Bundessatzung Bündnis 90/ Die Grünen

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • SCHIEDSGERICHTSORDNUNG
    § 1 ANTRAGSERFORDERNIS
    § 2 ANTRAGSBERECHTIGUNG, ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEIT
    § 3 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
    § 4 SCHRIFTVERKEHR, RECHTLICHES GEHÖR, ANTRÄGE
    § 5 FRISTEN, LADUNG
    § 6 ABLEHNUNG WEGEN BEFANGENHEIT
    § 7 AMTSERMITTLUNG, ZEUGEN, GUTACHTER, BEISTÄNDE
    § 8 MÜNDLICHE VERHANDLUNG
    § 9 NIEDERSCHRIFTEN
    § 10 VERGLEICHE
    § 11 ORDNUNGSMAßNAHME
    § 12 ENTSCHEIDUNGEN
    § 13 RECHTSMITTEL
    § 14 AKTENAUFBEWAHRUNG
    § 15 KOSTENFREIHEIT, AUSLAGENERSATZ
    § 16 INKRAFTTRETEN

  • § 2 ANTRAGSBERECHTIGUNG, ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEIT
    (1) Antragsberechtigt ist, wer einen eigenen Anspruch erhebt oder geltend macht, in einem eigenen Recht verletzt
    worden zu sein.
    (2) Antragsberechtigt ist auch, wer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses hat.
    (3) Ein Schiedsgericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheiden, wenn alle Beteiligten damit
    einverstanden sind.

  • § 3 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
    (1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksschiedsgerichte richtet sich nach dem Wohnort bzw. Sitz des Antragsgegners.
    (2) Bei mehreren Antragsgegnern, die verschiedenen Bezirksverbänden angehören, können die Beteiligten den
    örtlichen Gerichtsstand vereinbaren.
    (3) Kommt eine Einigung unter den Beteiligten nicht zustande, bestimmt auf Antrag eines der Beteiligten der
    Vorsitzende des Parteischiedsgerichts das für die Entscheidung zuständige Bezirksschiedsgericht.

  • § 4 SCHRIFTVERKEHR, RECHTLICHES GEHÖR, ANTRÄGE
    (1) Der gesamte Schriftverkehr der Schiedsgerichte wird über die für das Schiedsgericht zuständige Bezirks- bzw. die
    Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN abgewickelt. Die Geschäftsstellen haben alle eingehenden Schriftstücke sofort
    an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts weiterzuleiten.
    (2) Alle Beteiligten haben in jeder Lage des Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör.
    (3) Ist der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann er durch das Schiedsgericht im schriftlichen
    Verfahren ohne Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesen werden.

  • § 5 FRISTEN, LADUNG
    (1) Alle Verfahren sind unverzüglich durchzuführen.
    (2) Der Vorsitzende setzt unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dringlichkeit des Falls die Fristen für die
    Einlassung des Antragsgegners und für andere schriftliche Stellungnahmen fest.
    (3) Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. In
    dringenden Fällen kann sie vom Vorsitzenden unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkürzt
    werden.
    (4) Auch wenn Beteiligte nicht erscheinen, können die Schiedsgerichte verhandeln und nach Aktenlage entscheiden.
    Darauf sind die Beteiligten bei der Ladung hinzuweisen.

  • § 6 ABLEHNUNG WEGEN BEFANGENHEIT
    (1) Mit der Ladung bzw. der Mitteilung, dass schriftlich entschieden wird (§ 8 Abs. 2), ist den Beteiligten die Besetzung
    des Schiedsgerichts mitzuteilen.
    (2) Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst
    ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
    (3) Die Ablehnung ist bei dem Schiedsgericht anzubringen, dem das Mitglied angehört.
    (4) Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds; an dessen
    Stelle wirkt sein Stellvertreter mit.
    (5) Wird ein Ablehnungsantrag für begründet erklärt oder ist ein Mitglied des Schiedsgerichts sonst verhindert, so tritt
    an dessen Stelle sein Stellvertreter.
    (6) Kann ein Bezirksschiedsgericht infolge begründeter Ablehnung oder sonstiger Verhinderung von Mitgliedern nicht
    tätig werden, so bestimmt der Vorsitzende des Parteischiedsgerichts ein anderes Bezirksschiedsgericht.

  • § 7 AMTSERMITTLUNG, ZEUGEN, GUTACHTER, BEISTÄNDE

    (1) Die Schiedsgerichte haben den für ihre Entscheidung wesentlichen Sachverhalt aufzuklären und die dafür

    erforderlichen Beweise zu erheben.

    (2) Mitglieder der GRÜNEN und ihrer Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise sind verpflichtet, als Zeugen

    auszusagen. Für das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

    (3) Die Schiedsgerichte können zu ihrer Entscheidung den Vorsitzenden oder einen von diesem ermächtigten Vertreter

    eines durch das Verfahren berührten Verbands gutachtlich hören.

    (4) Bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der Satzung soll das Parteischiedsgericht Mitglieder der

    Satzungskommission der GRÜNEN gutachtlich hören.

    (5) Die Beteiligten können sich eines Beistands bedienen.

  • § 8 MÜNDLICHE VERHANDLUNG
    (1) Die Verfahren vor den Schiedsgerichten sind nicht öffentlich und in der Regel mündlich. Die Vorsitzenden können
    Zuhörer zulassen.
    (2) Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn diesem Verfahren von keinem Beteiligten
    innerhalb zweier Wochen nach Mitteilung widersprochen wird.

  • § 9 NIEDERSCHRIFTEN
    (1) Über alle mündlichen Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen. Die zuständige Bezirks- bzw. die
    Landesgeschäftsstelle stellt den Protokollführer. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer
    zu unterzeichnen.

  • § 10 VERGLEICHE
    (1) Das Schiedsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung hinzuwirken.
    (2) Schiedsvergleiche sind in jeder Lage des Verfahrens zulässig.
    (3) Ein Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.

  • § 11 ORDNUNGSMAßNAHME
    (1) Ist über eine Ordnungsmaßnahme zu entscheiden, kann das Schiedsgericht statt der verhängten auch eine mildere
    Ordnungsmaßnahme aussprechen.

  • § 12 ENTSCHEIDUNGEN
    (1) Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Das Stimmenverhältnis
    darf nicht bekannt gegeben werden. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen.
    (2) Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Entscheidungen der Bezirksschiedsgerichte sind mit einer
    Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
    (3) Eine Ausfertigung jeder Entscheidung ist dem Generalsekretär zu übersenden.

  • § 13 RECHTSMITTEL
    (1) Gegen Entscheidungen der Bezirksschiedsgerichte findet das Rechtsmittel der Berufung zum Parteischiedsgericht
    statt. Das Recht zur Berufung steht auch dem Generalsekretär zu. Entscheidungen, die der
    Hauptsachenentscheidung vorausgehen, sind nicht gesondert anfechtbar.
    (2) Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich bei dem
    Bezirksschiedsgericht, das die Entscheidung erlassen hat, einzulegen und zu begründen.
    (3) Der Vorsitzende des Bezirksschiedsgerichts hat dem Parteischiedsgericht innerhalb von zwei Wochen die
    Berufungsschrift mit allen Akten vorzulegen.
    (4) Die Zurücknahme des Rechtsmittels ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners
    zulässig.

  • § 14 AKTENAUFBEWAHRUNG
    (1) Die Akten der Schiedsgerichte sind nach rechtskräftiger Entscheidung in der für das Schiedsgericht zuständigen
    Geschäftsstelle mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

  • § 15 KOSTENFREIHEIT, AUSLAGENERSATZ
    (1) Das Verfahren vor den Schiedsgerichten ist kostenfrei.
    (2) Den Mitgliedern der Schiedsgerichte, dem Protokollführer sowie den geladenen Zeugen werden auf Antrag ihre
    Auslagen ersetzt. Diese Kosten hat der zuständige Bezirks- bzw. der Landesverband zu tragen. Kosten und
    Auslagen eines Beistands werden nicht erstattet; Zeugengeld wird nicht gewährt.