Artikel 38
(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin die Geschäfte.
(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.
(4) Auf Antrag der Landesregierung oder einer Fraktion muss der Landtag unverzüglich einberufen werden, das gilt nur, bei einer vorgelegten, vollständigen Tagesordnung.