Karl Machno Registriert
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Beiträge von Karl Machno

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    §12 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

    1. Gemäß der Bundessatzung ist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu Landtagswahlen ausschließlich der Landesvorstand befugt.
    2. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind die zuständigen Kreisvorstände befugt. Wenn diese nicht konstituiert, unbesetzt oder unfähig, die Einreichung vorzunehmen, sind, kann diese Aufgabe vom Landesvorstand übernommen werden.

    §11 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes

    1. Der Landesvorstand besteht aus vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern. Die genaue Zusammensetzung des Lamdesvorstandes ist wie folgt: Der Landesvorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Landesvorständen. Alles weitere bestimmt der Parteitag.
    2. Der Landesvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Monat gewählt. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Landesvorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Landesparteitages statt.

    §10 Aufgaben des Landesvorstandes

    1. Der Landesvorstand ist das politische Führungsorgan des Landesverbands. Der Landesverband wird von ihm geleitet.
    2. Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:
      1. die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen Punkte, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,
      2. die Abgabe von Stellungnahmen des Landesverbands zu aktuellen politischen Fragen,
      3. die Vorbereitung von Landesparteitagen,
      4. die Beschlussfassung über durch den Landesparteitag an ihn überwiesene Anträge,
      5. die Unterstützung der Kreisverbände, die Teil des Landesverbands sind, sowie die Koordinierung von deren Arbeit,
      6. die Vorbereitung von Wahlen

    §9 Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitages

    1. Ein ordentlicher Landesparteitag findet mindestens einmal im Monat statt.
    2. Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von drei Tagen durch schriftliche Nachricht an die Mitglieder einberufen.
    3. In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Landesparteitag auf Beschluss des Landesvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Landesparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.
    4. Der ordentliche oder ein außerordentlicher Landesparteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:
      1. durch den Landesvorstand,
      2. durch einen Kreisverband.
    5. Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens 15 Minuten vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern zu Beginn des Parteitages mitzuteilen.
    6. Der Landesvorstand benennt zur Vorbereitung des Landesparteitages ein Tagungspräsidium, das für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich ist.

    §7 Aufgaben des Landesparteitages

    1. Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbands. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
    2. Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
      1. die politische Ausrichtung und das Programm des Landesverbands,
      2. die Satzung sowie die Wahlordnung und die Schiedsordnung des Landesverbands,
      3. die Wahlprogramme zu Landtagswahlen,
      4. den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes,
      5. die Wahl und Entlastung des Landesvorstandes
    3. Darüber hinaus berät und beschließt der Landesparteitag über an ihn gerichtete Anträge.
    4. Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Landtagsfraktion. Er entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Landesebene.
    5. Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Landesschiedskommission entgegen.
    6. Der Landesparteitag wählt:
      1. den Landesvorstand,
      2. die Mitglieder der Landesschiedskommission

    §5 Geschlechterdemokratie

    1. In allen Versammlungen und Gremien des Landesverbands sprechen, unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd.
    2. Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, können auch männliche Kandidaten gewählt werden.
    3. Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens hälftigen Frauenanteil in der Fraktion bzw. in der Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Bei Wahlvorschlagslisten sind einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne Bewerberinnen abzulehnen.

    §4 Gleichstellung

    1. Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens des Landesverbands. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Mitglieder entschieden zu begegnen.
    2. Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch die Gebietsvorstände besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess des Landesverbands ist zu fördern.
    3. Der Meinungs- und Willensbildungsprozess im Landesverband, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist durch die Gebietsvorstände so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.

    §3 Mitgliederentscheide

    1. Zu allen politischen Fragen im Landesverband, einschließlich herausgehobenen Personalfragen, kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang eines Landesparteitagsbeschlusses.
    2. Der Mitgliederentscheid findet statt
      1. auf Antrag von Kreisverbänden, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder
      2. auf Antrag von 2 Mitgliedern oder
      3. auf Beschluss des Landesparteitages oder
      4. auf Beschluss des Landesvorstands.
    3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens der Hälfte der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.
    4. Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Monaten erneut abgestimmt werden.
    5. Für die Durchführung des Mitgliederentscheides gelten die Grundsätze der geheimen Wahl nach der Wahlordnung der Bundespartei.
    6. Jedes Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Zulässigkeit gemäß Ordnung für Mitgliederentscheide oder des Beschlusses des Parteitages bzw. des Bundesausschusses Widerspruch gegen die Entscheidung bzw. den Beschluss bei der Landesschiedskommission einlegen. Diese entscheidet binnen einer Frist von 48 Stunden nach Einlegung des Widerspruchs.
    7. Das Ergebnis eines Mitgliederentscheids kann durch jedes Mitglied innerhalb von 48 Stunden nach der Bekanntgabe bei der Landesschiedskommission angefochten werden, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung bestehen.

    §1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet

    1. Der Landesverband führt den Namen “DIE LINKE Nordrhein-Westfalen”. Als Kurzbezeichnung dient “DIE LINKE NRW”.
    2. Er hat den Zweck, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen auf Landes-, Kreis- und Gemeindeebene an der politischen Willensbildung im Sinne des Programms mitzuwirken.
    3. Das Tätigkeitsgebiet ist das Bundesland Nordrhein-Westfalen.
    4. Der Sitz des Landesverbands ist Münster.

    §13 Urteilsverkündung

    1. Ist ein Urteil gefällt, so muss es unverzüglich im internen Forenbereich unter Informationen veröffentlicht werden.
    2. Haben Personen, die nicht Mitglied der Partei sind, ein berechtigtes Interesse, das Urteil zu erfahren, so ist ihnen das Urteil samt Begründung ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

    §12 Beschlussfassung

    1. An der Beschlussfassung dürfen nur Schiedskommissare teilhaben, die entweder an allen Anhörungen teilgenommen oder sich darüber durch Audioaufnahmen informiert haben.
    2. Ein Urteil ist durch mindestens zwei Drittel der beteiligten Schiedskommissare zu bejahen, damit es rechtskräftig wird.
    3. Im Verfahren gegen ein Parteimitglied, in dem ein Ausschluss nicht gerechtfertigt erscheint, können folgende weitere Strafen verhängt werden:
      1. Rüge: eine symbolische Bestrafung für geringe Vergehen
      2. Amtsenthebung: ein Mitglied wird eines oder mehrerer parteiinterner Ämter enthoben
      3. Amtsaufgabe: dem Mitglied wird geraten, sich von einem parteiexternen Amt freiwillig zurückzuziehen
      4. Verbot der Amtsausübung: dem Mitglied wird für einen festen Zeitraum verboten, für gewisse Ämter oder Mandate aufgestellt zu werden, die im Zuständigkeitsbereich der Partei liegen

    §11 Befangenheit

    1. Eine an einem Verfahren beteiligte Person kann einen oder mehrere Schiedskommissare ablehnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese unparteiisch urteilen könnten.
    2. Ebenfalls ist es einer Schiedskommissarin / einem Schiedskommissar erlaubt, aufgrund von möglicher Befangenheit die Teilnahme an einem Verfahren abzulehnen.
    3. Ist ein Schiedskommissar selbst Gegenstand eines Verfahrens, ist seine Teilnahme an diesem Verfahren untersagt.
    4. Wird aufgrund der Ablehnung eines oder mehrerer Schiedskommissare eine Nachwahl nach §3 Absatz 3 erforderlich, so ist die / der Beteiligte, der die Schiedskommissare abgelehnt hat, vorschlagsberechtigt für die zu wählenden Personen.
    5. Von einer / einem Beteiligten zur Nachwahl vorgeschlagene Personen können für den Rest des Verfahrens von dieser Person nicht mehr abgelehnt werden.

    §10 Aufnahmen

    1. Von mündlich durchgeführten Anhörungen können Audioaufnahmen angefertigt werden. Die beteiligten Personen sind davor zu informieren.
    2. Die Entscheidung, ob eine Aufnahme angefertigt wird, liegt beim jeweiligen Schiedsrichter.
    3. Die Aufnahme ist allen am Verfahren beteiligten Schiedskommissaren zugänglich zu machen.
    4. Unter Einverständnis aller Beteiligten kann die Aufnahme auch weiteren am Verfahren beteiligten oder interessierten Personen zugänglich gemacht werden.
    5. Jede sonstige Weiterverbreitung, insbesondere zum Zweck der Erpressung, Meinungsmache oder Lächerlichmachung, ist strengstens untersagt.

    §9 Durchführung

    1. Allen Beteiligten an einem Verfahren ist im Rahmen von Anhörungen die Möglichkeit zu geben, die eigene Sichtweise zu äußern.
    2. Wenn dies verlangt wird, können Beteiligte nur zusammen mit der Schiedskommission (ohne das Zugegensein anderer Beteiligter) vernommen werden.
    3. Anberaumt wird jede Anhörung durch den Schiedsrichter nach Terminabsprache mit den Beteiligten.
    4. In einer Anhörung gelten die üblichen Gesprächsregeln. Wer diese verletzt, kann von der Schiedskommission stummgeschaltet oder der Anhörung verwiesen werden.

    §8 Pflicht zur Verfahrenseröffnung

    1. Ein Verfahren muss eröffnet werden, wenn dies durch Beschluss
      1. des Parteivorstands oder
      2. eines Bundes- oder Landesparteitags gefordert wird.
    2. Die übrigen Regeln zur Antragstellung sind einzuhalten.
    3. Von dieser Möglichkeit soll nur in Sonderfällen Gebrauch gemacht werden.