Paul Weber Event Team
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Beiträge von Paul Weber

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    § 97 Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung


    Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Vollversammlung der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten, die diese oder dieser zu Beginn der jeweiligen Sitzung dem Plenum bekannt gibt. Soweit gegen die Genehmigung Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Vollversammlung. Die Genehmigung gilt als erteilt für Ton- und Bildaufnahmen, wenn sie von Journalistinnen und Journalisten von der Pressetribüne, dem Studio des Bayerischen Rundfunks oder anderen Presseräumen des Bayerischen Landtags aus angefertigt werden.

    § 96 Öffentlichkeit, Geheimhaltung


    (1) Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich, so weit nicht nach Art. 22 BV die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Bei der Behandlung von Eingaben in der Vollversammlung ist in geeigneter Weise den Grundsätzen des § 138 Abs. 2 Rechnung zu tragen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausgabe von Besucherkarten anordnen, von denen zunächst die Fraktionen die Hälfte der zur Verfügung stehenden Karten verlangen können.

    (2) Für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon kann die Vollversammlung auch für die Beratung in den Ausschüssen Geheimhaltung beschließen. Die Beratung über den Antrag auf Geheimhaltung erfolgt jeweils in nicht öffentlicher Sitzung, für die Geheimhaltung zu beschließen ist (geheime Sitzung). Ein solcher Antrag kann nur von mindestens 50 Mitgliedern des Landtags oder von der Staatsregierung gestellt werden; im Übrigen gelten die Erfordernisse des Art. 22 Abs. 1 BV. Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet die Mitglieder des Landtags zur Verschwiegenheit. Die Vollversammlung kann Geheimhaltungsbeschlüsse in geheimer Sitzung ganz oder teilweise wieder aufheben. Hat ein Ausschuss geheim verhandelt und muss der Gegenstand von der Vollversammlung beschlossen werden, so ist auch in der Vollversammlung über die Geheimhaltung zu diesem Beratungsgegenstand zu beschließen.

    § 95 Sitzungen und Sitzungsfolgen


    Mehrtägige Sitzungen werden in der Regel zu Sitzungsfolgen zusammengefasst. Unter den Worten „nächste Sitzung“, „nächste Tagesordnung“, „nächste Vollversammlung“ ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der erste Tag der nächsten Sitzungsfolge bzw. der Tag der nächsten eintägigen Plenarsitzung zu verstehen.

    § 93a Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO


    Über die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach Mitglieder des Landtags am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, entscheidet der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration abschließend. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswochen des Landtags liegt.

    § 93 Genehmigungsverfahren


    (1) Verfahren und Maßnahmen, die nicht nach § 92 allgemein genehmigt sind, bedürfen der besonderen Genehmigung des Landtags.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Immunitätsangelegenheit dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zu. Die Verfahrensweise ihrer Behandlung bestimmt der Ausschuss. Der Ausschuss gibt eine Beschlussempfehlung ab, ob die beantragte Aufhebung der Immunität genehmigt werden soll. Die Vollversammlung beschließt in ihrer nächsten Sitzung über die Aufhebung der Immunität.

    § 92 Vereinfachte Handhabung


    Der Landtag legt zur vereinfachten Handhabung des Immunitätsrechts fest, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung von Verfahren und Maßnahmen gegen seine Mitglieder wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- und Standespflichten sowie wegen Beschränkungen in ihrer persönlichen Freiheit, die sie in der Ausübung ihres Abgeordnetenberufes beeinträchtigen, allgemein genehmigt wird (Anlage 3).

    § 91 Beschluss der Vollversammlung


    (1) Die Vollversammlung beschließt,
    1. bei Verfahren des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, ob sich der Landtag am Verfahren beteiligt,
    2. bei Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, ob der Landtag sich zur Sache äußert oder dem Verfahren beitritt.

    (2) Beteiligt sich der Landtag nach Abs. 1 am Verfahren, so beschließt die Vollversammlung zugleich, ob sie die Verfassungsstreitigkeit für zulässig und begründet hält und bestimmt aus ihrer Mitte diejenigen Mitglieder des Landtags, die den Landtag vor dem Verfassungsgericht zu vertreten haben.

    § 89 Zurücknahme der Klage

    (1) Der Landtag kann die Klage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Die Zurücknahme muss durch namentliche Abstimmung beschlossen werden.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.

    § 88 Vertretung


    Beschließt der Landtag, den Verfassungsstreit zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit diejenigen Mitglieder des Landtags, die die Klage beim Verfassungsgerichtshof oder beim Bundesverfassungsgericht zu erheben und dort zu vertreten haben. Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.

    § 87 Verfahren


    (1) Anträge auf Erhebung von Verfassungsstreitigkeiten mit einem anderen Staatsorgan, auf Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes oder eines Kompetenzfreigabeverfahrens nach Art. 93 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen der Unterzeichnung durch eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.

    (2) Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts kurz zu begründen. Sie werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf die nächste Tagesordnung gesetzt. Nach ihrer Verlesung durch eine der Unterzeichnerinnen oder einen der Unterzeichner erfolgt die Verweisung an den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration.

    (3) Nach Verlesung des Berichts des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und seiner Erörterung entscheidet die Vollversammlung in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung der Klage.

    § 86 Zurücknahme der Anklage


    (1) Der Landtag kann die Anklage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Die Zurücknahme erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags in namentlicher Abstimmung.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.

    § 85 Vertretung


    Beschließt der Landtag, die Anklage zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 binnen einer Frist von zwei Wochen diejenigen Mitglieder des Landtags, die die Anklageschrift verfassen und für den Landtag nach den Bestimmungen der Art. 31 ff des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof Anklage erheben und sie vertreten. Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.

    § 84 Verfahren


    (1) Anträge auf Erhebung der Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags im Sinn des Art. 61 Abs. 2 und 3 BV bedürfen der Unterzeichnung von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

    (2) Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts kurz zu begründen. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die nächste Tagesordnung gesetzt. Nach ihrer Verlesung durch eine der Unterzeichnerinnen oder einen der Unterzeichner erfolgt die Verweisung an den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, der für solche Fälle die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsausschusses nach Art. 25 BV hat.

    (3) Nach Verlesung des Berichts des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und seiner Erörterung entscheidet die Vollversammlung in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung der Anklage. Die Anklage wird erhoben, wenn der Antrag die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags gefunden hat.

    § 83d Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union


    (1) Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen prüft im Rahmen einer Vorprüfung entsprechend § 83c Abs. 1 Satz 2 eine Beteiligung des Landtags an Konsultationsverfahren der Europäischen Union. Beschließt der Ausschuss, dass eine Beteiligung des Landtags erforderlich ist, werden die Konsultationsunterlagen gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.

    (2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes Konsultationsverfahren übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.

    (3) Über die Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union wird wie folgt entschieden:
    „Der Bayerische Landtag gibt im Konsultationsverfahren folgende Stellungnahme ab:“.

    § 83c Verfahren bei nichtlegislativen Vorhaben der Europäischen Union


    (1) Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union werden vom Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen auf der Grundlage der Unterrichtung der Staatsregierung nach Art. 2 PBG einer Vorprüfung unterzogen. Dabei wird geprüft, ob ein Vorhaben für das Land von landespolitischer Bedeutung ist und ob Interessen des Landes berührt sind. Beschließt der Ausschuss, dass eine Stellungnahme des Landtags gegenüber der Staatsregierung und/oder eine unmittelbare Stellungnahme gegenüber der Europäischen Union erforderlich sind, wird das Vorhaben gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.

    (2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes EU-Vorhaben übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.

    (3) Über nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union kann in folgender Weise entschieden werden:
    1. es wird dem Vorhaben zugestimmt;
    2. es wird zur Kenntnis genommen;
    3. es wird zur Kenntnis genommen mit einer Maßgabe;
    4. es wird zur Kenntnis genommen und um Berücksichtigung der Bedenken im weiteren Verfahren gebeten;
    5. der Landtag steht dem Vorhaben ablehnend gegenüber.

    § 83b Subsidiaritätsfrühwarnsystem


    (1) Federführender Ausschuss für die Behandlung von Subsidiaritätsangelegenheiten ist der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen. Eine Mitberatung durch andere Fachausschüsse (§ 146) erfolgt nicht.

    (2) Nach Unterrichtung der Staatsregierung gemäß Art. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (PBG) setzt die oder der Vorsitzende alle Subsidiaritätsangelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit zu einer Subsidiaritätsangelegenheit bis zum Beginn der Sitzung kein Antrag nach § 59 eingereicht wird, kann jede Fraktion spätestens in dieser Sitzung eine sofortige Beratung im Ausschuss beantragen.

    (3) Erfolgt eine Beratung nach Abs. 2 Satz 2, entscheidet der Ausschuss für Bundes-und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen, ob und gegebenenfalls welche Stellungnahme er hierzu abgibt. Falls er eine Stellungnahme abgibt, erstellt der Ausschuss eine Beschlussempfehlung gemäß § 150. Bei eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats trifft er eine Entscheidung nach § 151.

    (4) Der Ausschuss kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, außerhalb der Sitzungswochen über Subsidiaritätsangelegenheiten eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen, wenn auch im Eilverfahren nach § 151 eine fristwahrende Stellungnahme des Landtags bis zur abschließenden Behandlung im Bundesrat bzw. bis zum Ablauf der Acht-Wochen-Frist gemäß Art. 6 Satz 1 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon gegenüber der Kommission anders nicht möglich ist. Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat die oder der Vorsitzende den Mitgliedern mit einer Fristsetzung den Entwurf einer Beschlussempfehlung, die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, zuzuleiten.

    § 83 Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller


    Der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer, bei einer Sammelpetition der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner, wird die Art der Erledigung mitgeteilt. Dieser Mitteilung kann eine Begründung beigefügt werden. Bei Petitionen, bei denen sich mindestens 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag wenden und deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt (Massenpetitionen), kann die Mitteilung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landtags ersetzt werden. Hierüber entscheidet der Ausschuss durch Beschluss.