§ 40 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist oder ein
Mitglied bei drei von vier Fraktionen(Artikel 44 Absatz 1 Landesverfassung).
(2) Die Beschlussfähigkeit des Hauses kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Fall
ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.
(3) Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand weder
einstimmig bejaht noch verneint, so ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden
Mitglieder des Landtags festzustellen.
(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.
(5) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und
Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden.
(6) Wird die Plenarsitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, so wird die Abstimmung zu Beginn der nächsten
Sitzung nachgeholt. Vor der Abstimmung erhält jede Fraktion Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme. Ein Antrag
auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.