LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 1/34 |
1. Wahlperiode | 06.09.2020 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Grunderwerbssteuer für die 1. Wohnimmobilie
A. Problem und Ziel
Die hohe Grunderwerbssteuer in Nordrhein-Westfalen, erschwert den Erwerb von Immobilien, wodurch bauen unattraktiver wird und weniger Familien den Traum des Eigenheims verwirklichen können.
B. Lösung
Die Grunderwerbssteuer für die 1. Wohnimmobilie wird gesenkt. Dadurch lässt sich Wohneigentum leichter erwerben ohne, dass es eine zu große Belastung für den Haushalt gibt.
C. Alternativen
Eine allgemeine Senkung der Grunderwerbssteuer, keine Anpassung des Steuersatzes der Grunderwerbssteuer
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die kosten der Halbierung der Grunderwerbssteuer für die 1. Wohnimmobilie beträgt circa 500 Millionen pro Jahr
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
keine
F. Weitere Kosten
keine
Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Grunderwerbssteuer für die 1. Wohnimmobilie vom 05.08.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1.
alte Fassung:
§ 1 Absatz 1: Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert.
neue Fassung:
§ 1 Absatz 1: Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert. Beim Kauf der 1. Wohnimmobilie beträgt Steuersatz 3,25 vom Hundert.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Den Kauf einer Wohnimmobilie zur Eigennutzung erschwinglicher machen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Eine Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
III. Alternativen
Eine vollständige Absenkung der Grunderwerbsteuer, keine Anpassung des Steuersatzes der Grunderwerbssteuer.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz hat keinen Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Haushaltsausgaben belaufen sich auf circa 500 Millionen Euro
4. Erfüllungsaufwand
keiner
5. Weitere Kosten
keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Dieser Artikel regelt den Steuersatz der Grunderwerbssteuer