Paul Weber Event Team
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Beiträge von Paul Weber

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    § 82 Berichte der Ausschüsse an das Plenum


    Über die Behandlung der Petitionen wird der Vollversammlung jeweils für die Hälfte der Wahldauer des Landtags mündlich berichtet. Der Bericht besteht aus einer Übersicht über die Themenbereiche der Petitionen und einer Darstellung über die Art ihrer Erledigung. Die Berichterstattung obliegt federführend der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden.

    § 81 Berücksichtigungsbeschlüsse


    (1) Eine Überweisung an die Staatsregierung „zur Berücksichtigung“ ist eine Aufforderung des Landtags zu einer bestimmten Handlung.

    (2) Sofern die Staatsregierung erklärt, einem Berücksichtigungsbeschluss nicht zu entsprechen oder dem Landtag nicht innerhalb von vier Monaten schriftlich mitteilt, dass dem Berücksichtigungsbeschluss entsprochen ist, findet eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung im Ausschuss statt. Wenn der Ausschuss an seinem Berücksichtigungsbeschluss fest hält und hierauf die Staatsregierung nicht binnen zwei Monaten mitteilt, der Petition abgeholfen zu haben, so ist die Angelegenheit dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zur Entscheidung vorzulegen. Die Prüfung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration beschränkt sich auf die Frage, ob die Entscheidung des Ausschusses im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen steht. Wird dies bejaht, so wird die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Andernfalls erfolgt eine erneute Behandlung der Angelegenheiten im Ausschuss. Kommt es im Anschluss hierauf zu einer erneuten Befassung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration mit dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Ausschusses Recht und Gesetz nicht entspricht, findet keine weitere Sachbehandlung statt. Art. 5 Abs. 2 BayPetG findet Anwendung. Die Petentin oder der Petent wird gemäß § 83 unterrichtet.

    § 80 Behandlung in den Ausschüssen


    Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:
    1. sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;
    2. sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;
    3. sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;

    4. sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;
    5. es wird ihnen nicht Rechnung getragen;
    6. es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.

    § 79 Sachaufklärung durch die Ausschüsse


    (1) Über die Anhörung nach Art. 6 Abs. 2 BayPetG beschließt der Ausschuss. 2Die anzuhörenden Personen und die Sachverständigen werden zu der festgelegten Ausschusssitzung geladen. Den Sachverständigen soll dabei auch das genaue Thema der Anhörung mitgeteilt werden. Sachverständige werden nach den jeweils geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

    (2) Der Ausschuss kann die Durchführung von Ortsbesichtigungen beschließen. Dabei kann er die Durchführung auch den jeweiligen Berichterstatterinnen und Berichterstattern bzw. seinen sonstigen Mitgliedern übertragen. Die zuständigen Staatsministerien sowie die Eingabeführerinnen und Eingabeführer werden über Ort und Zeit der Ortsbesichtigung benachrichtigt. Soweit nachgeordnete Behörden daran beteiligt werden sollen, werden diese durch die zuständigen Staatsministerien informiert. Ortstermine können auch vor der Einholung einer Stellungnahme durchgeführt werden, wenn dies die beiden Berichterstatterinnen oder Berichterstatter auf Anregung der oder des Vorsitzenden einvernehmlich entscheiden.

    (3) Im Fall der Aktenanforderung nach Art. 6 Abs. 3 BayPetG übermittelt das Landtagsamt dem zuständigen Staatsministerium das Ersuchen des Ausschusses. Die vorgelegten Akten werden im Landtagsamt in Verwahrung genommen und können dort gemäß § 188 eingesehen und gegen Empfangsbestätigung zur Durchsicht im Landtagsgebäude entgegengenommen werden. Die Rückgabe der Akten erfolgt durch das Landtagsamt, wenn der Ausschuss dies beschließt oder nach der abschließenden Behandlung der Eingabe.

    (4) Sofern dem Ausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder nach Art. 6 Abs. 3 BayPetG der Zutritt zu staatlichen Einrichtungen gestattet wird, benachrichtigt das Landtagsamt das zuständige Staatsministerium über Termin und Ablauf.

    (5) Ein Mitglied des Landtags, das eine Petition überreicht hat, wird zu den Ausschussverhandlungen mit Rederecht zugezogen, wenn es dies ausdrücklich verlangt.

    § 78 Stellungnahme der Staatsregierung

    (1) Eine Stellungnahme der Staatsregierung wird nicht angefordert, wenn
    1. in den Fällen des Art. 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 BayPetG oder des § 77 von der Behandlung der Petition abgesehen wird,
    2. zunächst eine Ortsbesichtigung nach § 79 Abs. 2 Satz 5 stattfindet.

    (2) Die Staatsregierung wird um eine mündliche Stellungnahme in der Sitzung des Ausschusses gebeten, wenn die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden für bestimmte Fallgruppen oder im Einzelfall auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet hat.

    (3) Vorbehaltlich einer abweichenden Beschlussfassung des Ausschusses reicht eine informatorische Äußerung des zuständigen Staatsministeriums gegenüber dem Landtag aus, wenn
    1. ein Fall des Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 BayPetG oder des § 77 Abs. 1 vorliegt, oder
    2. der Petition ein sachlich und rechtlich einfach gelagerter Fall zu Grunde liegt, oder
    3. geeignete Unterlagen übermittelt werden, die gerichtliche Entscheidungen, Bescheide oder Stellungnahmen nachgeordneter oder der Aufsicht des Staatsministeriums unterliegender Stellen enthalten.

    § 77 Unzulässigkeit von Eingaben und Beschwerden



    (1) Eine Sachbehandlung von Petitionen unterbleibt wegen Unzulässigkeit, wenn

    1. sie nicht eigenhändig in einer Form unterzeichnet sind, die die Urheberin oder den Urheber erkennen lässt,

    2. sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten,

    3. sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten,

    4. der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in der gleichen Wahlperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.



    (2) Eine Sachbehandlung von Petitionen kann unterbleiben, wenn

    1. sie sich gegen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde richten, gegen die noch Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
    2. sie Sinnwidriges zum Gegenstand haben, unverständlich sind oder kein erkennbares Petitum enthalten,

    3. der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in einer früheren Wahlperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.

    § 76 Zuleitung und Vorprüfung


    (1) Eingaben und Beschwerden (Petitionen) werden dem zuständigen
    Fachausschuss bzw. dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden zugeleitet. Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen über die Zuständigkeit, entscheidet der Ältestenrat.

    (2) Petitionen werden zunächst einer Vorprüfung unterzogen. Dabei wird die Behandlung nach Art. 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 des Bayerischen Petitionsgesetzes (BayPetG) oder nach § 77 geprüft.

    (3) Wird von Unzulässigkeit nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 BayPetG oder nach § 77 ausgegangen, entscheidet die oder der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses ohne Einholung einer Stellungnahme der Staatsregierung im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Ausschuss wird in geeigneter Form unterrichtet. Kann kein Einvernehmen erzielt werden oder verlangt es ein Ausschussmitglied, entscheidet der Ausschuss. 4
    In den Fällen des Art. 4 Abs. 4 BayPetG wird, soweit die Unzuständigkeit aus der Petition erkennbar ist, diese an die zuständige Stelle weitergeleitet.

    § 74 Anfragen zum Plenum


    (1) In Sitzungswochen, in denen nach dem Sitzungsplan Dienstag- und Mittwoch-Sitzungen bzw. Sitzungsfolgen der Vollversammlung vorgesehen sind (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind), kann jedes Mitglied des Landtags eine Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung richten. Die Anfrage zum Plenum muss spätestens bis zum Montag der Sitzungswoche 12.00 Uhr beim Landtagsamt eingereicht werden. Die Anfragen sind von der Staatsregierung bis zum Donnerstag der Sitzungswoche 9.00 Uhr schriftlich zu beantworten. Die Anfragen zu einem Plenum werden mit den Antworten als Drucksache gemäß § 181 veröffentlicht. Dabei ist den Belangen des Datenschutzes zu entsprechen.

    (2) Die Anfragen zum Plenum müssen kurzgefasst sein und dürfen jeweils maximal drei Unterfragen enthalten. 2Sie haben sich auf die sachliche Fragestellung zu beschränken und sind nur zulässig für Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist.

    (3) Fragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Fragerechts darstellen oder die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. Im Fall einer auf Abs. 2 gestützten Zurückweisung entscheidet auf Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers die Vollversammlung ohne Aussprache. 3 Im Fall einer Zurückweisung wegen Missbrauchs findet § 67 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

    § 72 Behandlung der Schriftlichen Anfragen


    (1) Die Anfragen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Staatsregierung zur Beantwortung zugeleitet. Ist die Antwort der Staatsregierung nicht binnen vier Wochen beim Landtag eingegangen, so steht es der Fragestellerin oder dem Fragesteller frei, sie entweder durch die Präsidentin oder den Präsidenten monieren zu lassen oder die Anfrage zum nächsten Termin nach § 74 Abs. 1 als Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung zu stellen; das Recht der Fragestellerin oder des Fragestellers, zum nächsten Termin nach § 74 Abs. 1 eine weitere Anfrage zum Plenum zu stellen, bleibt unberührt.


    (2) Auf Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers, der mit der Einreichung der Anfrage bereits gestellt werden muss, werden solche Fragen und ihre Beantwortung in die Drucksachen aufgenommen. Dabei ist den Belangen des Datenschutzes zu entsprechen.

    § 71 Form und Inhalt der Schriftlichen Anfragen


    (1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag Anfragen zur Beantwortung einzureichen. Diese Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, beschränken und knapp und sachlich gehalten sein. Der Sinn der Anfrage darf nur in einem kurzen Vorspruch, soweit dieser zum Verständnis unerlässlich notwendig ist, erläutert werden. Sie soll grundsätzlich Fragen an nur ein Ressort beinhalten.

    (2) Anfragen zu Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist, werden gem. § 67 Abs. 2, Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch darstellen, gem. § 67 Abs. 3 behandelt.

    § 70 Ablehnung der Beantwortung einer Interpellation


    Lehnt die Staatsregierung überhaupt oder für die nächsten sechs Wochen die Beantwortung einer Interpellation ab, so muss die Interpellation auf Verlangen der Interpellanten in der Ausschusssitzung oder Sitzungsfolge beraten werden, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist folgt. Bei dieser Beratung können Sachanträge von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags gestellt werden.

    § 69 Anträge zu Interpellationen


    Anträge zu Interpellationen können nur lauten, dass die Antwort der Staatsregierung der Meinung des Landtags entspricht oder nicht entspricht. Sie müssen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. Die Abstimmung über solche Anträge muss auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.

    § 68 Behandlung der Interpellationen


    (1) Interpellationen müssen der Staatsregierung von der Präsidentin oder von dem Präsidenten unverzüglich zugeleitet werden. Die Staatsregierung soll der Präsidentin oder dem Präsidenten binnen vier Wochen mitteilen, ob und wann sie die jeweilige Interpellation beantworten kann oder aus welchem Grund eine Beantwortung nicht möglich erscheint.

    (2) Nach der Beantwortung einer Interpellation durch die Staatsregierung veranlasst das Landtagsamt die Zuleitung der Antwort an die Fraktionen und Interpellanten sowie die Drucklegung gemäß § 181. Eine Aussprache zur Interpellation findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder den Interpellanten innerhalb von vier Arbeitswochen nach Zuleitung der Antwort beantragt wird; sie erfolgt frühestens eine Woche nach der Antragstellung. In der Aussprache hat die interpellierende Fraktion das erste Wort.

    (3) Falls bei der Antragstellung nach Abs. 2 Satz 2 keine Behandlung im Plenum beantragt wurde, erfolgt die Aussprache in dem für den Sachkomplex zuständigen Ausschuss oder in einer gemeinsamen Sitzung mehrerer Ausschüsse. Über die Sitzung des Ausschusses bzw. der Ausschüsse wird ein Wortprotokoll gefertigt.

    (4) Wurde eine Aussprache nach Abs. 2 Satz 2 beantragt und hat diese nicht innerhalb einer Frist von sechs Arbeitswochen nach Antragstellung stattgefunden, so legt auf Antrag der Interpellanten der Ältestenrat einen Termin für die Behandlung fest.

    § 67 Form und Inhalt der Interpellationen


    (1) Große Anfragen an die Staatsregierung über besonders wichtige Angelegenheiten (Interpellationen) können nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. Interpellationen müssen sachlich gehalten sein und eine kurz gefasste schriftliche Begründung ihrer Veranlassung ist zulässig.

    (2) Interpellationen sind nur zulässig für Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist. Unzulässige Interpellationen soll die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.

    (3) Interpellationen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Fragerechts darstellen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. Die Zurückweisung bedarf der Begründung und ist den Interpellanten zuzustellen. Diese können binnen einer Frist von einem Monat Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Der Einspruch muss begründet werden. Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ältestenrats widersprechen. Der Ältestenrat entscheidet innerhalb des Landtags endgültig. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Ältestenrat unverzüglich nach Eingang des Einspruchs einzuberufen. Entscheidet dieser nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Einspruchs, so hat die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Interpellanten die Entscheidung des Landtags über den Einspruch herbeizuführen.

    § 66 Ablauf


    (1) Die Dauer der Aussprache soll einschließlich der Redezeit der Staatsregierung auf 75 Minuten beschränkt sein. Die Gesamtredezeit der Fraktionen wird vom Ältestenrat bestimmt. Die Verteilung der Redezeit auf die Fraktionen bestimmt sich nach Anlage 1. Die einzelnen Redner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. Auf keine Fraktion darf mehr als die Hälfte aller Rednerinnen oder Redner der Fraktionen entfallen. Jede Fraktion erhält mindestens eine Rednerin oder einen Redner. Die Fraktion, welche die Aktuelle Stunde beantragt hat, kann eine weitere Rednerin oder einen weiteren Redner benennen, auch wenn dadurch die festgelegte Redezeit nach Satz 2 überschritten wird. Auf Wunsch einer Fraktion kann eine ihrer Rednerinnen oder einer ihrer Redner unter Anrechnung der auf die Fraktion entfallenden Rednerzahl bis zu zehn Minuten sprechen. Jede Rednerin und jeder Redner darf nur einmal sprechen.

    (2) Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung das Wort für mehr als zehn Minuten, erhält auf Antrag einer Fraktion eines ihrer Mitglieder Gelegenheit, fünf Minuten ohne Anrechnung auf die Zahl der Rednerinnen und der Redner dieser Fraktion zu sprechen. Abs. 1 Satz 9 gilt in diesem Fall nicht.

    (3) Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind unzulässig. Erklärungen oder Reden dürfen nicht verlesen werden.

    § 65 Gegenstand und Antragstellung

    (1) Auf Antrag von einer Fraktion findet an den im Sitzungsplan vorgesehenen Dienstag- und Donnerstag-Sitzungen bzw. bei Sitzungsfolgen der Vollversammlung (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind) aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft, eine Aussprache in der Vollversammlung statt. Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn einer Sitzungsfolge bzw. einer eintägigen Sitzung einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Fraktionen hiervon unverzüglich.

    (2) Bei nicht im Sitzungsplan vorgesehenen Sitzungen (eingeschobene Sitzungen), findet keine Aktuelle Stunde statt. Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.

    (3) Die Fraktionen haben nacheinander abwechselnd das Recht, eine Aktuelle Stunde zu beantragen. Eine Aktuelle Stunde entfällt, soweit die antragsberechtigte Fraktion von ihrem Recht keinen Gebrauch macht. Sofern der Ältestenrat nicht etwas anderes beschließt, soll die Sitzungsfolge bzw. die eintägige Sitzung mit der Aktuellen Stunde beginnen.

    (4) Hält die Präsidentin oder der Präsident den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt sie oder er zu Beginn der Sitzung eine Entscheidung der Vollversammlung herbei.

    § 63 Zurückziehung und Wiedereinbringung

    (1) Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zurückgezogene Anträge können erneut gestellt werden.

    (2) Wenn und soweit der Landtag einen Antrag abgelehnt hat, kann ein neuer Antrag, falls er den gleichen Gegenstand betrifft und den gleichen Inhalt hat, während der gleichen Landtagstagung nur auf Verlangen der Mehrheit des Landtags oder nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.

    (3) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde, ist vor Ablauf eines Jahres nicht zulässig.