Entwurf zur Einsetzung einer neuen Geschäftsordnung mit Änderung der LV NRW | 1/11

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN

    Drucksache 1/11

    1. Wahlperiode

    15.06.2020



    Gesetzentwurf

    der Fraktion DIE LINKE


    Entwurf zur Einsetzung einer neuen Geschäftsordnung mit Änderung der LV NRW

    A. Problem und Ziel

    Wir brauchen dringlichst eine neue Geschäftsordnung um eine gute arbeit im Parlament zu ermöglichen, dafür ist eine Änderung der Landesverfassung unumgänglich.

    B. Lösung

    Durch die Einsetzung des unten Angehängten Geschäftsordnung und die Änderung der LV können Probleme in der Beschlussfähigkeit und Fristenverteilung lösen.

    C. Alternativen

    Keine Alternativen.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine

    F. Weitere Kosten

    Keine




    An den

    Präsidenten des

    Landtages Nordrhein-Westfalen

    Herrn Robin Grimm MdL

    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Platz des Landtags 1

    40221 Düsseldorf


    Düsseldorf, den 15.06.2020


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersenden ich und die Landesregierung Ihnen den


    ENTWURF EINES GESETZES ZUR ÄNDERUNG

    DER VERFASSUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-

    WESTFALEN (LV NRW)


    Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages schnellstmöglich Nordrhein-Westfalen herbeizuführen.



    Gezeichnet

    Pascal Helmig, Mdl



    Entwurf einer Landesverfassungsänderung vom 15.06.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Die Änderung folgender Artikel:


    Artikel 32(2)

    Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünf Abgeordneten des Landtags der Verfassung.

    Artikel 34

    Der Landtag wird auf vier Monate gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Viertelmonat der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtagsgerichtshof.

    Artikel 35(2)

    Nach der Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen vierzehn Tagen stattfinden.

    Artikel 38(2)

    Bis zur Wahl des neuen Präsidiums der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin die Geschäfte.

    Artikel 38(4)

    Auf Antrag der Landesregierung oder einer Fraktion muss der Landtag unverzüglich einberufen werden, das gilt nur, bei einer vorgelegten, vollständigen Tagesordnung.

    Artikel 42

    Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von vier Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.

    Artikel 44(1)

    Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist oder ein Mitglied bei drei von vier Fraktionen.

    Artikel 52(2)

    Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zustande, so findet innerhalb von 7 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

    Artikel 60(4)

    Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für zwei Wochen wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

    Artikel 64(2)

    Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit generell vereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit verbieten.

    Artikel 64(4)

    Ein Mitglied der Landesregierung kann gleichzeitig Mitglied des Bundestags aber nicht der Bundesregierung sein. (Geänderte Version)



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Durch die Einsetzung des unten Angehängten Geschäftsordnung und die Änderung der LV können Probleme in der Beschlussfähigkeit und Fristenverteilung lösen.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Landesverfassung Nordrhein-Westfahlen

    III. Alternativen

    Keine

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient zur Vereinfachung der parlamentarischen Arbeit


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet





    Robin Grimm, Pascal Helmig und Fraktion