LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 2/28 |
2. Wahlperiode | 14.10.2020 |
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Robin Grimm
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes NRW
A. Problem und Ziel
Abgeordnete verdienen viel zu viel, daher müssen die Diäten abgesenkt werden
B. Lösung
Diäten von Abgeordneten senken
C. Alternativen
keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Kein.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes NRW vom 14.10.2020
§ 5
Abgeordnetenbezüge
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 9.330,22 Euro. Zusätzlich erhält es monatliche Bezüge in Höhe von 2.290,29 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 10 Absatz 4 an das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg abgeführt werden.
(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50 Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche Bezüge in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1.
wird zu
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 1.230,22 Euro. Zusätzlich erhält es monatliche Bezüge in Höhe von 490,29 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 10 Absatz 4 an das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg abgeführt werden.
(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 10 Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche Bezüge in Höhe von 5 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Diäten absenken.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Landesverfassung NRW
III. Alternativen
Keine.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Kein.
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet