Bundesrat | Drucksache 060/08.2021 |
13.08.2021 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf einer Änderung des Arzneimittelgesetzes zum Verbot von Reserveantibiotika in der Nutztierhaltung
A. Problem und Ziel
Reserveantibiotika, wie sie in der fleischverarbeitenden Industrie verwendet werden, sind unter Umständen sehr schädlich für Konsument und Tier. Bisher wurde beim Versuch die Mengen an Reserveantibiotika in der Nutztierhaltung zu vermindern auf eine Verringerung mit komplizierter Meldepflicht und zumeist auf den guten Willen der Zuchttierindustrie gesetzt. So wurde vereinbart, dass die Branche eine freiwillige und selbst ausgearbeitete „Minderungsstrategie“ vorlegen soll. Wir als Bundesregierung wollen dies nicht in den Händen der benannten Branche belassen und fordern daher ein verbindliches Verbot von Reserveantibiotika in der Nutztierhaltung.
B. Lösung
Das Arzneimittelgesetz soll so geändert werden, dass der Einsatz von Reserveantibiotika nur noch in absoluten Not- bzw. Härtefällen erlaubt ist.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es fallen die üblichen Verwaltungskosten an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es fallen die üblichen Verwaltungskosten an.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf einer Änderung des Arzneimittelgesetzes vom TT.MM.JJJJ
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
1. § 58d wird von:
(1) Um zur wirksamen Verringerung der Anwendung von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, beizutragen, hat derjenige, der Tiere im Sinne des § 58a Absatz 1 Satz 1 berufs- oder gewerbsmäßig hält,
1. jeweils zwei Monate nach einer Bekanntmachung der Kennzahlen der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit nach § 58c Absatz 4 Satz 2 festzustellen, ob im abgelaufenen Zeitraum seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit bei der jeweiligen Tierart der von ihm gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der Nutzungsart bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, oberhalb der Kennzahl 1 oder der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit liegt,
2. die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich nach ihrer Feststellung in seinen betrieblichen Unterlagen aufzuzeichnen.
(2) Liegt die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit eines Tierhalters bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist,
1. oberhalb der Kennzahl 1 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit, hat der Tierhalter unter Hinzuziehung eines Tierarztes zu prüfen, welche Gründe zu dieser Überschreitung geführt haben können und wie die Behandlung der von ihm gehaltenen Tiere im Sinne des § 58a Absatz 1 mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, verringert werden kann, oder
2. oberhalb der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit, hat der Tierhalter auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung innerhalb von zwei Monaten nach dem sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Datum einen schriftlichen Plan zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, zum Ziel haben.
Ergibt die Prüfung des Tierhalters nach Satz 1 Nummer 1, dass die Behandlung mit den betroffenen Arzneimitteln verringert werden kann, hat der Tierhalter Schritte zu ergreifen, die zu einer Verringerung führen können. Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 und die in dem Plan nach Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Schritte unter Gewährleistung der notwendigen arzneilichen Versorgung der Tiere durchgeführt werden. Der Plan nach Satz 1 Nummer 2 ist um einen Zeitplan zu ergänzen, wenn die nach dem Plan zu ergreifenden Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können.
zu:
(1) Der Einsatz von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe beinhalten ist ohne die Angabe von triftigen Gründen untersagt.
(2) Ein triftiger Grund liegt ausschließlich in den folgenden Fällen vor:
1. Der Einsatz von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe beinhalten wurde von einem Veterinärmediziner angeordnet.
2. Die Zahl der Tiere im jeweiligen Betrieb übersteigt 7.000 einzelne Tiere.
geändert.
Art. 1
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Durch diesen Gesetzentwurf wird die Nutzung von Reserveantibiotika in der Nutztierhaltung verboten, was Nachhaltigkeit schaffen und den Konsumenten schützen soll.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Das Arzneimittelgesetz wird geändert.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keiner.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 ändert das Arzneimittelgesetz.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Rainer Ehrlichmann, Bundeskanzler
Leon Reinhard, Bundesminister für Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung