Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Manfred Klausbrück

  • § 93 Finanzvorlagen


    (1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres
    finanziellen Umfangs geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen des Bundes oder der
    Länder erheblich einzuwirken und die nicht Haushaltsvorlagen im Sinne des § 92 sind. Bei
    Zweifeln über den Charakter der Vorlagen entscheidet der Bundestag nach Anhörung des
    Haushaltsausschusses.


    (2) Finanzvorlagen werden nach der ersten Beratung dem Haushaltsausschuss und dem
    Fachausschuss überwiesen. Werden Gesetzentwürfe durch die Annahme eines

    Änderungsantrags im Ausschuss zu Finanzvorlagen, hat der Ausschuss den Präsidenten
    hiervon in Kenntnis zu setzen. Dieser überweist die vom Ausschuss beschlossene Fassung
    dem Haushaltsausschuss; die Überweisung kann mit einer Fristsetzung verbunden sein.


    (3) Finanzvorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen in der Begründung die
    finanziellen Auswirkungen darlegen. Der Präsident gibt der Bundesregierung Gelegenheit,
    innerhalb von vier Wochen zu den Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des Bundes
    und der Länder Stellung zu nehmen. Der Bericht des Haushaltsausschusses darf erst nach
    Eingang der Stellungnahme der Bundesregierung oder nach vier Wochen auf die
    Tagesordnung gesetzt werden.


    (4) Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finanzen des Bundes einwirkt, prüft der
    Haushaltsausschuss ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden Haushalt und künftigen
    Haushalten. Ergibt die Prüfung des Haushaltsausschusses, dass die Vorlage Auswirkungen
    auf den laufenden Haushalt hat, legt er zugleich mit dem Bericht an den Bundestag einen
    Vorschlag zur Deckung der Mindereinnahmen oder Mehrausgaben vor; hat sie Auswirkungen
    auf die künftigen Haushalte, äußert sich der Haushaltsausschuss in seinem Bericht zu den
    Möglichkeiten künftiger Deckung. Hat die Bundesregierung zu der Vorlage Stellung
    genommen, äußert sich der Haushaltsausschuss in seinem Bericht zu dieser Stellungnahme.
    Kann der Haushaltsausschuss keinen Deckungsvorschlag machen, wird die Vorlage dem
    Bundestag vorgelegt, der nach Begründung durch einen Antragsteller lediglich über die
    Möglichkeit einer Deckung berät und beschließt. Wird die Möglichkeit zur Deckung auch
    vom Bundestag verneint, gilt die Vorlage als erledigt.


    (5) Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finanzen der Länder einwirkt, teilt der
    Haushaltsausschuss in seinem Bericht Art und Umfang der Einwirkungen mit.


    (6) Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses, dass Mitglieder oder Beauftragte der
    Bundesregierung Bedenken gegen die finanziellen Auswirkungen der Vorlage, der Beschlüsse
    des federführenden Ausschusses oder des Deckungsvorschlages erheben, gibt der Präsident
    der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit diese nicht bereits vorliegt. In
    diesem Fall kann der Bericht erst nach Eingang der Stellungnahme oder nach vier Wochen
    auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hat die Bundesregierung Stellung genommen, soll der
    Haushaltsausschuss sich zu dieser Stellungnahme dem Bundestag gegenüber äußern.


    (7) Werden in der zweiten Beratung Änderungen mit finanziellen Auswirkungen von
    grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichem finanziellen Umfang beschlossen, erfolgt die
    dritte Beratung - nach vorheriger Beratung im Haushaltsausschuss - erst in der zweiten Woche
    nach der Beschlussfassung.


    (8) Berichte des Haushaltsausschusses, die einen Deckungsvorschlag enthalten, können ohne
    Einhaltung der für die zweite Beratung von Gesetzentwürfen vorgeschriebenen Frist (§ 78
    Abs. 1 Satz 2) beraten werden. Für Berichte, die keinen Deckungsvorschlag enthalten, kann
    die für die zweite Beratung vorgeschriebene Frist weder verkürzt noch aufgehoben werden, es
    sei denn, dass der Bundestag beschließt, gemäß § 77 Abs. 2 zu verfahren.

  • § 93a Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz


    (1) Der Vorsitzende eines Ausschusses ist zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des
    Zeitplans zur Beratung über einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 in Verbindung
    mit § 4 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes verpflichtet, wenn es eine Fraktion im
    Ausschuss oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses verlangt und die
    Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.


    (2) Ein Verlangen auf Befassung des Bundestages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 oder § 7 Abs. 1 in
    Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes muss binnen sieben Tagen seit

    der Verteilung der Drucksache beim Präsidenten eingehen. Nach Eingang des Verlangens
    unterrichtet der Präsident die Fraktionen und die Bundesregierung hierüber unverzüglich.


    (3) Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag gemäß § 6 Abs. 1 des
    Parlamentsbeteiligungsgesetzes durch einen schriftlichen Bericht, wird dieser als Drucksache
    verteilt. Das Gleiche gilt für sonstige schriftliche Unterrichtungen des Bundestages. In Fällen
    des § 5 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes werden gemäß Absatz 2 grundsätzlich die
    Vorsitzenden und Obleute des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses
    außerhalb einer Ausschusssitzung unterrichtet. Hat der Bundestag einem Antrag gemäß § 5
    Abs. 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes zugestimmt, gelten für weitere Unterrichtungen
    die allgemeinen Regelungen.


    (4) Die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3) findet Anwendung.

  • § 94 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler


    (1) Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem
    Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von einem Viertel der Mitglieder
    des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des
    Bundestages umfasst, zu unterzeichnen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein
    namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die
    diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    (2) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang
    mit verdeckten Stimmzetteln (§ 47) zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen
    der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.


    (3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.

  • § 95 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers


    (1) Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das
    Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68
    Abs. 2 des Grundgesetzes.


    (2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages,
    kann der Bundestag binnen einundzwanzig Tagen auf Antrag eines Viertels der Mitglieder
    des Bundestages gemäß § 94 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.

  • § 96 Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes


    (1) Gesetzentwürfe der Bundesregierung, die im Rahmen des Artikels 81 des Grundgesetzes
    von der Bundesregierung als dringlich bezeichnet oder nach Erklärung des
    Gesetzgebungsnotstandes dem Bundestag erneut vorgelegt worden sind, müssen auf
    Verlangen der Bundesregierung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden.
    Absetzen von der Tagesordnung ist nur einmal möglich.


    (2) Der Gesetzentwurf gilt auch dann als abgelehnt, wenn zweimal in der zweiten oder dritten
    Beratung bei einer Einzel- oder Schlussabstimmung wegen Beschlussunfähigkeit ergebnislos
    abgestimmt worden ist.

  • § 97 Große Anfragen


    Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 72 Abs. 1 Buchstabe f) sind dem Präsidenten
    einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen
    Begründung versehen werden. Wird in der Begründung auf andere Materialien verwiesen,
    findet § 74 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

  • § 98 Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen


    Der Präsident teilt der Bundesregierung die Große Anfrage mit und fordert zur Erklärung auf,
    ob und wann sie antworten werde. Nach Eingang der Antwort wird die Große Anfrage auf die
    Tagesordnung gesetzt. Die Beratung muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von
    fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

  • § 99 Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen


    Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für die nächsten drei Wochen die Beantwortung
    der Großen Anfrage ab, so kann der Bundestag die Große Anfrage zur Beratung auf die
    Tagesordnung setzen. Sie muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom
    Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Vor der Aussprache kann einer der
    Anfragenden das Wort zu einer zusätzlichen mündlichen Begründung erhalten.

  • § 100 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen


    Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße Erledigung der
    Geschäfte gefährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darüber auf einen
    bestimmten wöchentlichen Sitzungstag beschränken. Auch in diesem Fall kann der Bundestag
    die Beratung über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen.

  • § 101 Kleine Anfragen


    (1) In Kleinen Anfragen (§ 72 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt
    bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie
    dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung
    kann angefügt werden.


    (2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn Tagen
    schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern

  • § 103 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung


    (1) Für die Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellen
    Interesse in Kurzbeiträgen von fünf Minuten (Aktuelle Stunde) gelten, soweit diese
    Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die Richtlinien (Anlage 5).


    (2) In Sitzungswochen findet eine Befragung der Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder
    des Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die Bundesregierung im Rahmen ihrer
    Verantwortlichkeit stellen können. Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 7).

  • § 104 Immunitätsangelegenheiten


    (1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den
    Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.


    (2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität
    von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 6) und diese Grundsätze zum
    Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den
    Bundestag zu machen.


    (3) Die Beratung über eine Beschlussempfehlung ist an eine Fristen nicht gebunden. Sie soll
    frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage (§ 72 Abs. 1 Buchstabe h) beginnen.
    Ist die Beschlussempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen.


    (4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und
    Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten
    unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.

  • § 107 Berichte des Wehrbeauftragten


    (1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss,
    es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
    verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.


    (2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.

  • § 108 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten


    (1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der Aussprache über die von ihm
    vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom
    Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt worden ist.


    (2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen des Bundestages kann von einer
    Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt
    werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

  • § 110 Übersendung beschlossener Gesetze


    (1) Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem
    Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).


    (2) Je einen Abdruck des Gesetzesbeschlusses übersendet der Präsident an den Bundeskanzler
    und an den federführenden Minister und teilt dabei mit, wann die Zuleitung des beschlossenen
    Gesetzes an den Bundesrat nach Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes erfolgt ist.


    (3) Werden vor Übersendung nach Absatz 1 in der vom Bundestag in der Schlussabstimmung
    angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten
    festgestellt, kann der Präsident im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine
    Berichtigung veranlassen. Ist das Gesetz gemäß Absatz 1 bereits übersandt, macht der
    Präsident nach Einwilligung des federführenden Ausschusses den Präsidenten des
    Bundesrates auf die Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten mit der Bitte
    aufmerksam, sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berichtigen. Von dieser Bitte ist
    dem Bundeskanzler und dem federführenden Minister Mitteilung zu machen.

  • § 110a Elektronische Dokumente


    (1) Soweit für die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form
    die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die weitere Bearbeitung
    geeignet ist.


    (2) Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen
    sein. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.