Bundesrat | DS 025/11.2020 |
24.11.2020 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetz
A. Problem und Ziel
Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 im Zuge der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen-Demokratischen Republik eingeführt. Ziel war es die stukturellen Unterschiede auszuschleichen und durch einen finanziellen Ausgleich eine möglich schnelle Entwicklung der neuen Bundesländer an das Niveau der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Allerdings wurde diese Abgabe zeitlich beschränkt und nicht als dauerhafte Abgabe beschlossen, sodass das Bundesverfassungsgericht in einem Papier bereits 2016 feststellte, dass dieser Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Jahr 2019 verfassungswidrig ist. Begründet wurde das ganze durch den Ablauf des Solidarpakt II.
Die Änderung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 sieht nur eine teilweise Abschaffung der verfassungswidrigen Steuer vor, sodass dringend eine Nachbesserung erforderlich wird.
B. Lösung
Das Solidaritätszuschlagsgesetz wird gestrichen und es wird ab dem 01.01.2021 kein Solidaritätsbeitrag mehr fällig.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Abschaffung des Gesetzes verursacht Mindereinnahmen in Höhe von 9,1 Milliarden Euro.
Kosten entstehen keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetz vom 24.11.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Aufhebung des Solidaritätszuschlagsgesetz
Artikel 1:
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2:
Das Gesetz tritt zum 01.01.2021 in Kraft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Der Solidaritätszuschlag wird endgültig und für alle abgeschafft.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Das Solidaritätszuschlagsgesetz wird aufgehoben
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetent liegt beim Bund.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient unter anderem einer Verwaltungsvereinfachung, da zukünftig keine zusätzliche Berechnung des Solidaritätszuschlags erfolgen muss. Die Abrechnung der Steuern wird dadurch vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine, es handelt sich um formelles Recht.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die voraussichtlichen Mindereinnahmen belaufen sich auf 9,1 Milliarden Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates. Grundlage dafür bildet § 106 Absatz 1 Nr. 6 in Kombination mit § 105 Absatz 2 und 3 Grundgesetz.
B. Besonderer Teil
Entfällt