Paul Weber Event Team
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Beiträge von Paul Weber

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Artikel 147


    Die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

    Siehe hierzu: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) i.d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S.82); siehe ferner Art. 174 BV

    Artikel 146


    Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Orden, Kongregationen, weltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

    Artikel 145


    (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates oder der politischen Gemeinden an die Religionsgemeinschaften bleiben aufrechterhalten.

    (2) Neue freiwillige Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an eine Religionsgemeinschaft werden durch Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft aufgebracht.

    Artikel 144


    (1) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.

    (2) Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.

    (3) Geistliche können vor Gerichten und anderen Behörden nicht um Auskunft über Tatsachen angehalten werden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.

    Zu Absatz 3: Regelungen enthalten die bundesrechtlichen Prozessordnungen.

    Artikel 143

    (1) Die Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

    (2) Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen anerkannten Religionsgemeinschaften sowie solchen weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind nach einer Bestandszeit von fünf Jahren auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren.

    (3) Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen auf Grund der öffentlichen Steuerlisten Steuern erheben.


    Zu Absatz 3: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) i. d. F. der Bek. vom 21. November 1994 (GVBl, S. 1026), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 547)

    Artikel 142


    (1) Es besteht keine Staatskirche.

    (2) Die Freiheit der Vereinigung zu gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und Religionsgemeinschaften sowie deren Zusammenschluß innerhalb Bayerns unterliegen im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keinerlei Beschränkung.


    (3) Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie solche weltanschauliche Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher Bevormundung frei. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der politischen Gemeinde.

    3. Abschnitt


    Religion und Religionsgemeinschaften

    Die Artikel 142, 143 und 145–147 gelten neben Art. 140
    GG weiter, obgleich sie keine Grundrechte enthalten
    (Rechtsprechung des Bayer. VerfGH), sie entsprechen
    Art. 137ff. der Weimarer Reichsverfassung.

    Artikel 141


    (1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.


    (2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen, herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland zu verhüten.

    (3) Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.

    Der Artikel erhielt diese Fassung durch das Gesetz v. 20. Juni 1984 (GVBl, S. 223); neuer Satz 2 in Absatz 1 durch Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38).

    Die Absätze 1 und 2 enthalten einen Auftrag an den Gesetzgeber, binden jedoch die Verwaltung unmittelbar, ebenso Abs. 3 Satz 2; Abs. 3 Satz 1 enthält ein Grundrecht. Zu Absatz 1: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) i. d. F. der Bek. vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (GVBl S. 73); und das Waldgesetz (BayWaldG) i. d.F. der Bek. vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Beachte weiter das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d.F. der Bek. vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und die BundesartenschutzVO (BArtSchV) i. d.F. d. Bek. vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), außerdem das Bundeswaldgesetz (BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050); maßgebend hierzu umfassendes EU-Recht, vgl. FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG), Vogelschutz-Richtlinie (RL 2004/35/EG), EG-Artenschutzverordnung (VO (EG) Nr. 338/97). Vgl. den Überblick zum Naturschutzrecht auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz, https://www.bfn.de/0506_textsammlung.html#c43425 (Stand: 6/2014).


    Zu Absatz 2: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz – DSchG) i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS IV, 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82).

    Artikel 140


    (1) Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinden zu fördern.

    (2) Sie haben insbesondere Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller bereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller Tätigkeit erbringen.

    (3) Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern.

    Diese Bestimmung enthält einen Auftrag an den Gesetzgeber; Absatz 3 angefügt durch Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38); vgl. Art. 5 GG.

    Artikel 139


    Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.

    Diese Bestimmung stellt einen Programmsatz dar. Siehe hierzu das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS IV; 343), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82).

    Artikel 138


    (1) Die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen ist Sache des Staates. Eine Ausnahme bilden die kirchlichen Hochschulen (Art. 150 Abs. 1). Weitere Ausnahmen bedürfen staatlicher Genehmigung.

    (2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Studierenden sind daran zu beteiligen, soweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt.

    Siehe hierzu Art. 91b GG, das Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes i.d.F. der Bek. vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl I S. 506), und das bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) i.d.F. der Bek. vom 23. Mai 2006 (GVBI. S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286). Für das Lehrpersonal: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) i.d.F. der Bek. vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).

    Artikel 137


    (1) Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab der Willenserklärung der Schüler
    überlassen.

    (2) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten
    Grundsätze der Sittlichkeit einzurichten.

    Artikel 136


    (1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.


    (2) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft.


    (3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

    (4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des Religionsunterrichts.

    (5) Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.

    Die Absätze 2 und 3 gelten neben Art. 7 Abs. 3 GG weiter (obgleich kein Grundrecht!).

    Artikel 135


    Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.

    Das Volksschulgesetz wurde aufgehoben, das Volksschulwesen ist nun im Rahmen des BayEuG geregelt; siehe auch Hinweis zu Art. 133.

    Artikel 134


    (1) Privatschulen müssen den an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen entsprechen. Sie können nur mit Genehmigung des Staates errichtet und betrieben werden.

    (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen (Art. 131) und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den gleichartigen öffentlichen Schulen zurücksteht, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist und gegen die Person des Schulleiters keine Bedenken bestehen.

    (3) Private Volksschulen dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn den Erziehungsberechtigten eine öffentliche Schule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung nicht zur Verfügung steht.

    Absätze 1 und 2 gelten als Grundrechte neben Art. 7 Abs. 4 GG weiter (Art. 142 GG). Siehe hierzu das Schulfinanzierungsgesetz i. d. F. der Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 167).

    Artikel 133


    (1) Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und Gemeinde zusammen. Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind Bildungsträger.

    (2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.

    Siehe hierzu Bayerisches Gesetz über das Erziehungs und Unterrichtswesen (BayEUG) i. d.F. der Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl, S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82); Art. 83 Abs. 1 BV weist das Volksschulwesen (nach Terminologie des BayEUG: Grundschul- und Mittelschulwesen) und das Berufsschulwesen dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zu.

    Artikel 132


    Für den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung seine Leistung und seine innere Berufung maßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern.

    Artikel 131

    (1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.

    (2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt.

    (3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.

    (4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen.

    Absatz 2 erhielt diese Fassung durch Gesetz vom 20. Juni 1984 (GVBl. S. 223). Ergänzung von Absatz 4 durch die Worte „und Buben“ durch Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38).

    Die Bildungsziele der Absätze 2 und 3 sind vom Gesetzgeber und der Verwaltung einschl. jeder einzelnen Lehrkraft zu beachten.

    Artikel 130


    (1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.

    (2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.

    Absatz 1 gilt neben Art. 7 Abs. 1 GG weiter (Rechtsprechung des BayerVerfGH, obgleich keine Grundrechtsnorm vorliegt).

    Artikel 129


    (1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.

    (2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.

    Zu Absatz 2: Schulgeld- u. Lehrmittelfreiheit sind im Schulfinanzierungsgesetz geregelt, siehe Bem. zu Art. 134 BV; Ges. über die Kostenfreiheit des Schulwegs i. d.F. der Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286). Siehe auch Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) i. d.F. der Bek. vom 8. September 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBI. S. 443), und Bemerkungen zu Art. 133.