Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
    Drucksache 1/03
    1. Wahlperiode 16.05.2020


    Gesetzentwurf

    der Fraktion DIE LINKE


    Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Unser Landeswahlgesetz lässt nicht zu, dass eine Partei Mitglieder aus anderen Parteien zur Wahl nominiert oder auf ihrer Liste aufstellt. Insbesondere bedeutet dies auch, dass es Parteien unmöglich ist, gemeinsame Listen aufzustellen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund problematisch, dass mehrere in der Bundespolitik bedeutende Parteien, die auch in Nordrhein-Westfalen bedeutende Mitgliederzahlen haben, nicht zur Landtagswahl angetreten sind. Gleichzeitig können die im Landtag vertretenen Parteien die ihnen zustehenden Sitze nicht komplett besetzen.

    Ein zweites Problem ist, dass das Landeswahlgesetz nicht regelt, wie Sitze vergeben werden, sollte ein Direktmandat nicht vergeben werden. Dadurch bleibt im gegenwärtigen Landtag ein Mandat unbesetzt, welches die Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen repräsentieren sollte. Es sollte festgeschrieben werden, dass nicht vergebene Direktmandate den Listenmandaten hinzugefügt werden und, unter Voraussetzung vorhandener Kandidaten auf den Parteilisten, dann besetzt wird.

    B. Lösung

    Das Landeswahlgesetz wird derart abgeändert, dass die genannten Ziele erreicht werden.

    C. Alternativen

    Auf den zweiten Teil (Besetzung nicht vergebener Direktmandate) kann verzichtet werden.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Nicht vorhanden.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 09.05.2020


    Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Aufstellung von Parteibewerbern

    Art. 1

    Im Landeswahlgesetz wird §13 (1) von

    (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

    geändert zu:

    (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

    Besetzung nicht vergebener Direktmandate

    Art. 2

    Zu §4 Landeswahlgesetz wird ein Absatz 3 hinzugefügt:

    (3) Konnte in einem Wahlkreis kein Mandat vergeben werden, so wird dieses Mandat den Listenmandaten hinzugefügt und entsprechend vergeben.

    Art. 3

    §1 (2) Landeswahlgesetz wird von

    (2) Von den Abgeordneten werden 4 nach Wahlvorschlägen in den Wahlbezirken und die übrigen nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.

    geändert zu:

    (2) Von den Abgeordneten werden, vorbehaltlich der Regelungen nach §4, vier nach Wahlvorschlägen in den Wahlbezirken und die übrigen nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.



    Begründung

    Durch diese Änderungen wird die Repräsentation der Bevölkerung durch das Parlament sichergestellt.

    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Es sollen zwei Dinge ermöglicht werden.

    Den Parteien soll es möglich sein, Mitglieder anderer Parteien als Wahlvorschläge bzw. für die Parteiliste zu nominieren. Außerdem werden nicht vergebene Direktmandate durch das Gesetz besetzt.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Landeswahlgesetzes wird verändert, um die genannten Ziele zu erreichen.

    III. Alternativen

    Auf den zweiten Teil (Besetzung nicht vergebener Direktmandate) kann verzichtet werden.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Ist gegeben.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.

  • Andreas Lobi

    Hat das Label Antrag hinzugefügt.