LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 1/39 |
1. Wahlperiode | 18.08.2020 |
Antrag
der/des Abgeordneten Pascal Helmig und Fraktion Die Linke
Änderung des Artikel 32 GO NRW
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 32(2)
Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünf Abgeordneten des Landtags der Verfassung.
Soll geändert werden zu:
Artikel 32(2)
Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünf Abgeordneten oder einer gesamten Fraktion des Landtags der Verfassung.
Begründung:
Selbst weniger als ⅓ des Landtages sollte ein rwcht darauf haben gesetze durch ein Justizorgan überprüfen lassen zu können.