Änderung §5 des Abgeordnetengesetzes NRW | DS 2/29

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 2/28
    2. Wahlperiode 14.10.2020



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Robin Grimm


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes NRW

    A. Problem und Ziel

    Abgeordnete verdienen viel zu viel, daher müssen die Diäten abgesenkt werden

    B. Lösung

    Diäten von Abgeordneten senken

    C. Alternativen

    keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Kein.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Kein.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Kein

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes NRW vom 14.10.2020



    § 5

    Abgeordnetenbezüge


    (1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 9.330,22 Euro. Zusätzlich erhält es monatliche Bezüge in Höhe von 2.290,29 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 10 Absatz 4 an das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg abgeführt werden.


    (2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50 Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche Bezüge in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1.


    wird zu


    (1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 1.230,22 Euro. Zusätzlich erhält es monatliche Bezüge in Höhe von 490,29 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 10 Absatz 4 an das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg abgeführt werden.


    (2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 10 Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche Bezüge in Höhe von 5 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Diäten absenken.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Landesverfassung NRW

    III. Alternativen

    Keine.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Kein.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine

    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet



    Robin Grimm

  • Graf Baldur von und zu Zahl

    Hat das Label Abgewiesen hinzugefügt.