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Beiträge von Karl Machno

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Bundesrat Drucksache 033/12.2020
    15.12.2020


    Antrag

    des Freistaates Sachsen


    Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des 2. Bundesratsvizepräsidenten am 14.12.2020



    Der Bundesrat wolle beschließen:

    1. Die Wahl des 2. Bundesratsvizepräsidenten am 14.12.2020 ist aufgrund von Verfahrensfehlern ungültig und wird für nichtig erklärt.
    2. Der für gewählt erklärte Philipp Blücher verliert sein Amt.
    3. Die Wahl ist, sobald wie es dem Bundesrat möglich ist, zu wiederholen. Bis dahin bleibt das Amt unbesetzt.






    Begründung:


    Nach zwei Wahlgängen, in denen Florian Rangnick jeweils nur eine relative Mehrheit erhielt, wurde in einem dritten Wahlgang Philipp Blücher vorgeschlagen. Blücher erhielt 25 Ja-Stimmen gegen keine Nein-Stimmen oder Enthaltungen. Dies ist ein eklatanter Bruch von Art. 51 Abs. 3 Grundgesetz, nachdem die Stimmen eines Landes gesammelt abzugeben sind. Da sich 25 Ja-Stimmen nicht sauber auf fünf Länder mit jeweils 6 Stimmen verteilen lassen, muss die Wahl gegen Art. 51 Abs. 3 GG verstoßen haben.





    Der Ministerpräsident

    Karl Machno

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    Vorläufige Tagesordnung

    der 10. Sitzung des Bundesrates

    am Montag, den 14.12.2020, 19:00 Uhr


    TOP-
    NR.
    DS-Nr.
    Titel
    1.
    025/11.2020
    Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetz Abschließende Stellungnahme
    2. 032/11.2020
    Gesetzentwurf der Bundesregierung: Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes Abschließende Stellungnahme
    3.
    034/12.2020
    035/12.2020
    Wahl eines Vertreters im Vermittlungsausschuss
    Wahl
    4. a. 036/12.2020
    b. 033/12.2020
    Wahl des Bundesratspräsidiums
    a. Wahl des 1. Vizepräsidenten
    b. Wahl des 2. Vizepräsidenten
    Wahl



    Berlin, den 13. Dezember 2020




    Karl Machno

    2. Vizepräsident des Bundesrates

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    Vorläufige Tagesordnung

    der 8. Sitzung des Bundesrates

    am Samstag, den 28.11.2020, 20:00 Uhr


    Sa 1. [Bundesregierung] Gesetzentwurf einer Änderung des Versicherungssteuergesetzes

    DS 024/11.2020 Gesetzentwurf einer Änderung des Versicherungssteuergesetz
    Abschließende Stellungnahme
    Sa 2. [Bundesregierung] Gesetzentwurf zur Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetzes

    DS 025/11.2020 Gesetzentwurf zur Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetz
    Stellungnahme
    Sa 3. [Bundesregierung] Antrag zur Einsetzung einer gemeinsamen Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag

    DS 026/11.2020 Antrag der Bundesregierung zur Einsetzung einer gemeinsamen Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag [BReg]
    Abstimmung
    Sa
    4. [StReg Sachsen] Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung – Bestimmung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses

    DS 027/11.2020 Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung
    Abstimmung



    Berlin, den 26. November 2020




    Karl Machno

    2. Vizepräsident des Bundesrates

    Bundesrat Drucksache 027/11.2020
    25.11.2020


    Antrag

    des Freistaates Sachsen


    Änderung der Geschäftsordnung



    Der Bundesrat wolle beschließen:

    1. Der Geschäftsordnung des Bundesrates wird ein neuer §48 angefügt, betitelt als "§48 Bestimmung der Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)".
    2. Der Inhalt wird wie folgt gefasst:
      "(1) Jedes Land stellt mindestens eines der vom Bundesrat zu bestimmenden Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Die Zahl der von jedem Land benannten Mitglieder soll vorbehaltlich Absatz 3 gleich sein.
      (2) Die von einem Land gestellten Mitglieder sowie ihre Stellvertreter werden durch die zuständige Landesregierung ernannt und abberufen. Der Ministerpräsident teilt die Namen der Mitglieder dem Präsidenten des Bundesrates schriftlich mit.
      (3) Lassen sich die vom Bundesrat zu bestimmenden Mitglieder des Vermittlungsausschusses nicht gleichmäßig auf die Länder verteilen, so sind die nach der Verteilung auf die Länder nach Abs. 1 übrigbleibenden Mitglieder und ihre Stellvertreter durch den Bundesrat mit der Mehrheit der Stimmen aller Länder auf die Dauer der laufenden Legislaturperiode des Bundestages zu wählen. Bei Rücktritt oder sonstiger Erledigung des Amtes findet eine Nachwahl statt, es sei denn, bis zur turnusmäßigen Neuwahl verbleiben weniger als zwei Wochen."





    Begründung:

    Wie die Mitglieder des Vermittlungsausschusses im Bundesrat bestimmt werden, ist aktuell noch nicht geregelt. Um feste Richtlinien zu schaffen, die in Zukunft Unklarheiten und Streitigkeiten vermeiden, schlägt die sächsische Staatsregierung vor, einen Paragraphen in die Geschäftsordnung aufzunehmen. Dieser regelt die Bestimmung der Vertreter.





    Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen

    Karl Machno

    Die vorstehende Verfassung wird hiermit ausgefertigt.

    Dresden, den 27. Mai 1992

    Erich Iltgen

    Präsident des Sächsischen Landtages

    als verfassungsgebender Landesversammlung

    Die vorstehende Verfassung ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.


    Dresden, den 27. Mai 1992

    Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

    Ministerpräsident des Freistaates Sachsen

    Artikel 141 Weimarer Verfassung

    Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

    Artikel 138 Weimarer Verfassung

    1. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
    2. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

    Artikel 137 Weimarer Verfassung

    1. Es besteht keine Staatskirche.
    2. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
    3. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
    4. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
    5. Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
    6. Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
    7. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
    8. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

    Artikel 136 Weimarer Verfassung

    1. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
    2. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
    3. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
    4. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

    Artikel 122 [Annahme, Verkündung, Inkrafttreten]

    1. Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
    2. Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.
    3. Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

    (Verkündet am 5. Juni 1992)

    Artikel 120 [Fortgeltung von Landesrecht]

    1. Das im Gebiet des Freistaates Sachsen als Landesrecht geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht.
    2. Landesrecht und Landesgesetze im Sinne der Artikel 81 Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 90 sind auch das Recht und die Gesetze aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung.

    Artikel 119 [Einstellung und Weiterbeschäftigung im Öffentlichen Dienst]

    Für die Einstellung in den öffentlichen Dienst und die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst gelten die Bestimmungen des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag). Die Eignung für den öffentlichen Dienst fehlt jeder Person, die

    1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt hat oder
    2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war,

    und deren Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.

    Artikel 118 [Abgeordneten- und Ministeranklage]

    1. Erhebt sich der dringende Verdacht, dass ein Mitglied des Landtages oder der Staatsregierung vor seiner Wahl oder Berufung
      1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt hat oder
      2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war,
      und erscheint deshalb die fortdauernde Innehabung von Mandat oder Mitgliedschaft in der Staatsregierung als untragbar, kann der Landtag beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren mit dem Ziel der Aberkennung von Mandat oder Amt beantragen
    2. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder betragen muß.
    3. Das Nähere bestimmt ein Gesetz, das auch den Verlust von Versorgungsansprüchen regeln kann.

    Artikel 117 [Aufarbeitung der Vergangenheit]

    Das Land trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu bei, die Ursachen individuellen und gesellschaftlichen Versagens in der Vergangenheit abzubauen, die Folgen verletzter Menschenwürde zu mindern und die Fähigkeit zu selbstbestimmter und eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu stärken.

    Artikel 116 [Wiedergutmachung]

    Wer im Gebiet des heutigen Freistaates Sachsen oder als Bewohner dieses Gebietes durch nationalsozialistische oder kommunistische Gewaltherrschaft wegen seiner politischen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung oder wegen seiner Rasse, Abstammung oder Nationalität oder wegen seiner sozialen Stellung oder wegen seiner Behinderung oder wegen seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung oder in anderer Weise willkürlich geschädigt wurde, hat nach Maßgabe der Gesetze Anspruch auf Wiedergutmachung.

    Artikel 113 [Notstand, Notparlament]

    1. Ist bei drohender Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes oder für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung sowie bei einem Notstand infolge einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles der Landtag verhindert, sich alsbald zu versammeln, so nimmt ein aus allen Fraktionen des Landtages gebildeter Ausschuss des Landtages als Notparlament die Rechte des Landtages wahr. Die Verfassung darf durch ein von diesem Ausschuss beschlossenes Gesetz nicht geändert werden. Die Befugnis, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, steht dem Ausschuss nicht zu.
    2. Solange eine Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes droht, finden durch das Volk vorzunehmende Wahlen und Abstimmungen nicht statt. Die Feststellung, dass Wahlen und Abstimmungen nicht stattfinden, trifft der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Ist der Landtag verhindert, sich alsbald zu versammeln, so trifft der in Absatz 1 genannte Ausschuss die Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die verschobenen Wahlen und Abstimmungen sind innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Landtag festgestellt hat, dass die Gefahr beendet ist, durchzuführen. Die Amtsdauer der in Betracht kommenden Personen und Körperschaften verlängert sich bis zum Ablauf des Tages der Neuwahl.
    3. Die Feststellung, dass der Landtag verhindert ist, sich alsbald zu versammeln, trifft der Präsident des Landtages.
    4. Gesetze werden im Fall des Absatzes 1, falls eine rechtzeitige Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen nicht möglich ist, auf andere Weise öffentlich bekanntgemacht. Die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
    5. Beschlüsse des in Absatz 1 genannten Ausschusses können vom Landtag aufgehoben werden, wenn dies spätestens vier Wochen nach dem nächsten Zusammentritt des Landtages beantragt wird.