DS 1/005 Gesetz zur Änderung von Artikel 16 der Bayerischen Verfassung [CSU]

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 1/005
    1. Wahlperiode 13.07.2020



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Herbert Aisinger und Fraktion der CSU


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Artikel 16 der Bayerischen Verfassung

    A. Problem und Ziel

    Die dort verankerte Wahlperiode von fünf Jahren ist deutlich zu lange, vor allem im Hinblick auf die deutlich reduzierte Wahlperiode des Deutschen Bundestages von vier Monaten.

    B. Lösung

    Die Wahlperiode wird auf vier Monate verkürzt.

    C. Alternativen

    Keine oder die Alternativen erläutern

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es entstehen keine Kosten.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Artikel 16 der Bayerischen Verfassung vom 13.07.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    § 1 Änderung der Landesverfassung

    Artikel 16 Absatz 1 und 2 werden jeweils geändert in:


    (1) Der Landtag wird auf vier Monate gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens 15 Wochen, spätestens 17 Wochen nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.


    (2) Der Landtag tritt spätestens am 15. Tag nach der Wahl zusammen.


    § 2 Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Wahlperiode muss an die Gegebenheiten des Deutschen Bundestages angepasst werden. Es ist unverhältnismäßig, dass der Bayerische Landtag auf 5 Jahre gewählt wird, der Bundestag jedoch nur auf wenige Monate.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung der Absätze 1 und 2 des Artikels 16 der Bayerischen Verfassung.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Art. 75 Bayerische Verfassung

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Umweltnachhaltigkeit, falls es materielles, nicht formelles Recht ist. Formelles Recht sind Finanzen, Haushalt und Bundesbehörden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.




    Herbert Aisinger und Fraktion der CSU

  • Sven Spaar

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Angenommen geändert.