In dem Verfahren
über den Antrag festzustellen,
dass die am 11.10.2020 durchgeführte Wahl des Landtages Baden-Württemberg für ungültig zu erklären ist,
Antragsgegner: Landeswahlleiter Baden-Württemberg
hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –
unter Mitwirkung der Richter
Präsident von Bitburg
am 15.10.2020 ohne mündliche Verhandlung entschieden:
Der Klage wird stattgegeben. Die Wahl des Landtages Baden-Württembergvom 11.10.2020 ist ungültig.
Zur Begründung:
Am 09. September 2020 wurde Herr Luca Welle zum Landeswahlleiter berufen. In dieser Eigenschaft setzte er mit Datum des 22. September 2020 den Termin für die Wahl des Landtages auf den 11. Oktober 2020. Gleichfalls wies er darauf hin, dass die Wahlunterlagen bis zum 07. Oktober 2020 beim Landeswahlleiter einzureichen seien.
Mit Datum des 03. Oktober 2020 wurde im Parlament die Drucksache 01/36 eingebracht, mit der eine Änderung des Landeswahlgesetzes vorgenommen werden sollte, um künftig nicht mehr den Bundeswahlleiter mit der Durchführung der Landtagswahl befassen zu müssen, sondern den Landeswahlleiter als Organ zu installieren.
Laut Auskunft des Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg wurde dieses Gesetz am 08. Oktober im Landtag verabschiedet und anschließend von ihm zur Verkündung aufbereitet. Die offizielle Verkündung erfolgte am 12. Oktober 2020.
Ein Gesetz tritt erst nach Verkündung in Kraft. Mithin trat die Änderung hinsichtlich der Wahlorgane erst nach der durchgeführten Wahl in Kraft. Damit ist die Wahl ungültig. Auch, wenn man die Aufbereitung zur Verkündung am 08. Oktober 2020 als relevantes Datum betrachten würde, so wäre bereits zuvor, sogar noch vor der Abstimmung im Parlament, die Wahl durch den Landeswahlleiter terminiert worden. Der Landeswahlleiter handelte somit zwar im Sinne seiner Position, aber ohne gesetzliche Grundlage. Folglich ist die Wahl zwangsläufig für unwirksam zu erklären und binnen einer geeigneten Frist nachzuholen.
Dieses Urteil ist unanfechtbar.
gez.
von Bitburg