LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 2/08 |
2. Wahlperiode | 28.09.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion der Links-Grünen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesschulgesetzes
A. Problem und Ziel
In Deutschland herrscht Religionsfreiheit. Dazu gehört auch der Atheismus, in unserer Verfassung ist aber das Bekenntnis zu Gott in der Erziehung festgeschrieben..
Des weiteren sollten wir Patriotismus und vor allem Nationalismus aus unseren Köpfen streichen. Dennoch steht in unserer Verfassung, das unsere Jugend zur Liebe des Volkes zu erziehen ist.
Beides ist völlig Fehlleitend.
B. Lösung
Das Bekenntnis und die Liebe des Volkes ist zu streichen und Weltoffenheit ist anzufügen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Kein.
E.2 Kein.
E.3 Kein.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesschulgesetzes vom 28.09.2020
Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§2
von
(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.
§2
(2) Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zur Heimat, zur Weltoffenheit, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Ist in Abschnitt A erläutert
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung des Landesschulgesetzes
III. Alternativen
Keine.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Kein.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.