Tim Timmen Wahlhelfer
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Manfred Klausbrück

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/34
    1. Wahlperiode 06.09.2020



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Grunderwerbssteuer für die 1. Wohnimmobilie

    A. Problem und Ziel

    Die hohe Grunderwerbssteuer in Nordrhein-Westfalen, erschwert den Erwerb von Immobilien, wodurch bauen unattraktiver wird und weniger Familien den Traum des Eigenheims verwirklichen können.

    B. Lösung

    Die Grunderwerbssteuer für die 1. Wohnimmobilie wird gesenkt. Dadurch lässt sich Wohneigentum leichter erwerben ohne, dass es eine zu große Belastung für den Haushalt gibt.

    C. Alternativen

    Eine allgemeine Senkung der Grunderwerbssteuer, keine Anpassung des Steuersatzes der Grunderwerbssteuer

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die kosten der Halbierung der Grunderwerbssteuer für die 1. Wohnimmobilie beträgt circa 500 Millionen pro Jahr

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    keine

    F. Weitere Kosten

    keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Grunderwerbssteuer für die 1. Wohnimmobilie vom 05.08.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art 1.


    alte Fassung:

    § 1 Absatz 1: Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert.


    neue Fassung:

    § 1 Absatz 1: Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert. Beim Kauf der 1. Wohnimmobilie beträgt Steuersatz 3,25 vom Hundert.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Den Kauf einer Wohnimmobilie zur Eigennutzung erschwinglicher machen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Eine Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

    III. Alternativen

    Eine vollständige Absenkung der Grunderwerbsteuer, keine Anpassung des Steuersatzes der Grunderwerbssteuer.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Das Gesetz hat keinen Nachhaltigkeitsaspekte



    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die Haushaltsausgaben belaufen sich auf circa 500 Millionen Euro


    4. Erfüllungsaufwand

    keiner


    5. Weitere Kosten

    keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet



    B. Besonderer Teil

    Zu § 1

    Dieser Artikel regelt den Steuersatz der Grunderwerbssteuer





    Die Landesregierung

    simpolitik.de/index.php?attachment/957/