Bayerischer Landtag | Drucksache 1/016 |
1. Wahlperiode | 21.08.2020 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung der Abstandsregelung für Windkraftwerke
A. Problem und Ziel
Die so genannte "10H-Regelung" beschränkt den verfügbaren Platz für Windkraftanlagen enorm. Eine Verringerung würde diesen verfielfachen.
B. Lösung
Die 10H-Regelung wird zu einer 8H-Regelung geändert. Dadurch erhöht sich die verfügbare Fläche für den Ausbau der Windkraftanlagen ohne zu einer Belastung für die Anwohner zu werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringe Verwaltungausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Landesbauordnung vom 21.08.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung der Bayerischen Landesbauordnung
Die Bayerische Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 1 Artikel 82 wird das Wort "10-fachen" durch das Wort "8-fachen" ersetzt.
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Abstandsregelung für Windkraftwerke zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen wird verringert, um die verfügbare Fläche für den Bau von Windkraftwerken zu vergrößern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Die in Artikel 82 Absatz 1 vorgeschriebene Abstandsregelung wird von einer 10-fachen Höhe zu einer 8-fachen Höhe verringert.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Kompetenz liegt beim Land.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht vorhanden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Geringe Verwaltungsausgaben.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderung des Artikel 82 Absatz 1 der Bayerischen Landesbauordnung.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.
Sepp Unterbauer
Staatsminister