Bundessatzung Bündnis 90/ Die Grünen

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • § 1 NAME UND SITZ
    (1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
    (2) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes, ihr Arbeitsgebiet sind die Länder BadenWürttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, MecklenburgVorpommern, Niedersachsen,
    Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, SachsenAnhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
    (3) Sitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Berlin. Die Bundesgeschäftsstelle befindet sich in Berlin.
    (4) Landesverbände führen den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Zusatz des jeweiligen Ländernamens.
    Sie sind berechtigt, weitere Zusätze und Kurzbezeichnungen zu führen.

  • § 2 MITGLIEDSCHAFT
    (1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede und jeder werden, die/der die Grundsätze (Grundkonsens und
    Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
    (2) Abweichend von (1) können die Landesverbände auch Doppelmitgliedschaft in ihren Landessatzungen zulassen.

  • § 3 AUFNAHME VON MITGLIEDERN
    (1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz zuständigen Gebietsverbands der jeweils
    untersten Ebene auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des/der Bewerber*in. Gegen die Zurückweisung eines
    Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der zuständigen Mitglieder- bzw. Delegiert*innenversammlung
    Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
    (2) Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem/der Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen.
    (3) Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber
    Kandidat*innen.
    (4) Die Landesverbände können in ihren Satzungen ergänzende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen.
    (5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen
    Aufenthaltsort und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über.

  • § 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    (2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.

  • § 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDERN
    (1) Jedes Mitglied hat das Recht,
    1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. über
    Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,
    2. an Bundesversammlungen als Gast teilzunehmen,
    3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das
    wahlfähige Alter erreicht hat,
    4. sich selbst bei diesen Anlässen, um eine Kandidatur zu bewerben,
    5. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,
    6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen.
    (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu
    vertreten.
    2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.

  • § 7 STRUKTUR
    (1) Um eine dezentrale Parteigliederung und Basisdemokratie zu entwickeln, regelt die Satzung eine größtmögliche
    Autonomie der Kreis- und Landesverbände. Entscheidende Organe sind die jeweiligen Mitgliederversammlungen.
    (2) Die Kreis- und Landesverbände haben Programm-, Satzungs-, und Personalautonomie. Programm und Satzung
    dürfen dem Grundkonsens der Bundesorganisation nicht widersprechen.

  • § 8 DIE BUNDESVERSAMMLUNG
    (1) Die Bundesversammlung findet mindestens alle drei Monate statt. Stimmrecht hat jedes Mitglied der Partei.
    (2) Der Bundesvorstand beruft die Bundesversammlung in der Regel fünf Tage vorher durch schriftliche Information der
    Mitglieder unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf 48
    Stunden verkürzt werden. Wenn aus wichtigem Grund eine Neu- oder Nachwahl erforderlich scheint, kann eine
    Ausnahme hiervon beschlossen werden. Eine solche Ausnahme bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
    Anwesenden Delegierten der Bundesversammlung; die Abstimmung darüber erfolgt auf Antrag schriftlich.
    (3) Die Bundesversammlung ist oberstes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu ihren Aufgaben gehören:
    a) Die Wahl des Bundesvorstandes
    b) Die Wahl des Bundesschiedsgerichtes
    c) Die Beschlussfassung über den Grundkonsens, die Bundesprogramme, die Satzung des Bundesverbands, die
    Geschäftsordnung der Bundesversammlung und die Schiedsgerichtsordnung.
    d) Die Beschlussfassung über die ihr ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von
    Dringlichkeitsanträgen.
    e) Die Beschlussfassung über die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei mit
    Zweidrittelmehrheit.
    f) Die Beschlussfassung über die Auflösung von Landesverbänden bei schwerwiegenden Verstößen gegen
    Grundkonsens oder Satzung der Organisation mit Zweidrittelmehrheit.

  • § 9 AUßERORDENTLICHE BUNDESVERSAMMLUNG
    (1) Eine außerordentliche Bundesversammlung ist einzuberufen
    1. auf Beschluss einer ordentlichen Bundesversammlung,
    2. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstandes,
    3. auf Antrag von mindestens drei Landesverbänden.
    (2) Der Bundesvorstand beruft die außerordentliche Bundesversammlung mindestens 24 Stunden vorher ein.
    (3) Beschlüsse und Wahlergebnisse der Bundesversammlung sind zu protokollieren und von dem/der
    Protokollführer*in zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Bundesvorstandes zur Prüfung
    übersandt. Wenn fünf Tage nach Übersendung vonseiten des Bundesvorstandes kein Einspruch erfolgt, gilt das
    Protokoll als angenommen.
    (4) Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt für die folgenden Bundesversammlungen fort,
    soweit sie nicht geändert wird. Die Bundesversammlung ist mitgliederöffentlich.

  • § 10 BUNDESVORSTAND
    (1) Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage
    der Beschlüsse der Parteiorgane.
    (2) Dem Bundesvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an:
    1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende
    2. Einen/eine stellvertretende/n Vorsitzende*n (optional),
    3. der/die Generalsekretär*in,
    4. den/die Pressesprecher*in (optional)
    (3) Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei gem. § 26 (2) BGB.
    (4) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden von der Bundesversammlung in geheimer Wahl für die Dauer drei
    Monaten gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Bundesvorstands werden auf derselben
    Bundesversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
    Die Mitglieder des Bundesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes die Geschäfte kommissarisch
    weiter.

  • § 11 BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER ORGANE
    (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    (2) Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
    anwesend sind.

  • § 12 WAHLVERFAHREN

    (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Wahlbewerber*innen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen

    abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

    (2) In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem

    erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

    Kommt eine solche Entscheidung auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahlgang eine Stichwahl

    zwischen den beiden Bestplatzierten des 2. Wahlgangs statt.

    (3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.

  • § 13 SATZUNG
    (1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der
    satzungsändernden Bundesversammlung erforderlich. Für Satzungsänderungen gilt eine Beschlussfähigkeit von 50
    % der Stimmberechtigten. Vor der Beschlussfassung über satzungsändernde Anträge muss die Beschlussfähigkeit
    der Bundesversammlung festgestellt werden. Die Tagesordnung muss den Zeitpunkt für Satzungsänderungen
    festlegen. Satzungsändernde Anträge können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
    (2) Änderungen der Satzung nach dieser Vorschrift treten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts
    anderes beschlossen wird.

  • § 14 URABSTIMMUNG
    (1) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, insbesondere auch der Programme, des
    Grundkonsenses und der Satzung, kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS
    90/DIE GRÜNEN.
    (2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag
    1. von einem Fünftel der Mitglieder, mindestens 10,
    2. von drei Landesverbänden,
    3. von 10 Kreisverbänden,
    4. des Bundesvorstandes mit 2/3 Mehrheit.
    (3) Der/die Generalsekretär*in ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich.
    (4) Eine Urabstimmung bedarf einer qualifizierten Mehrheit bei Beteiligung von mindestens der Hälfte aller Mitglieder.
    (5) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 3 Monaten erneut Gegenstand eines
    Urabstimmungsverfahrens sein.
    (6) Über Spitzenkandidaturen der Bundespartei aus Anlass allgemeiner Wahlen kann die Urwahl durchgeführt werden.

  • § 15 AUFLÖSUNG
    (1) Über die Auflösung oder die Verschmelzung der Partei entscheidet die Bundesversammlung mit
    Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.

  • § 17 BESETZUNG
    (1) Die Bezirksschiedsgerichte sind besetzt nach Anzahl der Mitglieder
    (2) Das Parteischiedsgericht ist zu besetzen mit mindestens zwei Personen in Folgenden Funktionen:
    1. dem Vorsitzenden, zugleich entweder:
    2. dem juristischen Beisitzer (wenn nicht bereits Vorsitzender, dann dessen Vertreter) (maximal zwei juristische
    Beisitzer)
    3. Optional: dem Laienbeisitzer (maximal vier, davon zwei als Stellvertreter für den zweiten Laienbeisitzer)
    (3) Von einem juristischen Beisitzer kann abgesehen werden, falls
    a) keine zum Richteramt befähigte Person Mitglied der Partei ist oder
    b) eine bedeutende Position ansonsten unbesetzt bleiben würde

  • § 18 MITGLIEDSCHAFT IM SCHIEDSGERICHT
    (1) Mitglied eines Schiedsgerichts darf nicht sein, wer Mitglied des Partei- bzw. Landesvorstands ist.
    (2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
    (3) Die Mitglieder der Schiedsgerichte und ihre Stellvertreter werden auf Dauer einer Wahlperiode des Landtags des
    Südens gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    (4) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder der Schiedsgerichte vom Vorsitzenden des wählenden Organs oder
    von einem von diesem beauftragten Vertreter durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften
    Wahrnehmung ihres Amts zu verpflichten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

  • § 19 ZUSTÄNDIGKEIT DER SCHIEDSGERICHTE
    (1) Die Schiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung aller Streitigkeiten,
    1. die ein in der Mitgliedschaft begründetes Rechtsverhältnis zwischen der Partei und einem oder mehreren ihrer
    Mitglieder zum Gegenstand haben,
    2. die ein Rechtsverhältnis zwischen der Partei und einem oder mehreren ihrer Organe oder zwischen Organen
    der Partei zum Gegenstand haben,
    3. die ihnen in dieser Satzung oder in den Geschäftsordnungen der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise
    ausdrücklich zugewiesen worden sind. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die Schiedsgerichte auch
    einstweilige Anordnungen erlassen.
    (2) Im Zuständigkeitsbereich der Schiedsgerichte ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingende
    gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
    (3) Das Parteischiedsgericht entscheidet:
    1. in erster und einziger Instanz, soweit nicht nach Absatz 4 die Bezirksschiedsgerichte zuständig sind,
    2. als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Bezirksschiedsgerichte.
    (3) Die Bezirksschiedsgerichte entscheiden: ,
    1. über die Beendigung der Mitgliedschaft, wenn nicht ein Bezirksvorstand, der Parteivorstand oder das Präsidium
    aus wichtigen Grün- den Antrag zum Parteischiedsgericht stellen; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet
    das Parteischiedsgericht,
    2. über von Kreisvorständen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gegen Verbände und Organe,
    3. über von Bezirksvorständen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,
    4. über Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds.
    (5) Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.