DS 024/11.2020 Gesetzentwurf einer Änderung des Versicherungssteuergesetz

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Bundesrat DS 024/11.2020

    18.11.2020



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetz

    A. Problem und Ziel

    Derzeit werden unterschiedliche Steuersätze in den Bereichen der Feuerversicherungssteuer und der allgemeinen Versicherungssteuer erhoben. Dieser Zustand ist im Sinne der Steuergerechtigkeit nicht sinnvoll. Mit der Änderung der betroffenen Gesetze soll ein einheitlicher Steuersatz festgelegt werden.

    B. Lösung

    Die Steuersätze, für die Feuerversicherungssteuer in Höhe von 13,20%, in der verbunden Gebäudeversicherung mit Feuer in Höhe von 16,34%, in der verbundenen Hausratversicherung mit Feuer in Höhe von 16,15%, sowie in der Unfallversicherung mit beitragsrückgewähr in Höhe von 3,80%, werden einheitlich auf 19,00% angepasst, sodass alle Versicherungssteuersätze fortan bei 19,00% liegen.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es entstehen keine Kosten, vielmehr entstehen hierdurch Mehreinnahmen in Höhe von circa 1,4 Milliarden Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger


    Die Bürgerinnen und Bürger müssen zukünftig leicht höhere Steuern für oben beschriebene Versicherungsverträge entrichten. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf etwa 750 Millionen Euro pro Jahr.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft


    Versicherungsunternehmen müssen zukünftig höhere Steuerzahlungen leisten. Es entstehen dadurch allerdings keine Aufwendungen oder Kosten für die Unternehmen, da die Steuern direkt an die Endverbraucher weitergegeben werden. Die Verwaltung und Abführung wird erleichtert.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung


    Keine, die Verwaltungskosten richten sich nicht nach der Höhe der eingehenden Steuersummen. Die Änderung dieses Gesetztes vereinfacht aber die Abrechnung.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetz vom TT.MM.JJJJ


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Das Versicherungssteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),

    das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    Artikel 1: § 5 Absatz 1 Punkt 3 wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 2: § 6 Absatz 2 Punkt 1,2,3 und 6 werden ersatzlos gestrichen


    Artikel 3: Das Gesetz tritt am 01.01.2021 in Kraft



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Der Steuersatz von Versicherungsverträgen soll im Sinne der Steuergerechtigkeit einheitlich auf 19,00% angepasst werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Geändert wird das Versicherungssteuergesetz durch Streichung der bisher vorliegenden Ausnahmen in den Paragraphen 5 und 6.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient unter anderem einer Verwaltungsvereinfachung, da zukünftig keine verschiedenen Steuersätze für ähnliche Produkte notwendig sind. Die Abrechnung der Steuern wird dadurch vereinfacht.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine, es handelt sich um formelles Recht.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine Kosten. Es entstehen Mehreinnahmen in Höhe von circa 750 Millionen Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Bürgerinnen und Bürger, sowie Unternehmen zahlen zukünftig leicht höhere Steuern für Versicherungsverträge.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Mietnebenkosten können durch die Umlagefähigkeit von Versicherungsbeiträgen geringfügig steigen.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Entfällt


    Die Bundesregierung

  • Karl Machno

    Hat das Label von Gesetzesentwurf auf Im Bundestag geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Im Bundestag auf Angenommen geändert.