LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN |
Drucksache 1/11 |
1. Wahlperiode |
15.06.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion DIE LINKE
Entwurf zur Einsetzung einer neuen Geschäftsordnung mit Änderung der LV NRW
A. Problem und Ziel
Wir brauchen dringlichst eine neue Geschäftsordnung um eine gute arbeit im Parlament zu ermöglichen, dafür ist eine Änderung der Landesverfassung unumgänglich.
B. Lösung
Durch die Einsetzung des unten Angehängten Geschäftsordnung und die Änderung der LV können Probleme in der Beschlussfähigkeit und Fristenverteilung lösen.
C. Alternativen
Keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
An den
Präsidenten des
Landtages Nordrhein-Westfalen
Herrn Robin Grimm MdL
Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Düsseldorf, den 15.06.2020
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersenden ich und die Landesregierung Ihnen den
ENTWURF EINES GESETZES ZUR ÄNDERUNG
DER VERFASSUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-
WESTFALEN (LV NRW)
Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages schnellstmöglich Nordrhein-Westfalen herbeizuführen.
Gezeichnet
Pascal Helmig, Mdl
Entwurf einer Landesverfassungsänderung vom 15.06.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Änderung folgender Artikel:
Artikel 32(2)
Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünf Abgeordneten des Landtags der Verfassung.
Artikel 34
Der Landtag wird auf vier Monate gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Viertelmonat der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtagsgerichtshof.
Artikel 35(2)
Nach der Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen vierzehn Tagen stattfinden.
Artikel 38(2)
Bis zur Wahl des neuen Präsidiums der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin die Geschäfte.
Artikel 38(4)
Auf Antrag der Landesregierung oder einer Fraktion muss der Landtag unverzüglich einberufen werden, das gilt nur, bei einer vorgelegten, vollständigen Tagesordnung.
Artikel 42
Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von vier Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.
Artikel 44(1)
Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist oder ein Mitglied bei drei von vier Fraktionen.
Artikel 52(2)
Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zustande, so findet innerhalb von 7 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
Artikel 60(4)
Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für zwei Wochen wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.
Artikel 64(2)
Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit generell vereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit verbieten.
Artikel 64(4)
Ein Mitglied der Landesregierung kann gleichzeitig Mitglied des Bundestags aber nicht der Bundesregierung sein. (Geänderte Version)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Durch die Einsetzung des unten Angehängten Geschäftsordnung und die Änderung der LV können Probleme in der Beschlussfähigkeit und Fristenverteilung lösen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Landesverfassung Nordrhein-Westfahlen
III. Alternativen
Keine
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient zur Vereinfachung der parlamentarischen Arbeit
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keine
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet