Artikel 160
(1) Eigentum an Bodenschätzen, die für die allgemeine Wirtschaft von größerer Bedeutung sind, an wichtigen Kraftquellen, Eisenbahnen und anderen der Allgemeinheit dienenden Verkehrswegen und Verkehrsmitteln, an Wasserleitungen und Unternehmungen der Energieversorgung steht in der Regel Körperschaften oder Genossenschaften des öffentlichen Rechtes zu.
(2) Für die Allgemeinheit lebenswichtige Produktionsmittel, Großbanken und Versicherungsunternehmen
können in Gemeineigentum übergeführt werden, wenn die Rücksicht auf die Gesamtheit es erfordert. Die Überführung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung.
(3) In Gemeineigentum stehende Unternehmen können, wenn es dem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen Form geführt werden. Auf dem in dieser Verfassungsbestimmung behandelten
Gebiet besitzt der Bund weitgehende Zuständigkeiten, die Bedeutung dieser Programmvorschrift ist daher sehr gering (Art. 74 Nr. 15 GG)