LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN |
Drucksache 1/03 |
1. Wahlperiode | 16.05.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion DIE LINKE
Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes
A. Problem und Ziel
Unser Landeswahlgesetz lässt nicht zu, dass eine Partei Mitglieder aus anderen Parteien zur Wahl nominiert oder auf ihrer Liste aufstellt. Insbesondere bedeutet dies auch, dass es Parteien unmöglich ist, gemeinsame Listen aufzustellen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund problematisch, dass mehrere in der Bundespolitik bedeutende Parteien, die auch in Nordrhein-Westfalen bedeutende Mitgliederzahlen haben, nicht zur Landtagswahl angetreten sind. Gleichzeitig können die im Landtag vertretenen Parteien die ihnen zustehenden Sitze nicht komplett besetzen.
Ein zweites Problem ist, dass das Landeswahlgesetz nicht regelt, wie Sitze vergeben werden, sollte ein Direktmandat nicht vergeben werden. Dadurch bleibt im gegenwärtigen Landtag ein Mandat unbesetzt, welches die Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen repräsentieren sollte. Es sollte festgeschrieben werden, dass nicht vergebene Direktmandate den Listenmandaten hinzugefügt werden und, unter Voraussetzung vorhandener Kandidaten auf den Parteilisten, dann besetzt wird.
B. Lösung
Das Landeswahlgesetz wird derart abgeändert, dass die genannten Ziele erreicht werden.
C. Alternativen
Auf den zweiten Teil (Besetzung nicht vergebener Direktmandate) kann verzichtet werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Nicht vorhanden.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 09.05.2020
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen:
Aufstellung von Parteibewerbern
Art. 1
Im Landeswahlgesetz wird §13 (1) von
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
geändert zu:
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Besetzung nicht vergebener Direktmandate
Art. 2
Zu §4 Landeswahlgesetz wird ein Absatz 3 hinzugefügt:
(3) Konnte in einem Wahlkreis kein Mandat vergeben werden, so wird dieses Mandat den Listenmandaten hinzugefügt und entsprechend vergeben.
Art. 3
§1 (2) Landeswahlgesetz wird von
(2) Von den Abgeordneten werden 4 nach Wahlvorschlägen in den Wahlbezirken und die übrigen nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.
geändert zu:
(2) Von den Abgeordneten werden, vorbehaltlich der Regelungen nach §4, vier nach Wahlvorschlägen in den Wahlbezirken und die übrigen nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.
Begründung
Durch diese Änderungen wird die Repräsentation der Bevölkerung durch das Parlament sichergestellt.
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Es sollen zwei Dinge ermöglicht werden.
Den Parteien soll es möglich sein, Mitglieder anderer Parteien als Wahlvorschläge bzw. für die Parteiliste zu nominieren. Außerdem werden nicht vergebene Direktmandate durch das Gesetz besetzt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Das Landeswahlgesetzes wird verändert, um die genannten Ziele zu erreichen.
III. Alternativen
Auf den zweiten Teil (Besetzung nicht vergebener Direktmandate) kann verzichtet werden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Ist gegeben.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.