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Beiträge von Paul Weber

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Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Artikel 186


    (1) Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 ist
    aufgehoben.

    (2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.

    (3) Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher Weise getroffen waren,
    behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.

    Artikel 185


    Die alten Kreise (Regierungsbezirke) mit ihren Regierungssitzen werden ehestens wiederhergestellt.

    Siehe hierzu das Gesetz Nr. 123 zur Wiederherstellung der Kreise Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken und Mittelfranken vom 20. April 1948 (BayBS I S. 121). Aus Art. 185 könnte geschlossen werden, dass eine Verringerung der Zahl der Regierungsbezirke, etwa im Rahmen einer Gebietsreform, einer Verfassungsänderung bedarf.

    Artikel 184


    Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.

    Vgl. Art. 139 GG. Für Bayern: Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 i. d.F. vom 1. Januar 1993, (BayBS III S. 223, BayRS IV, S. 446) mit Folgegesetzen.

    Artikel 183


    Alle durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung oder wegen ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen der Gesetzgebung Anspruch auf Wiedergutmachung.


    Als Auftrag an den bayerischen Gesetzgeber durch Bundesrecht gegenstandslos geworden, vgl. das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013, BLGBl. I S. 2586, und das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

    Artikel 180


    Bis zur Errichtung eines deutschen demokratischen Bundesstaates ist die Bayerische Staatsregierung ermächtigt, soweit es unumgänglich notwendig ist, mit Zustimmung des Bayerischen Landtags Zuständigkeiten des Staates Bayern auf den Gebieten der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, Ernährung, des Geldwesens und des Verkehrs an den Rat der Ministerpräsidenten der Staaten der US- Zone oder andere deutsche Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Staaten oder Zonen abzutreten.

    Durch die Entwicklung gegenstandslos geworden.

    Artikel 179


    Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art. 154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben. Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.

    Artikel 177


    (1) Arbeitsstreitigkeiten werden durch Arbeitsgerichte entschieden, die aus einer gleichen Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und einem unabhängigen Vorsitzenden zusammengesetzt sind.

    (2) Schiedssprüche in Arbeitsstreitigkeiten können gemäß den bestehenden Gesetzen für allgemein verbindlich erklärt werden.

    Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i. d.F. der Bek. vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S.1348), regelt diesen Gegenstand bundesrechtlich; für Bayern: Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern i.d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983, BayRS 32-1-A, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S.286).

    Artikel 175

    Die Arbeitnehmer haben bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie berührenden Angelegenheiten sowie in Unternehmungen von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren Einfluß auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe. Zu diesem Zwecke bilden sie Betriebsräte nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes. Dieses enthält auch Bestimmungen über die Mitwirkung der Betriebsräte bei Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.

    Durch Bundesrecht, insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 15. Januar 1972 i. d.F. der Bek. vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), weitgehend überholte Verfassungsbestimmung, die zwar ein Grundrecht enthält, den Umfang der Mitwirkung im Betrieb aber offen lässt. Siehe hierzu das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz – MitbestG) vom 4. Mai 1976 (BGBl. 1 S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642).

    Artikel 174


    (1) Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies Wochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts. Die besonderen Verhältnisse in einzelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. Der Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten.

    (2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.

    Siehe hierzu Bayer. Feiertagsgesetz (FTG) v. 21. Mai 1980 (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), ferner Gesetz über den Ladenschluss v 28. Nov. 1956 i. d.F. der Bek. vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) mit Änderungen.

    Artikel 173


    Über die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit werden durch Gesetz besondere Bestimmungen erlassen.

    Siehe hierzu Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das die Bundesrecht gewordene Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938, RGBl. I S. 447, mehrf. geänd., abgelöst hat.

    Artikel 170


    (1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

    (2) Alle Abreden und Maßnahmen, welche die Vereinigungsfreiheit einschränken oder zu verhindern suchen, sind rechtswidrig und nichtig.

    Diese Bestimmung der bayerischen Verfassung verleiht ein Grundrecht, das neben Art. 9 Abs. 3 GG weiter gilt (Art. 142 GG); vgl. ferner Art. 114 und 156 BV

    Artikel 169


    (1) Für jeden Berufszweig können Mindestlöhne festgesetzt werden, die dem Arbeitnehmer eine den jeweiligen
    kulturellen Verhältnissen entsprechende Mindestlebenshaltung für sich und seine Familie ermöglichen.

    (2) Die Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden über das Arbeitsverhältnis sind für die Verbandsangehörigen verpflichtend und
    können, wenn es das Gesamtinteresse erfordert, für allgemein verbindlich erklärt werden.

    Das Tarifvertragsrecht (Absatz 2) ist bundesrechtlich geregelt.

    Artikel 168


    (1) Jede ehrliche Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert und Anspruch auf angemessenes Entgelt. Männer und Frauen erhalten für gleiche Arbeit den gleichen Lohn.

    (2) Arbeitsloses Einkommen arbeitsfähiger Personen wird nach Maßgabe der Gesetze mit Sondersteuern belegt.


    (3) Jeder Bewohner Bayerns, der arbeitsunfähig ist oder dem keine Arbeit vermittelt werden kann, hat ein Recht auf Fürsorge.

    Die Absätze 1 und 2 enthalten durch Bundesrecht überholte Programmsätze.

    Artikel 167

    (1) Die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt.

    (2) Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar.

    (3) Die Verletzung von Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in Betrieben wird bestraft.


    Durch Bundesrecht überholte Programmsätze.