CDU in Nordrhein-Westfalen

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • CDU in Nordrhein-Westfalen


    Landesvorstand

    Vorsitzender: -vakant-

    Stellvertretender Vorsitzender: -vakant-

    Generalsekretär: -vakant-



    Wahlprogramm

    -Folgt in Kürze-



    Satzung der CDU NRW

    §1 CDU in Nordrhein-Westfalen

    §2 Mitgliedschaft

    §3 Organe

    §4 Landesparteitag

    §5 Landesvorstand

    §6 Verfahrensordnung

    §7 Protokoll

    §8 Parteigerichtsbarkeit

    §9 Nominierung von Kandidaten

    §10 Verweis auf die Satzung des CDU/CSU Bundesverbands

  • §4 Landesparteitag


    (1) Der Landesparteitag hat die Stellung der Vertreterversammlung im Sinne des § 9 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG). Er ist das oberste politische Organ der CDU NRW. Er setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der CDU NRW.

    (2) Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

    (3) Er wählt den Landesvorstand der CDU NRW einzeln und in geheimer Wahl.

    (4) Er wählt die Mitglieder des Parteigerichts.

    (5) Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Fristabkürzung bis auf einen Tag sind in begründeten Dinglichkeitsfällen zulässig. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Versand der Einladung.

    (6) Der Landesvorstand hat spätestens zwei Monate nach Beendigung des letzten Landesparteitages einen erneuten Landesparteitag einzuberufen.

  • §5 Landesvorstand


    (1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

    a) dem Landesvorsitzenden,

    b) dem stellvertrenden Landesvorsitzenden,

    c) dem Generalsekretär,

    d) zwei Beisitzern.

    (2) Der Landesparteitag kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Landesvorstand abweichend von (1) nur aus dem Landesvorsitzenden oder nur aus den in a. bis c. genannten Personen besteht.

    (3) Er leitet die CDU NRW. Er führt die Beschlüsse des Landesparteitages durch. Er kann zur Vorbereitung wichtiger inhaltlicher Entscheidungen die Mitglieder zu Regionalkonferenzen einladen.

    (4) Er wird einberufen vom Landesvorsitzenden oder dem Generalsekretär in Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden. Er tagt mindestens monatlich zur Beratung, Beschlussfassung und zur Information über anstehende politische und organisatorische Fragen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand mit einer verkürzten Ladungsfrist von einem Tage einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Landesvorstandes dies verlangen.

    (5) Er wird für vier Monate gewählt.

  • §6 Verfahrensordnung


    (1) Der Versand von Einladungen erfolgt elektronisch.

    (2) Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.

    (3) Satzungsänderungen können vom Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  • Herbert Aisinger

    Hat das Label Nordrhein-Westfalen hinzugefügt.