Deutscher Bundestag | Drucksache 1/55 |
1. Wahlperiode | 21.08.2020 |
Antrag
des Abgeordneten Herbert Aisinger und Fraktion der CDU/CSU
Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) bzgl. Drucksachen
Der Bundestag wolle beschließen:
- Es wird in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) im Abschnitt "VIII. Vorlagen und ihre Behandlung" ein Paragraph § 72 a "Drucksachen" hinzugefügt mit folgendem Inhalt:
(1) Alle Vorlagen, die dem Parlamentssekretariat zugehen, müssen eine vorab reservierte Drucksachennummer besitzen.
(2) Drucksachennummern setzen sich aus folgendem Muster zusammen: Legislaturperiode/fortlaufende Nummer in der Legislatur (dreistellig, mit Nullen aufgefüllt, z. B. 1/010)
(3) Die Reservierung von Drucksachennummern findet durch ein Mitglied des Bundestages oder einen Bundesminister für die Bundesregierung im Parlamentssekretariat statt. Dieser Vorgang ist voll elektronisch und wird über eine vom Präsidium zur Verfügung gestellte Maske durchgeführt.
(4) Enthält eine Vorlage im Sinne des § 72 dieser Geschäftsordnung keine reservierte Drucksache, so wird Sie vom Präsidium als ungültig erklärt.
Begründung:
Bisher ist nirgends festgelegt, dass Drucksachen vorgeschrieben sind oder wie sie auszusehen haben. Es kommt häufig zu Missverständnissen zwischen den Abgeordneten, vor allem wie die Drucksachennummern vergeben werden. Dieser Fehler muss schnellstens behoben werden.