wochen nach Zuleitung erfolgen, es sei denn, die Stellungnahme des
    Bundesrates geht vor Ablauf der in Artikel 110 Abs. 3 des Grundgesetzes vorgesehenen Frist
    ein.


    (3) Für die abschließende Beratung von Nachtragshaushaltsvorlagen findet neben den
    Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 78, 79) die Bestimmung über die
    Schlussabstimmung (§ 83) entsprechende Anwendung.


    (4) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haushaltsausschuss spätestens innerhalb der auf den
    Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten. Der
    Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu
    setzen. Hat der Ausschuss seine Beratungen nicht innerhalb der Frist abgeschlossen, ist die
    Vorlage ohne Ausschussbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages
    zu setzen.