§ 27 Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter
(1) Die Stärke der Fraktionen ist maßgebend für ihren Anteil an den Stellen der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Der Ausschuss wählt auf Vorschlag der Fraktion, die den Vorschlag für die betreffende Stelle zu machen berechtigt ist, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. Sie brauchen der benennenden Fraktion nicht anzugehören. Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter können nicht der gleichen Fraktion angehören. Gehört die oder der Ausschussvorsitzende einer der Oppositionsfraktionen an, so stellt die Fraktion oder eine der Fraktionen, die die Staatsregierung stützen, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Der Zugriff einer Fraktion auf die Stelle der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist unzulässig, wenn hierdurch die Zahl der Zugriffsberechtigungen einer anderen Fraktion über die nach Satz 3 bestehenden Beschränkungen vermindert würde. Die Wahl wird vom ältesten Mitglied des Ausschusses geleitet. Die Vorschriften des Teils III finden entsprechende Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Namen der Vorsitzenden der Ausschüsse und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vollversammlung bekannt.
(3) Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so bestimmen die Mitglieder derjenigen Fraktion, der die oder der Vorsitzende angehört, für die Zeit der
Verhinderung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(4) Die Unterausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, ohne an die Berechtigungsfolge des § 15 Abs. 2 gebunden zu sein.