DS 025/11.2020 Gesetzentwurf zur Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetz

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Manfred Klausbrück

  • Bundesrat DS 025/11.2020

    24.11.2020



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetz

    A. Problem und Ziel

    Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 im Zuge der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen-Demokratischen Republik eingeführt. Ziel war es die stukturellen Unterschiede auszuschleichen und durch einen finanziellen Ausgleich eine möglich schnelle Entwicklung der neuen Bundesländer an das Niveau der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Allerdings wurde diese Abgabe zeitlich beschränkt und nicht als dauerhafte Abgabe beschlossen, sodass das Bundesverfassungsgericht in einem Papier bereits 2016 feststellte, dass dieser Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Jahr 2019 verfassungswidrig ist. Begründet wurde das ganze durch den Ablauf des Solidarpakt II.


    Die Änderung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 sieht nur eine teilweise Abschaffung der verfassungswidrigen Steuer vor, sodass dringend eine Nachbesserung erforderlich wird.

    B. Lösung

    Das Solidaritätszuschlagsgesetz wird gestrichen und es wird ab dem 01.01.2021 kein Solidaritätsbeitrag mehr fällig.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die Abschaffung des Gesetzes verursacht Mindereinnahmen in Höhe von 9,1 Milliarden Euro.

    Kosten entstehen keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetz vom 24.11.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Aufhebung des Solidaritätszuschlagsgesetz


    Artikel 1:


    Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird aufgehoben.


    Artikel 2:


    Das Gesetz tritt zum 01.01.2021 in Kraft





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Der Solidaritätszuschlag wird endgültig und für alle abgeschafft.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Solidaritätszuschlagsgesetz wird aufgehoben

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetent liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient unter anderem einer Verwaltungsvereinfachung, da zukünftig keine zusätzliche Berechnung des Solidaritätszuschlags erfolgen muss. Die Abrechnung der Steuern wird dadurch vereinfacht.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine, es handelt sich um formelles Recht.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die voraussichtlichen Mindereinnahmen belaufen sich auf 9,1 Milliarden Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates. Grundlage dafür bildet § 106 Absatz 1 Nr. 6 in Kombination mit § 105 Absatz 2 und 3 Grundgesetz.


    B. Besonderer Teil

    Entfällt





    Unterschrift der Bundesregierung

  • Karl Machno

    Hat das Label Im Bundestag hinzugefügt.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Im Bundestag auf Angenommen geändert.