Paul Weber Event Team
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Beiträge von Paul Weber

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    § 42 Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl

    (1) Für die Wahlen gelten folgende Regeln:
    1. Wahlvorschläge können von jedem wahlberechtigten Mitglied des Landtags gemacht werden.
    2. Die Wahl findet geheim statt.
    3. Für die Geheimhaltung ist durch Bereitstellung von Namenskarten und amtlichen Stimmzetteln Sorge zu tragen.

    (2) Die Vollversammlung kann von geheimer Wahl Abstand nehmen, es sei denn, ein Drittel der Mitglieder widerspricht.

    (3) Die Wahl erfolgt durch eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung des Stimmzettels.

    § 29 Stellvertretung


    (1) In den Ausschüssen und Unterausschüssen ist Stellvertretung innerhalb der Fraktionen unbeschränkt und jederzeit zulässig. Die Stellvertretung und deren Wechsel sollen der oder dem Vorsitzenden mitgeteilt werden.

    (2) Ist ein Unterausschuss eingesetzt, so kann der Landtag auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags sowie auf Antrag des Unterausschusses beschließen, dass die Vertretung im Unterausschuss nur von einer oder einem durch die Fraktionen zu benennenden ständigen Stellvertreterin oder Stellvertreter wahrgenommen werden kann. Ein Ersatz dieser ständigen Stellvertreterin oder dieses ständigen Stellvertreters ist nur aus triftigen Gründen möglich und bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.

    § 28 Abberufung von Vorsitzenden und Stellvertreterinnen und Stellvertretern


    Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender eines Ausschusses oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses eingebracht werden. Die Entscheidung über den Antrag darf frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. Sie erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die oder der Ausschussvorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abberufen.Die berechtigte Fraktion hat dann unverzüglich eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen.

    § 27 Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter


    (1) Die Stärke der Fraktionen ist maßgebend für ihren Anteil an den Stellen der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.


    (2) Der Ausschuss wählt auf Vorschlag der Fraktion, die den Vorschlag für die betreffende Stelle zu machen berechtigt ist, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. Sie brauchen der benennenden Fraktion nicht anzugehören. Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter können nicht der gleichen Fraktion angehören. Gehört die oder der Ausschussvorsitzende einer der Oppositionsfraktionen an, so stellt die Fraktion oder eine der Fraktionen, die die Staatsregierung stützen, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Der Zugriff einer Fraktion auf die Stelle der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist unzulässig, wenn hierdurch die Zahl der Zugriffsberechtigungen einer anderen Fraktion über die nach Satz 3 bestehenden Beschränkungen vermindert würde. Die Wahl wird vom ältesten Mitglied des Ausschusses geleitet. Die Vorschriften des Teils III finden entsprechende Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Namen der Vorsitzenden der Ausschüsse und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vollversammlung bekannt.

    (3) Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so bestimmen die Mitglieder derjenigen Fraktion, der die oder der Vorsitzende angehört, für die Zeit der

    Verhinderung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

    (4) Die Unterausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, ohne an die Berechtigungsfolge des § 15 Abs. 2 gebunden zu sein.

    § 25 Mitgliederzahl


    (1) Die Mitgliederzahl eines Ausschusses bestimmt die Vollversammlung.

    (2) Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Sainte-Laguë/SchepersVerfahren; dies gilt entsprechend für Gruppen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, die nach § 5 Abs. 1 keine Fraktion bilden können. Durch Beschluss des Landtags können Fraktionen oder Gruppen von Mitgliedern des Landtags der im vorhergehenden Halbsatz genannten Art, auf die demnach kein Sitz entfällt, in einzelnen Ausschüssen einen zusätzlichen Sitz erhalten.

    (3) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens einen Sitz haben. Kommt in der Frage der Besetzung keine Einigung zu Stande, entscheidet der Ältestenrat.

    § 24 Aufgaben


    (1) Die Ausschüsse haben die Verhandlungen der Vollversammlung vorzubereiten und über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden. Soweit die Vollversammlung nicht selbst entscheidet, nimmt der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen die Rechte des Landtags gemäß Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 7 BayHO wahr.

    (2) Die Unterausschüsse berichten über ihre Beratungen dem jeweiligen Ausschuss.

    § 23 Ständige und weitere Ausschüsse, Unterausschüsse


    (1) Es ist ein Ständiger Ausschuss für folgende Angelegenheiten zu bilden.

    1. Präsidial
    2. Allgemein

    (2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Fragen bilden und aufheben.


    (3) Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen und sie wieder auflösen. 2Sie können nicht beauftragt werden, über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden.

    § 22 Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter


    Der Zwischenausschuss wählt für die Dauer seines Bestehens aus seinen ordentlichen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und den oder die Erste und Zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8.

    § 21 Mitgliederzahl und Zusammensetzung


    (1) 1Die Mitgliederzahl des Zwischenausschusses bestimmt der Landtag. ²Der Landtag bestellt einmalig die Mitglieder des Zwischenausschusses und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nach dem Vorschlag der Fraktionen. ³Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter genießen die Rechte der Art. 27 mit 31 BV.


    (2) 1Die Zusammensetzung des Zwischenausschusses regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren); jede Fraktion muss im Zwischenausschuss vertreten sein.(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Landtags können nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein (Art. 44 Abs. 3 BV).


    (3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Landtags können nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein (Art. 44 Abs. 3 BV).

    § 19 Vollversammlung


    (1) Die Mitglieder des Landtags bilden die Vollversammlung, die am Sitz der
    Staatsregierung zusammentritt.

    (2) In der Vollversammlung werden insbesondere die Verhandlungsgegenstände des Landtags abschließend beraten und entschieden, soweit sich nicht aus einem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung etwas anderes ergibt.

    § 18 Unterrichtung über die Beratungen


    Über den Inhalt der Beratungen des Ältestenrats werden die Fraktionen durch ihre Vertreterinnen und Vertreter, fraktionslose Mitglieder des Landtags auf ihren Wunsch durch die Präsidentin oder den Präsidenten unterrichtet. 2Soweit die Beratungsergebnisse des Ältestenrats für die Arbeit des Landtags von Bedeutung sind, werden diese den hierfür zuständigen Stellen mitgeteilt. Für Verschlusssachen findet § 191 Anwendung.

    § 16 Einberufung


    Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn mindestens eine Fraktion dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen. In diesem Fall muss die Sitzung binnen zehn Tagen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.

    § 15 Aufgaben


    (1) Der Ältestenrat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Durchführung der Geschäfte. Er ist Beratungs- und Koordinierungsorgan in parlamentarischen Angelegenheiten; in ihm werden Vereinbarungen und Entscheidungen über Fragen der parlamentarischen Organisation und des parlamentarischen Verfahrens getroffen. Der Ältestenrat beschließt insbesondere den Sitzungsplan des Landtags sowie die Sitzordnung im Plenarsaal und bestimmt Zeit, Tagesordnung und Ablauf der Plenarsitzungen.

    (2) Der Ältestenrat verteilt gemäß §§ 25 und 27 und vorbehaltlich der Genehmigung der Vollversammlung auf die Fraktionen die Zahl der Ausschusssitze sowie die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Für die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter setzt der Ältestenrat nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren die Berechtigungsfolge der Fraktionen fest (Optionsreihe). Die Festsetzung der Berechtigungsreihen für die Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt getrennt.

    § 14 Bildung und Zusammensetzung


    (1) Der Ältestenrat wird nach dem erstmaligen Zusammentritt des Landtags gebildet.

    (2) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der im Verhinderungsfall von der Ersten Vizepräsidentin oder dem Ersten Vizepräsidenten vertreten wird, und Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen. Nimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident im Verhinderungsfall die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr, so wird er oder sie von einem der Stellvertreter oder einer der Stellvertreterinnen vertreten. Jede Fraktion erhält im Ältestenrat einen Sitz. Den Fraktionen obliegt die Benennung ihrer Mitglieder und einer doppelten Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern im Ältestenrat sowie deren Abberufung.Sie benennen diese der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich. Stellvertretung ist innerhalb der von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unbeschränkt und jederzeit zulässig.

    (3) Für Gruppen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, die nach § 5 Abs. 1 keine Fraktion bilden können, gilt Abs. 2 entsprechend.

    (4) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie spätere Änderungen der Vollversammlung bekannt.

    § 13 Schriftführerinnen und Schriftführer


    (1) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Vollversammlung. Sie führen insbesondere die Redelisten, achten auf die Einhaltung von Redezeiten und überwachen die ordnungsgemäße Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.

    (2) Reichen die anwesenden Schriftführerinnen und Schriftführer nicht aus, so ernennt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Zahl der anwesenden Mitglieder des Landtags.

    § 12 Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten


    Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Amtsführung. Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten regelt sich nach der Reihenfolge des § 7; sie tritt nur ein, wenn sie die Präsidentin oder der Präsident mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vereinbart oder wenn sie oder er an der Ausübung des Amtes verhindert ist. Die Vertretung bedeutet eine Geschäftsführung mit allen Rechten und Pflichten.