Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR)

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • §5 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

    (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für einen Monat aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

    (2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von einer Woche eine Nachwahl stattfinden, es sei denn, die nächste turnusmäßige Wahl ist in weniger als vierzehn Tagen notwendig. In diesem Falle bleibt das Amt solange unbesetzt.

  • §7 Stellung der Vizepräsidenten

    (1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor, solange der Präsident des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt.

    (2) Die Vizepräsidenten beraten und unterstützen den Präsidenten bei der Erledigung seiner Aufgaben.

  • §8 Präsidium

    (1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

    (2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundesrat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch dem Präsidenten obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.

    (3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet dessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzuberufen, wenn ein Vizepräsident es verlangt.

    (4) In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.

  • §9 Ausschüsse

    (1) Der Bundesrat kann ständige Ausschüsse bilden. Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen.

    (2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein Mitglied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten.

    (3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekannt gegeben.

    (4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Der Präsident teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit.

  • §10 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse

    (1) Der Bundesrat wählt für jeden Geschäftsmonat die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.

    (2) Ist der Vorsitzende zu einer Sitzung abwesend oder kein gewählter Vorsitzender vorhanden, so übernimmt das nach Lebensjahren älteste anwesende Ausschussmitglied die Leitung der Sitzung.

    (3) Endet das Amt eines Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.

  • §11 Vertreter des Bundesrates in anderen Organen

    Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen, so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse verlangen, dass diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.

  • §12 Einberufung und Bekanntgabe

    (1) Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es verlangt.

    (2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.

    (3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Mitgliedern des Bundesrates so früh wie möglich zugestellt werden.

    (4) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Anschlag im Sitzungsgebäude bekannt gegeben.

  • §14 Ausschluss der Öffentlichkeit

    (1) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekannt zu geben.

    (2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.

  • §15 Teilnahme an den Verhandlungen

    (1) An den Verhandlungen des Bundesrates können auch die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses und die Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere Personen nur, wenn der Präsident dies zulässt.

    (2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmer an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder und des Bundes zugezogen werden.

  • §16 Fragerecht

    (1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder richten.

    (2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich mitzuteilen. Der Präsident leitet sie an die Bundesregierung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.

    (3) Die Fragen nach Absatz 2 können durch das fragestellende Land mündlich begründet werden. Auf Antrag des fragestellenden Landes stellt der Präsident fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates übernommen wird.

    (4) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unterbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.

  • §17 Leitung der Sitzung

    (1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.

    (2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem Lebensalter nach älteste anwesende Regierungschef; wenn kein Regierungschef anwesend ist, das dem Lebensalter nach älteste Mitglied des Bundesrates die Leitung der Sitzung.

  • §19 Ordnungsgewalt des Präsidenten

    (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

    (2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.