Satzung Landesverband Niedersachsen

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Manfred Klausbrück

  • Satzung Landesverband Niedersachsen


    § 1 Name und Sitz


    1. Die Kreisverbände und ggf. gebildete Bezirksverbände bilden den Landesverband Niedersachsen.
    2. (2) Sitz des Landesverbandes ist Hannover.


    § 2 Aufgaben

    1. Der Landesverband trägt die Verantwortung für die politische Arbeit der SPD in Niedersachsen gemäß den Bestimmungen dieser Satzung.
    2. Der Landesverband nimmt die landespolitischen Aufgaben der SPD in Niedersachsen wahr. Er arbeitet mit den sozialdemokratischen Kommunalvertretungen, Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten zusammen.
    3. Er bereitet die Landtagswahlen vor und ist verantwortlich für deren Durchführung.
    4. Er koordiniert Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen.
    5. Er nimmt die bezirksübergreifenden Aufgaben bei den Bundestags- und Europawahlen in Niedersachsen wahr.
    6. Der Landesverband übernimmt ferner solche Aufgaben, die ihm von den SPD Bezirken im Lande Niedersachsen durch übereinstimmenden Beschluss der Bezirksvorstände übertragen worden sind.
    7. Der Landesverband ist verantwortlich für die Erarbeitung aller landespolitischen Initiativen und landespolitischen Entscheidungen der SPD. Er vertritt die landespolitischen Interessen der SPD auf Bundesebene. Der Landesverband bündelt die regionalen Kräfte für landesweite Kampagnen. Er ist für die Qualifikation der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SPD zuständig.
    8. Der Landesverband leitet und koordiniert die Arbeit der Parteiorganisation, soweit sie für die Erfüllung der oben genannten Aufgaben erforderlich ist.


    § 3 Organe Die Organe des Landesverbandes sind


    a) der Landesparteitag

    b) der Landesvorstand.

    § 4 Landesparteitag


    1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
    2. Er setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Landesverbandes
    3. Der ordentliche Landesparteitag jeden Monat statt. Er ist vom Landesvorstand spätestens drei Tage vor dem vorgesehenen Termin mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
    4. Antragsberechtigte ist jedes Mitglied des Landesverbandes
    5. Die Anträge zum Landesparteitag müssen mindestens 2 Tage vor Tagungsbeginn beim Landesvorstand schriftlich eingegangen sein. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
    6. Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er ist ebenfalls beschlussfähig wenn die Beschlussfähigkeit nicht während des Parteitages angezweifelt wird.
    7. Aufgaben des Landesparteitags sind insbesondere:

      a) Entgegennahme der Berichte - des Landesvorstandes,

      b) Beschlussfassung über die Berichte zu a),

      c) Entgegennahme des Berichtes der Landtagsfraktion,

      d) Wahl des Landesvorstandes,

      e) Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen.

      f) Wahl der Liste und der Direktmandate

    8. Der Landesparteitag kann mit einer einfachen Mehrheit sich weiteren Aufgaben annehmen. Ein Drittel der Mitglieder kann dem Landesparteitag Aufgaben übertragen, dieser muss dies dann mit einfacher Mehrheit bestätigen
      9. Trifft der Landesparteitag ein positiver Entscheid ist jedoch nicht beschlussfähig, ist über diesen Entscheid innert 3 Tagen ein Mitgliederentscheid nach §9 in die Wege zu leiten


    § 5 Außerordentlicher Landesparteitag


    1. Ein außerordentlicher Landesparteitag ist einzuberufen a) auf Beschluss des Landesparteitages, b) auf mit drei Viertel Mehrheit gefassten Beschlusses des Landesvorstandes,
    2. Die Einberufung des außerordentlichen Landesparteitags muss spätestens einen Tag (24 Stunden) vor dem beabsichtigten Termin mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Die Frist kann in dringenden Fällen vom Landesvorstand abgekürzt werden mit schriftlicher Begründung abgekürzt werden.


    § 6 Landesvorstand


    1. Der Landesvorstand besteht aus a) dem/der Landesvorsitzenden, b) mindestens einem/einer stellvertretende/n Vorsitzende/n, c) dem/der GeneralsekretärIn, d) ggf. BeisitzerInnen, deren Zahl durch den Parteitag festgelegt wird. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    2. Beratende Mitglieder des Landesvorstandes sind a) der/die Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion, b) der/die MinisterpräsidentIn, sofern er/sie von der SPD gestellt wird, c) je ein/e VertreterIn der auf Landesebene organisierten Arbeitsgemeinschaften, d) der/die GeschäftsführerIn der niedersächsischen Landtagsfraktion,
    3. Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören insbesondere a) die Leitung des Landesverbandes gemäß dieser Satzung, b) Vertretung des Landesverbandes und Koordinierung der politischen und organisatorischen Tätigkeit der SPD in Niedersachsen gemäß § 2 dieser Satzung, c) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Landesverbandes, d) Einberufung und Vorbereitung der Landesparteitage, e) Ausführung der Beschlüsse der Landesparteitage, f) Vorschläge der Landesliste
    4. Der amtierende Vorstand soll zwei Tage vor dem Parteitag den Delegierten einen Vorschlag zur Wahl des Vorstandes unterbreiten.


    § 7 Foren


    Zur inhaltlichen politischen Arbeit der SPD in Niedersachsen können auf Beschluss des Landesvorstandes Foren eingerichtet werden. Die Foren erhalten den Auftrag, die Inhalte sozialdemokratischer Politik in ihrem Themenbereich zu erarbeiten. Die Mitarbeit von Personen, die nicht Mitglied der Partei sind, ist gewünscht.


    § 8 Fachausschüsse


    Der Landesverband kann zu seiner fachlichen Beratung Fachausschüsse berufen.


    § 9 Mitgliederbegehren/Mitgliederentscheid


    1. Ein Mitgliederentscheid kann den Beschluss eines Organs ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Organs fassen.
    2. Gegenstand eines Entscheids können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteiengesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der höheren Satzung analog
    3. Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines Mitgliederbegehrens statt. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. Es kommt zustande, wenn es binnen einer Frist von 2 Tagen (48 Stunden) von 50 Prozent der Mitglieder unterstützt wird.
    4. Ein Mitgliederentscheid findet ferner statt, wenn es a) der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit oder b) der Landesvorstand mit Dreiviertelmehrheit beschließt. Diese Beschlüsse oder Anträge müssen einen Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein.
    5. Im Falle eines Mitgliederbegehrens kann der Landesvorstand einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen.
    6. Durch den Mitgliederentscheid wird eine verbindliche Entscheidung gegenüber dem zuständigen Organ getroffen, an das der Mitgliederentscheid gerichtet ist. Der Entscheid ist wirksam, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt und mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten sich an der Abstimmung beteiligt haben. Innerhalb von einem Monat nach dem Mitgliederentscheid kann der Landesparteitag mit 2/3-Mehrheit eine andere Entscheidung treffen, danach genügt die einfache Mehrheit.
    7. Die Verfahrensrichtlinien des Parteivorstandes zur Durchführung von Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden finden entsprechende Anwendung.


    § 9a Verfahren des Mitgliederentscheids


    1. Der Landesvorstand setzt Tag und Zeit der Abstimmung fest. Die Abstimmung muss innerhalb von einer Woche durchgeführt werden.
    2. Termin und Gegenstand sind spätestens einen Tag (24 Stunden) vor dem Abstimmungstag zu veröffentlichen.
    3. Die Abstimmung wird in unmittelbarer und geheimer Form vorgenommen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es finden einheitliche Stimmzettel Verwendung, die den Abstimmungsgegenstand so darstellen, dass eine Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.
    4. Der Landesvorstand ist für die rechtzeitige Veröffentlichung sowie für die Herstellung der Stimmzettel und deren Verteilung verantwortlich.
    5. Der Landesvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Insbesondere müssen er den Mitgliedern Abstimmungszeit und Gegenstand der Abstimmung in geeigneter Weise bekannt geben, für die geheime Abstimmung Vorkehrungen treffen, über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheiden, den Abstimmungsvorgang protokollieren und das Ergebnis mitsamt den Stimmzetteln und Abstimmungsprotokollen unverzüglich an den Landesverband weiterleiten.
    6. Die Stimmangabe ist auch durch Briefwahl möglich. Briefwahlunterlagen sind einem Mitglied auf schriftliche oder telefonische Anfrage hin zuzusenden.
    7. Der Landesvorstand veröffentlicht das Gesamtergebnis der Abstimmung.


    § 10 Schlussbemerkungen


    1. Änderungen dieser Satzung bedürfen der zwei Drittel Mehrheit des Landesparteitages, Anträge auf Abänderung der Satzung können nur beraten werden, wenn sie zwei Tage vor Beginn des Parteitages veröffentlicht worden sind. Abweichungen müssen auf dem Landesparteitag mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
    2. Soweit in dieser Satzung keine Regelungen getroffen sind, gelten das Organisationsstatut und die Wahlordnung der SPD entsprechend.
    3. Die Satzung tritt mit Beschluss des Landesparteitages in Kraft