Rechtsradikale Symbole verbannen - Reichskriegsflaggen verbieten I DS 2/24

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 2/24
    2. Wahlperiode 14.10.2020


    Antrag

    des Abgeordneten Marc Slobers und den Fraktionen der SPD und FDP

    Rechtsradikale Symbole verbannen - Reichskriegsflaggen verbieten


    Der Landtag wolle beschließen:


    1. Die Landesregierung wird aufgefordert einen Erlass zu verabschieden, der das Zeigen o- der Verwenden der Reichskriegsflaggen aus der Zeit bis 1935 - im Einzelnen die Kriegs- flagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, die Kriegs- flagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933 und die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935 – untersagt.


    2. In dem Erlass ist weiterhin festzulegen, dass in den unter Ziffer 1. bezeichneten Fällen stets ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten ist.


    Begründung:


    Reichskriegsflaggen werden regelmäßig von rechtsextremen Parteien und Organisationen in der Öffentlichkeit zur Schau gestellt und sind damit zu einem Identifikationssymbol dieser Gruppie- rungen geworden. In den Fokus gerieten die Flaggen zuletzt Ende August, als rechtsradikale Demonstranten in das Reichstagsgebäude einzudringen versuchten.


    Die Verwendung von Reichskriegsflaggen in der Öffentlichkeit stellt deshalb eine nachhaltige Be- einträchtigung für ein friedliches und geordnetes Zusammenleben in unserem Land dar. Sie ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung. Mehrere Obergerichte haben in der Vergangenheit be- stätigt, dass eine Sanktionierung des öffentlichen Zeigens von Reichskriegsflaggen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) möglich ist, wenn aufgrund der Gesamtumstände eine Unterstützung von nationalistischen Positionen angenommen werden muss, die die Öffentlichkeit belästigen.


    Das Oberlandesgericht Koblenz - Senat für Bußgeldsachen - hat zum öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen in seinem Beschluss vom 14. Januar 2010 (Az.: 2 SsBs 68/09) ausge- führt:

    „Das öffentliche Hissen dieser Flaggen kann als Identifikation mit den Zielsetzungen rechter Gruppierungen verstanden werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Zeigen der Reichs- kriegsflagge im inneren und äußeren Zusammenhang mit dem Skandieren nationalsozialisti- scher Parolen, etwa der Parole "Ausländer raus" steht. In derartigen Fällen kommt sogar eine Strafbarkeit nach § 130 StGB in Betracht. Eine solche Wirkung der demonstrativ öffentlich zur Schau gestellten Reichskriegsflagge kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 130 StGB erfüllt sind, aber auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründen. Die Reichskriegs- flagge als Symbol nationalsozialistischer Anschauungen und/oder Ausländerfeindlichkeit stellt in diesen Fällen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. [...]


    Da das Hissen der Fahne als Meinungsäußerung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt, muss die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auch bei der Auslegung der öffent- lichen Ordnung im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG Berücksichtigung finden.


    Grundsätzlich bilden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG die Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie allgemein §§ 185 ff. StGB (Belei- digung, Verleumdung) und speziell im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Or- ganisationen) oder §§ 90a, b StGB (Verunglimpfung des Staats und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen) erlassen worden sind, die Grenze der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071). Unterhalb dieser strafrechtlichen Schwelle kommt der öffent- lichen Ordnung als der Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets anzusehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315, 352), nur unter bestimmten Voraussetzungen eine das Meinungsäußerungsrecht be- grenzende Funktion zu. Das ist dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruht, sondern auf besonderen, beispielsweise provokativen oder ag- gressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumständen (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071).“


    Im Land Brandenburg besteht bereits seit Juni 2014 eine Erlasslage, die das ordnungsbehörd- liche Vorgehen gegen das öffentliche Zeigen der Reichskriegsflagge regelt. Dieses ist demnach zu unterbinden und die Flaggen sind sicherzustellen.

    Marc Slober und die Fraktionen der SPD und FDP

  • Graf Baldur von und zu Zahl

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.