Deutscher Bundestag | Drucksache 1/66 |
1. Wahlperiode | 30.08.2020 |
Antwort der Bundesregierung auf die
Große Anfrage
des Abgeordneten Manfred Bunnes und der Fraktion der FDP (DS 1/43)
1. Um welche Rechtsform handelt es sich bei der sogenannten “Roten Hilfe”.
Uns ist ein eingetragener Verein im Vereinsregister bekannt (Amtsgericht Göttingen VR 201688). Wir nehmen an, dass sich die weiteren Fragen auf diesen Verein beziehen.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aktivitäten der “Roten Hilfe”? Bitte nach folgenden Gesichtspunkten:
a) Der Verfassungsmäßigkeit der Aktivitäten der Roten Hilfe
b) Der moralischen Integrität
a. und b. werden gemeinsam beantwortet:
An unserer Einschätzung hat sich seit der letzten Antwort auf die Kleine Anfrage mit der Drucksachennummer 19/3553 nichts geändert.
c) Dem persönlichen Empfindung des Ministers
Eine persönliche Einschätzung des Bundesinnenministers liegt uns nicht vor.
3. Wie viele Orts- und Regionalgruppen der “Roten Hilfe” sind der Bundesregierung bekannt? (bitte wenn möglich nach Region und Gründungsdatum auflisten)
Der Bundesregierung sind 47 Orts- und 3 Regionalgruppen bekannt. Der Verein wurde am 04.11.2014 ins Vereinsregister aufgenommen mit der Niederlassung „Lange Geismarstra0e 3, 37073 Göttingen). Gründungsdaten der einzelnen Regional- und Ortsgruppen sind nicht bekannt.
Regionalgruppen:
- Nürnberg-Fürth-Erlangen
- Südthüringen
- Südwestsachsen
Ortsgruppen:
- Augsburg
- Bamberg
- Berlin
- Bielefeld
- Bochum
- Bonn
- Braunschweig
- Bremen
- Cottbus
- Darmstadt
- Dortmund
- Dresden
- Düsseldorf-Neuss
- Duisburg
- Erfurt
- Frankfurt am Main
- Freiburg
- Göttingen
- Greifswald
- Halle
- Hamburg
- Hannover
- Heidelberg/Mannheim
- Heilbronn
- Jena
- Karlsruhe
- Kassel
- Kiel
- Köln-Leverkusen
- Königs-Wusterhausen
- Landshut
- Leipzig
- Lübeck
- Magdeburg
- Mainz
- Marburg-Gießen
- München
- Oberhausen/Westliches Ruhrgebiet
- Osnabrück
- Potsdam
- Regensburg
- Rostock
- Salzwedel
- Strausberg
- Stuttgart
- Wiesbaden
- Würzburg
4. Wie viele Anwälte, die für die “Rote Hilfe” arbeiten sind der Bundesregierung bekannt?
Darüber ist uns nichts bekannt.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach einem Verbot der “Roten Hilfe”?
Zu etwaigen Verbotsüberlegungen äußert sich das BMIJ generell nicht, unabhängig davon, ob hierzu im Einzelfall überhaupt Anlass besteht.
6. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Antifaschistinnen und Antifaschisten das Recht auf einen von ihnen gewählte und von einer Gruppierung gestellten Verteidiger haben?
Das gültige Recht sieht in § 137 Absatz 1 StPO vor, dass sich jeder Beschuldigte einen Rechtsbeistand in Form eines Verteidigers bedienen kann. Die Zahl der Verteidiger darf drei nicht übersteigen. Keine freie Wahl beim Rechtsbeistand haben Beschuldigte, wenn es im Rahmen eines Strafprozesses zu einer sogenannten „notwendigen Verteidigung“ kommt und wenn der Beschuldigte noch keinen selbst erwählten Verteidiger besitzt (vgl. § 141 StPO).
7. Wie steht der Herr Bundesminister persönlich zur “Roten Hilfe”?
Eine persönliche Einschätzung des Bundesinnenministers liegt uns nicht vor.
Berlin, den 30.08.2020