§20 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
(1) Der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderungen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt.
(2) Zu Beginn der Sitzung ist festzulegen, welcher Vertreter eines jeden Landes die Stimmen für dieses Land abgibt.
(3) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat durch Beschluss die Tagesordnung fest. §16 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(4) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus §12 Absatz 1 spätestens drei Tage vor der Sitzung verlangt, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird, so muss diesem Verlangen entsprochen werden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser Sitzung verzichtet.
(5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht verhandelt und beschlossen werden, wenn ein Land widerspricht.