Paul Weber Event Team
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Beiträge von Paul Weber

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    § 62 Änderungsanträge

    (1) Änderungsanträge können bis zum Schluss der Aussprache gestellt und bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden.

    (2) Ein Antrag kann nur mit dem Einverständnis der Antragstellerinnen oder Antragsteller oder der Fraktion bzw. der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, geändert werden.

    § 61 Anträge gemäß Art. 44 BV


    Anträge auf Erörterung der Frage, ob der Landtag die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 3 Satz 2 BV als gegeben erachtet, können nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Zulässige Anträge müssen auf die nächste Tagesordnung gesetzt werden und können an keine Ausschüsse zur Vorbereitung verwiesen werden. Eine Vertagung ist nicht zulässig. Zwischen dem Schluss der Aussprache und der Entscheidung über den Antrag muss eine Frist von 48 Stunden sein.

    § 60 Dringlichkeitsanträge

    (1) Jede Fraktion kann zu den im Sitzungsplan vorgesehenen Mittwoch- und Donnerstag-Sitzungen bzw. zu Sitzungsfolgen der Vollversammlung (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind) jeweils zwei Dringlichkeitsanträge (Kontingentanträge) einreichen, wobei eine Dringlichkeitsprüfung nach Abs. 4 entfällt. Dringlichkeitsanträge zur Vollversammlung müssen bei einer Mittwoch-Sitzung spätestens am Dienstag der Sitzungswoche um 17.30 Uhr, bei einer Donnerstag-Sitzung spätestens am Mittwoch der Sitzungswoche um 16.00 Uhr und bei Sitzungsfolgen spätestens am Dienstag der Sitzungswoche um 13.30 Uhr eingereicht werden. Die Fraktionen haben bei Einreichung festzulegen, welche Rangziffern (Ziffern 1 oder 2) die Dringlichkeitsanträge erhalten sollen. Dringlichkeitsanträge anderer Fraktionen zum gleichen Thema können bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages ohne Anrechnung auf das jeweilige Kontingent nachgereicht werden. Gemeinsame Dringlichkeitsanträge aller Fraktionen werden ebenfalls nicht auf das jeweilige Kontingent angerechnet.

    (2) Jede Fraktion kann nur den Dringlichkeitsantrag mit der niedrigeren Rangziffer in der Vollversammlung zum Aufruf bringen, über den die Vollversammlung grundsätzlich abschließend zu befinden hat. Eine Überweisung dieses Dringlichkeitsantrags an den jeweils federführenden Ausschuss kann mit Mehrheit beschlossen werden, sofern nicht die antragstellende Fraktion Widerspruch erhebt. Soweit eine Behandlung in der Vollversammlung aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, sind diese Dringlichkeitsanträge dem federführenden Ausschuss zu überweisen. Der Dringlichkeitsantrag mit der höheren Rangziffer ist in den jeweils federführenden Ausschuss zu verweisen. Dringlichkeitsanträge, die den Landtag als solchen oder seine Mitglieder betreffen, insbesondere Dringlichkeitsanträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder einer Enquete-Kommission, sind stets an den federführenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zu überweisen.

    (3) Die Dringlichkeitsanträge werden in der Vollversammlung in einer nach Fraktionen festgelegten Reihenfolge aufgerufen: F (Fraktion) 1, F 2, F 3 usw. Diese Reihenfolge wird bei jeder Sitzungsfolge so geändert, dass sich ein fortlaufender Wechsel zwischen den Dringlichkeitsanträgen der Fraktionen ergibt, d.h. für die folgende Sitzungsfolge: F 2, F 3, F 1 usw. und für die nächstfolgende Sitzungsfolge: F 3, F 1, F 2 usw. Die Fraktion, die das Thema der Aktuellen Stunde vorschlagen kann, kommt bei der Reihenfolge des Aufrufs jeweils erst nach den anderen Fraktionen zum Zuge. Die Redezeit für die Beratung der Dringlichkeitsanträge bemisst sich nach Nummer I.2.6 der Anlage 1, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist.


    (4) Neben den nach Abs. 1 zulässigen Kontingentanträgen können eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags Dringlichkeitsanträge zur Beratung im Ausschuss einreichen. Dringlich ist in diesem Fall ein Antrag nur dann, wenn er bei Behandlung im grundsätzlich vorgesehenen Verfahren gegenstandslos würde. Die Präsidentin oder der Präsident überweist diese Anträge nach Prüfung der Dringlichkeit an den jeweils federführenden Ausschuss. Verneint sie oder er die Dringlichkeit, weist sie oder er den Antrag mangels Dringlichkeit zurück. Hiergegen ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.


    (5) Dringlichkeitsanträge, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von der Vollversammlung an den federführenden Ausschuss überwiesen werden, sind von der oder dem Ausschussvorsitzenden auf die Tagesordnung der nächsten ladungsfähigen (§ 143 Satz 1) Sitzung zu setzen. Sie dürfen nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, im Ausschuss stimmberechtigten Mitglieder des Landtags vertagt werden. Von der Einhaltung der Ladungsfrist (§ 143 Satz 1) kann im Einvernehmen zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters abgesehen werden.

    § 59 Antragstellung und Behandlung

    (1) Anträge und Änderungsanträge können von Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen gestellt werden. Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

    (2) Die Anträge werden mit den Worten eingeleitet: „Der Landtag wolle beschließen:“. Der Antrag kann mit einer kurzen Begründung versehen werden. Antrag und Begründung müssen sachlich gehalten sein.

    (3) Auf Anträge, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechts, Anträge zu stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 67 Abs. 3 Anwendung.

    (4) Anträge, die nicht in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen, können von der Präsidentin oder vom Präsidenten zurückgewiesen werden. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.

    (5) Anträge, die den Landtag selbst oder seine Mitglieder betreffen, sollen vor ihrer Beratung in den Ausschüssen im Ältestenrat behandelt werden.


    (6) Anträge, soweit sie keinen Gesetzentwurf enthalten, sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten an den jeweils federführenden Ausschuss (§ 145) zu überweisen. Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen darüber, welcher Ausschuss federführend ist, entscheidet der Ältestenrat.

    (7) Die Anträge werden in den Ausschüssen grundsätzlich in einer Lesung behandelt. Die Vollversammlung beschließt über diese Anträge ohne Aussprache in einer Gesamtabstimmung. Hierzu werden alle Anträge in einer der Tagesordnung beigefügten Liste zusammengefasst. In die Liste werden auch Subsidiaritätsangelegenheiten, zu denen der Ausschuss gemäß § 83b Abs. 3 eine Stellungnahme abgibt, nichtlegislative EU-Vorhaben gemäß § 83c Abs. 3, Konsultationsverfahren im Fall des § 83d Abs. 3, Verfassungsstreitigkeiten gemäß § 90 und Immunitätsangelegenheiten aufgenommen.

    (8) Die Vollversammlung berät und entscheidet gesondert über in der Liste nach Abs. 7 enthaltene Vorlagen, wenn der Ältestenrat die Behandlung in der Vollversammlung bestimmt oder ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion bis zum Beginn der jeweiligen Plenarsitzung die Behandlung in der Vollversammlung beantragt.

    § 57 Unterbreitung und Beratung


    (1) Volksbegehren werden dem Landtag entsprechend dem Art. 74 BV und den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes unterbreitet.

    (2) Volksbegehren sind wie Regierungsvorlagen, jedoch binnen dreier Monate nach Unterbreitung zu behandeln und, wenn sie der Landtag nicht unverändert annimmt, mit einem eigenen Gesetzentwurf oder ohne einen solchen der Staatsregierung so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Volksentscheid innerhalb von sechs Monaten nach der Unterbreitung stattfinden kann. Über einen aus der Mitte des Landtags eingebrachten Antrag, dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf im Sinn von Satz 1 vorzulegen, findet nur eine Lesung statt.

    § 56 Schlussabstimmung


    Nach Beendigung der abschließenden Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt (Schlussabstimmung). Werden bei der abschließenden Lesung keine Änderungen beschlossen, so erfolgt die Schlussabstimmung unmittelbar. Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen von einer Fraktion des Landtags ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. Soweit es sich um eine Verfassungsänderung handelt, ist die Zweidrittelmehrheit (Art. 75 Abs. 2 BV) nur in der Schlussabstimmung erforderlich.

    § 55 Rückverweisungen


    Der Landtag kann in jedem Zeitpunkt der Lesungen die Vorlage zur weiteren Vorberatung an die Ausschüsse zurückverweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich auch der federführende Ausschuss und der endberatende Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration nochmals mit der Angelegenheit befassen und die Beschlussempfehlung mit Bericht entsprechend ergänzt wird. Die wiederholte Zurückverweisung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch einen Änderungsantrag eine Regelung begehrt wird, die im federführenden Ausschuss oder im endberatenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration noch nicht erörtert worden ist.

    § 54 Änderungsanträge


    (1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Erster Lesung können nicht beantragt werden.


    (2) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Zweiter Lesung können beantragt werden, solange die Beratung eines Gesetzentwurfes noch nicht abgeschlossen ist.

    (3) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Dritter Lesung dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in Zweiter Lesung Änderungen beschlossen wurden.

    (4) Anträge auf Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Gesetzesvorlage oder von Teilen der Gesetzesvorlage sind Änderungsanträge. Änderungsanträge dürfen bei Gesetzesvorlagen, die eine Änderung bestehender Gesetze zum Inhalt haben, nur zu solchen Einzelvorschriften gestellt werden, die bereits in den Ausschüssen behandelt worden sind.

    § 53 Dritte Lesung


    (1) Eine Dritte Lesung erfolgt auf Grund der Beschlüsse der Zweiten Lesung.


    (2) Sie schließt sich unmittelbar der Zweiten Lesung an, wenn sachliche Änderungen der Gesetzesvorlage nicht beschlossen sind oder nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags widersprechen. Sind in der Zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so kann die Dritte Lesung erst nach Aushändigung der
    Beschlüsse der Zweiten Lesung erfolgen, wenn dies eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen.

    (3) Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache, wenn in Zweiter Lesung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat oder eine solche von einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags verlangt wird. Eine Einzelberatung oder Einzelabstimmung kann ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion nur zu Bestimmungen verlangen, zu denen Änderungen aufgrund zur Zweiten Lesung des Plenums eingebrachter Änderungsanträge beschlossen wurden. Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der dritten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt. Die Gesamtredezeit der Einzelberatung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder mehrere einzelne selbstständige Bestimmungen darf das Doppelte der Gesamtredezeit des Beratungsgegenstands nicht überschreiten.

    § 52 Zweite Lesung


    (1) Die Zweite Lesung beginnt frühestens am dritten Tag nach der abschließenden Beratung des endberatenden Ausschusses. Die endgültige Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses muss den Mitgliedern des Landtags spätestens 24 Stunden vor Beginn der Zweiten Lesung zugänglich sein.


    (2) Es findet eine allgemeine Aussprache statt, sofern nicht der Landtag oder der Ältestenrat mit Zweidrittelmehrheit auf sie verzichtet.

    (3) Eine Einzelberatung oder eine Einzelabstimmung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder über mehrere selbstständige Bestimmungen gemeinsam findet statt, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird.
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    Im Übrigen finden die §§ 125 und 126 Anwendung. Der Antrag muss bis zum Beginn der jeweiligen Sitzung der Vollversammlung gestellt werden. Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Zweiten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt. Die Gesamtredezeit der Einzelberatung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder mehrere einzelne selbstständige Bestimmungen darf das Doppelte der Gesamtredezeit des Beratungsgegenstands nicht überschreiten.

    (4) Sind in der Zweiten Lesung alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt worden, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung. Die ausdrückliche Feststellung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident.

    $ 51 Erste Lesung

    (1) Die Gesetzesvorlagen, die spätestens am Tag vor der Mitteilung oder dem elektronischen Versand der Tagesordnung eingereicht werden, sind auf die Tagesordnung der Vollversammlung zu setzen und in Erster Lesung zu behandeln. Zwischen der Mitteilung der Gesetzesvorlagen an die Mitglieder des Landtags und der Ersten Lesung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Tagen liegen. § 100 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

    (2) Eine Aussprache findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder der Staatsregierung bis zum elektronischen Versand oder zur Mitteilung der Tagesordnung beantragt wird; in diesem Fall kann der Gesetzentwurf von Seiten der Staatsregierung oder den Initiatoren aus der Mitte des Landtags bis zu fünf Minuten begründet werden. In der Aussprache werden lediglich die Grundsätze der Vorlage besprochen.

    (3) Wird die Gesetzesvorlage nicht abgelehnt, so beschließt die Vollversammlung, welchem federführenden Ausschuss sie zur Weiterbehandlung zuzuweisen ist.

    § 49 Einbringung


    (1) Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen eingebracht werden. 2Sie sind von den jeweiligen Initiatorinnen und Initiatoren, Fraktionsvorlagen über die Fraktionsgeschäftsstelle beim Landtagsamt elektronisch einzureichen. Von den Fraktionen zur Einreichung ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dem Landtagsamt vorab namentlich mitzuteilen.

    (2) Gesetzesvorlagen der Staatsregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten einzureichen.

    (3) Alle Gesetzesvorlagen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. Der Vorlage soll ein Vorblatt vorangestellt werden, in dem die Punkte
    · Problem
    · Lösung
    · Alternativen
    · Kosten
    angesprochen werden. Im Anschluss an den Gesetzestext kann dieser allgemein und/oder bezogen auf die einzelnen Bestimmungen begründet werden. Neue Gesetze sollen in Artikel (Art.), Änderungsgesetze in Paragraphen (§) gegliedert werden. Bei Gesetzesvorlagen, in denen es um Angelegenheiten geht, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren, sind in dem Punkt „Kosten“ die Kosten, die den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden durch die Ausführung des beabsichtigten Gesetzes voraussichtlich entstehen werden, ausführlich darzustellen.

    § 48 Bestellungen


    (1) Hat der Landtag das Recht, Personen für Gremien außerhalb des Landtags zu bestellen, so erfolgt die Bestellung nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Gremien regeln. Fehlen solche Vorschriften, dann bestellt der Landtag durch Beschluss die Personen auf Vorschlag der Fraktionen nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Staatsregierung und diejenigen Stellen, bei denen die Gremien zu bilden sind, über die Bestellungen.

    § 47 Feststellung des Wahlergebnisses


    (1) Nach Schluss der Wahl stellt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis fest. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses zieht sie oder er die Schriftführerinnen und Schriftführer heran. Schreibt ein Gesetz ein von § 44 Satz 1 abweichendes Erfordernis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.

    (2) Die Feststellungen der Präsidentin oder des Präsidenten unterliegen der Nachprüfung durch den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration. Gegen die Entscheidung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration kann jedes Mitglied des Landtags die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeiführen.

    § 46 Listenwahl


    (1) Bei einer Listenwahl – im Gegensatz zur Wahl mehrerer Personen, die zur gleichen Zeit, aber nicht in einem Wahlgang gewählt werden – erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Die Präsidentin oder der Präsident gibt zwei Wochen vor der Wahl den Termin bekannt.

    (2) Jedes Mitglied des Landtags kann bis spätestens einen Tag vor der Wahl eine Liste bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einreichen, die nicht mehr Namen enthalten darf, als Personen zu wählen sind. Die eingereichten Listen sind nach der Reihenfolge ihres Eingangs zu nummerieren und zu einem Stimmzettel zusammenzufassen. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einer Liste kandidieren.

    (3) Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber auf mehr als einer Liste, so muss sie oder er spätestens drei Tage vor der Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten gegenüber unwiderruflich erklären, auf welcher Liste sie oder er kandidieren will. Erfolgt diese Erklärung nicht fristgerecht, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf allen Listen zu streichen. Für dadurch ausgefallene Bewerberinnen oder Bewerber können bis 24 Stunden vor Beginn der Wahlsitzung von der oder dem Vorschlagenden Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber benannt werden.

    (4) Jedes Mitglied des Landtags hat eine Stimme, mit der es eine der Listen wählt. Häufeln und Streichen von Listenkandidatinnen und Listenkandidaten ist unzulässig und für die Vergabe der Sitze unbeachtlich.

    (5) Die zu vergebenden Sitze sind den Listen verhältnismäßig nach den für sie abgegebenen Stimmen zuzuteilen; das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren findet Anwendung.

    (6) Innerhalb der Liste werden die Sitze den Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihenfolge des Vorschlags zugeteilt.

    (7) Werden nur von den Fraktionen Listen eingereicht und beschließt der Ältestenrat, die Vorschläge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer Stärke zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag zusammenzufassen, so stimmt die Vollversammlung darüber in einfacher Form ab. Dies gilt nicht, wenn eine Fraktion oder mindestens 20 Mitglieder des Landtags bis zum Beginn der Wahl widersprechen.

    § 45 Stichwahl


    (1) Erreicht keine der Bewerberinnen oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 44, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erlangt haben. Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer in die Stichwahl kommt, so gilt Folgendes:

    1. Erreichen mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber die höchste Stimmenzahl, so wird unter ihnen die Wahl wiederholt.
    2. Erreichen mehr als eine Bewerberin oder mehr als ein Bewerber die zweithöchste Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl kommt.

    (2) Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, wird die Stichwahl wiederholt. Erreichen dabei wiederum beide Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.

    (3) Bei der Stichwahl findet § 44 Anwendung.

    § 44 Wahlergebnis


    Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit werden Enthaltungen und im Fall einer Wahl mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten für einen Sitz auch Nein-Stimmen nicht berücksichtigt. Entsprechendes gilt, wenn nur eine Liste zur Wahl steht.

    § 43 Gültigkeit der Stimmen

    (1) Ungültig sind abgegebene Stimmzettel,

    1. wenn sie andere Zusätze oder andere Veränderungen als die eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung nach § 42 Abs. 3 enthalten
    2. wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder
    3. wenn die Person der Wählerin oder des Wählers erkennbar wird.

    (2) Enthaltungen sind gültige Stimmen. Unverändert abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltungen.