Bayerischer Landtag | Drucksache 1/005 |
1. Wahlperiode | 13.07.2020 |
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Herbert Aisinger und Fraktion der CSU
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Artikel 16 der Bayerischen Verfassung
A. Problem und Ziel
Die dort verankerte Wahlperiode von fünf Jahren ist deutlich zu lange, vor allem im Hinblick auf die deutlich reduzierte Wahlperiode des Deutschen Bundestages von vier Monaten.
B. Lösung
Die Wahlperiode wird auf vier Monate verkürzt.
C. Alternativen
Keine oder die Alternativen erläutern
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Artikel 16 der Bayerischen Verfassung vom 13.07.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Änderung der Landesverfassung
Artikel 16 Absatz 1 und 2 werden jeweils geändert in:
(1) Der Landtag wird auf vier Monate gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens 15 Wochen, spätestens 17 Wochen nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.
(2) Der Landtag tritt spätestens am 15. Tag nach der Wahl zusammen.
§ 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Wahlperiode muss an die Gegebenheiten des Deutschen Bundestages angepasst werden. Es ist unverhältnismäßig, dass der Bayerische Landtag auf 5 Jahre gewählt wird, der Bundestag jedoch nur auf wenige Monate.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung der Absätze 1 und 2 des Artikels 16 der Bayerischen Verfassung.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Art. 75 Bayerische Verfassung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Umweltnachhaltigkeit, falls es materielles, nicht formelles Recht ist. Formelles Recht sind Finanzen, Haushalt und Bundesbehörden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keine
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.