Artikel 78 [Gesetzlich bestimmter Richter, Rechtliches Gehör]
- Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sind unzulässig.
- Vor Gericht hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör.
- Jede Person hat Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung. Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen werden.