Louis von Bitburg Präsident des Bundesverfassungsgerichts
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Beiträge von Louis von Bitburg

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    In dem Verfahren


    über den Antrag festzustellen,



    dass die am 11.10.2020 durchgeführte Wahl des Landtages Baden-Württemberg für ungültig zu erklären ist,


    Antragsteller: Yoshi Gysi

    Antragsgegner: Landeswahlleiter Baden-Württemberg



    hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –


    unter Mitwirkung der Richter


    Präsident von Bitburg



    am 15.10.2020 ohne mündliche Verhandlung entschieden:


    Der Klage wird stattgegeben. Die Wahl des Landtages Baden-Württembergvom 11.10.2020 ist ungültig.


    Zur Begründung:


    Am 09. September 2020 wurde Herr Luca Welle zum Landeswahlleiter berufen. In dieser Eigenschaft setzte er mit Datum des 22. September 2020 den Termin für die Wahl des Landtages auf den 11. Oktober 2020. Gleichfalls wies er darauf hin, dass die Wahlunterlagen bis zum 07. Oktober 2020 beim Landeswahlleiter einzureichen seien.


    Mit Datum des 03. Oktober 2020 wurde im Parlament die Drucksache 01/36 eingebracht, mit der eine Änderung des Landeswahlgesetzes vorgenommen werden sollte, um künftig nicht mehr den Bundeswahlleiter mit der Durchführung der Landtagswahl befassen zu müssen, sondern den Landeswahlleiter als Organ zu installieren.

    Laut Auskunft des Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg wurde dieses Gesetz am 08. Oktober im Landtag verabschiedet und anschließend von ihm zur Verkündung aufbereitet. Die offizielle Verkündung erfolgte am 12. Oktober 2020.


    Ein Gesetz tritt erst nach Verkündung in Kraft. Mithin trat die Änderung hinsichtlich der Wahlorgane erst nach der durchgeführten Wahl in Kraft. Damit ist die Wahl ungültig. Auch, wenn man die Aufbereitung zur Verkündung am 08. Oktober 2020 als relevantes Datum betrachten würde, so wäre bereits zuvor, sogar noch vor der Abstimmung im Parlament, die Wahl durch den Landeswahlleiter terminiert worden. Der Landeswahlleiter handelte somit zwar im Sinne seiner Position, aber ohne gesetzliche Grundlage. Folglich ist die Wahl zwangsläufig für unwirksam zu erklären und binnen einer geeigneten Frist nachzuholen.


    Dieses Urteil ist unanfechtbar.


    gez.

    von Bitburg

    Bundesverfassungsgericht



    In dem Verfahren


    über den Antrag festzustellen,



    dass der Beschluss des Landesverbandes Bayern der CDU/CSU gesetzeswidrig ist,


    Antragsteller: Herbert Aisinger

    Antragsgegner: Landesverband Bayern der CDU/CSU, vertreten durch den Vorstand



    hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –


    unter Mitwirkung der Richter


    Präsident von Bitburg




    am 11.10.2020 ohne mündliche Verhandlung entschieden:



    Der Klage wird stattgegeben.


    Die schriftliche Urteilsbegründung geht den Parteien in den nächsten Tagen postalisch zu.


    Im Übrigen wird ein Grundsatzurteil zu § 9 Abs. 5 PartG ergehen, welches ebenfalls in den nächsten Tagen veröffentlicht wird.


    gez.


    von Bitburg

    Bundesverfassungsgericht



    In dem Verfahren


    über den Antrag festzustellen,



    dass die Genehmigung der Gründung eines Medienunternehmens durch den Presserat gegen das Grundgesetz verstößt



    Antragsteller: Sönke Wolff


    Antragsgegner: Presserat



    hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –


    unter Mitwirkung der Richter


    Präsident von Bitburg


    Richter Phelps


    Richter Lanßen



    am 01.10.2020 ohne mündliche Verhandlung entschieden:


    Der Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben. Eine Untersagung der Gründung eines Unternehmens, auch eines Medienunternehmens, ohne dass es hierzu eine gesetzliche Grundlage gibt, verstößt gegen den Grundsatz der freien Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG.


    gez.


    von Bitburg

    Bundesverfassungsgericht



    In dem Verfahren


    über den Antrag festzustellen,



    dass die Sanktionsmittel des Presserates gegen das Grundgesetz verstoßen


    Antragsteller: Sönke Wolff


    Antragsgegner: Presserat


    hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –


    unter Mitwirkung der Richter


    Präsident von Bitburg


    Richter Phelps


    Richter Lanßen



    am 01.10.2020 ohne mündliche Verhandlung entschieden:


    Der Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben. Die vom Presserat aufgeführten Sanktionsmittel sind nicht mit dem Grundgesetz, insbesondere dem Grundsatz der Freiheit der Presse in Artikel 5 GG, vereinbar.


    gez.


    von Bitburg

    Sehr geehrter Herr Slober,


    hiermit informieren wir Sie, dass die von Ihnen per Eilantrag eingereichte Verfassungsbeschwerde (Az 1 BvR 13/2020) wie folgt beschieden wurde:


    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    G r ü n d e:


    Der Gesetzgeber geht von der Beschlussfähigkeit des Parlamentes aus.

    Folglich muss die Beschlussunfähigkeit des Parlamentes explizit festgestellt werden, § 40 GO LTNRW.

    Diese Feststellung erfolgt ausschließlich auf Antrag und unmittelbar vor einer Abstimmung, § 40 Abs. 2 S. 1 GO LTNRW.

    Nach Auskunft des Landtagspräsidenten wurde der Antrag noch vor Einstieg in die Tagesordnung gestellt. Damit sind die Anforderungen des § 40 Abs. 2 S. 1 GO LTNRW nicht erfüllt.

    Laut Protokoll der Landtagssitzung war der von Ihnen aufgeführte Antragsteller zum streitbehafteten Tagesordnungspunkt nicht zugegen. Mithin konnte er keinen Antrag stellen, der den Kriterien des § 40 Abs. 2 S. 1 GO LTNRW genügt.

    Es ist dabei unerheblich, aus welchen Gründen die Teilnahme nicht möglich gewesen ist.

    Auch muss das Präsidium die Beschlussfähigkeit des Plenums nicht vor Eintritt in die Tagesordnung feststellen.


    Der Antrag ist folglich abzuweisen.


    Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


    gez.


    von Bitburg

    Präsident des Bundesverfassungsgerichts

    - 1 BvK 08/20 -


    Bundesverfassungsgericht



    In dem Verfahren


    über den Antrag festzustellen,



    dass der § 24 Abs. 1 Landeswahlgesetz NRW durch die Anordnung des Entzugs des Mandates gegen die Verfassung verstößt,


    Antragsteller: Pascal Helmig, Robin Grimm, Finn van der Speed, Ayaka Kuro sowie Dante Matteo Ecca Estellita

    Antragsgegner: Landesregierung NRW



    hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –


    unter Mitwirkung der Richter


    Präsident von Bitburg


    Richter Phelps


    Richter Lanßen



    am 26.08.2020 ohne mündliche Verhandlung entschieden:



    Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.



    Zur Begründung:

    • § 24 Abs. 1 des Landeswahlgesetz NRW sieht gegenwärtig vor, das ein MdL nach dreimaliger, unentschuldigter, aufeinanderfolgender Abwesenheit von Sitzungen des Landtages, sein Mandat verliert. Ausgenommen hiervon sind Sondersitzungen.
    • Die Kläger tragen zutreffend vor, dass es sich bei dem Landtag NRW um ein arbeitendes Parlament handelt, so dass es Abgeordneten nicht immer möglich ist, den Plenarsitzungen beizuwohnen. Namentlich finden neben Plenarsitzungen auch Sitzungen der Fraktionen, Arbeitskreise, Ausschüsse, Untersuchungsausschüsse, Enquete-Kommissionen etc. pp. statt.
    • Einem Abgeordneten darf nicht aufgezwungen werden, wie er sein Mandat auszuüben hat. Dies leitet sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 3. Alternative des Abgeordnetengesetzes NRW ab.
    • Die Aberkennung eines Mandates könnte zudem dazu führen, dass eine gewählte Liste erschöpft ist. Dies hätte zur Folge, dass sich die Mehrheitsverhältnisse im Parlament irreversibel ändern. Mithin gilt der Schutz des Mandates.
    • § 2 Abs. 1 S. 2 des Abgeordnetengesetzes NRW besagt jedoch deutlich, dass es sich um die Pflicht des Abgeordneten handelt, an den Plenar- und Ausschusssitzungen [...] teilzunehmen.
    • Dies soll die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes sicherstellen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, als dass bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl Plenarsitzungen nicht beschlussfähig sein können.
    • Aufgrund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Parlamentes, Artikel 20 Abs. 2,3 GG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 GG, somit des Plenums, muss diesem ein besonderer Schutz, aber auch eine besondere Pflicht beigemessen werden.
    • Dieser Pflicht genüg § 2 des Abgeordnetengesetzes. § 2 Abs. 1 S. 2 des Abgeordnetengesetzes NRW ist damit im besonderen Maße konform mit den Grundsätzen des Grundgesetzes.
    • Einem gewählten Abgeordneten des Landtages NRW stehen zudem nach §§ 5, 6 AbgG NRW Mittel für die unabhängige Mandatsausübung, die Bereitstellung eines Büros sowie die Beschäftigung von Mitarbeitern zu.
    • Ferner werden die Plenarsitzungen durch das Präsidium zum Teil weit im Vorfeld terminiert und bekanntgegeben.
    • Dem gewählten Volksvertreter, der aufgrund dieser Zuwendungen in der Ausübung seines Mandates finanziell unabhängig ist und sich zudem auf eine entsprechende personelle Ausstattung berufen kann, ist es daher zuzumuten, den im Vorfeld bekannten Plenarsitzungen beizuwohnen.
    • Es ist ihm jedenfalls zuzumuten, sich bei Kenntnis einer Verhinderung beim Präsidium abzumelden. Dies gilt umso mehr, als dass er hierbei keine Konsequenzen zu befürchten hat.
    • Sofern der Abgeordnete daher wiederholt nicht in der Lage sein sollte, trotz seiner exponierten Stellung und seiner Fraktion, Mitarbeiter etc. eine Verhinderung anzuzeigen, ist die Sanktionierung einer Pflichtverletzung des § 2 Abs. 1 S. 2 AbgG NRW nicht ausgeschlossen, wenn auch dort nicht explizit bezeichnet.
    • Sie ist dahingehend mit dem Grundgesetz vereinbar, als dass die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes vom Grundgesetz als gegeben angesehen wird. Das leichtfertige "aufs Spiel setzen" dieser Arbeitsfähigkeit, das heißt insbesondere der Beschlussfähigkeit, ist somit sanktionierbar.
    • Der besonderen Stellung der Abgeordneten ist es zugleich zuzumuten, als Person des öffentlichen Lebens als gutes Beispiel zu wirken.
    • Das Wahlgesetz legt zudem eine hohe Hürde an den Verlust des Mandats, so führt erst das dreimalige unentschuldigte Fernbleiben zu einer Sanktion.
    • Einem Mandatsträger muss es aus vorgenannten Gründen möglich sein, sich bei Verhinderung bekannter Termine vorab entschuldigen zu können.
    • Mithin ist es als ultima ratio legitim, durch die Entziehung und Neuvergabe eines Mandates die Arbeitsfähigkeit eines Parlamentes sicherzustellen.



    Damit ist die Klage unbegründet und folglich abzuweisen.



    Der Beschluss ist unanfechtbar.



    von Bitburg


    Phelps


    Lanßen

    - 1 BvT 12/20 -


    Bundesverfassungsgericht



    In dem Verfahren


    über den Antrag festzustellen,



    dass die Wahl des Antragsgegners zum Präsidenten des Landtages des Freistaats Sachsen das Gebot der Inkompatibilität aus Artikel 66 des Grundgesetzes verletzt hat,


    Antragsteller: Dr. Benjamin Weiß



    Antragsgegner: Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz, Dr. Felix Weird, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin



    hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –


    unter Mitwirkung der Richter


    Präsident von Bitburg


    am 03.07.2020 beschlossen:



    Die Wahl des Antragsgegners zum Präsidenten des Landtages des Freistaats Sachsen ist zulässig.



    G r ü n d e :


    Die Tätigkeit als Landtagspräsident steht dem Artikel 66 GG gegenwärtig nicht entgegen.

    • Aufgrund der Erklärung des Herrn Manfred Bunnes vom 02.07.2020, 20:20 Uhr muss zu Gunsten des Antragsgegners entschieden werden. Obgleich die Tätigkeit als Landtagspräsident ein (besoldetes) Amt darzustellen vermag, sofern hierzu eine entsprechende Besoldungsgrundlage vorliegt, sind die Besonderheiten der Umstände zu berücksichtigen.
    • Der Antragsteller trägt zutreffend vor, dass die Mitglieder der Bundesregierung kein anderes besoldetes Amt ausüben dürfen. Die Bundesregierung als Exekutivorgan besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern, Art. 62 GG. Die Bundesminister werden einzig auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen, Art. 64 GG. Das Grundgesetz legt keine weiteren Maßstäbe an ihre Qualifikation oder Herkunft fest.
    • Artikel 66 GG bezieht sich jedoch ausdrücklich auf das Verbot eines anderen besoldeten Amtes. Damit steht der Art. 66 GG der gleichzeitigen Ausübung eines Regierungsamtes und eines Mandates als Abgeordneter nicht entgegen. Diese Ministerkompatibilität entspricht einem erheblichen Teil der europäischen politischen Tradition, so dass davon auszugehen ist, dass der Verfassungsgeber eine ausdrückliche Regelung getroffen hätte, wenn er sich dieser Tradition nicht hätte anschließen wollen.
    • Dem Antragsgegner steht es grundsätzlich frei, ein Mandat in einem Parlament auszuüben. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (BMinG) ordnet lediglich das Verbot an, neben der Mitgliedschaft in der Bundesregierung zeitgleich Mitglied einer Landesregierung zu sein, § 4 BMinG. Auch ein Verbot eines Doppelmandates ist durch das Grundgesetz nicht vorgesehen. Insbesondere wird dies nicht von Art. 48 Abs. 2 GG umfasst, da das Abgeordnetenmandat nicht als Beruf anzusehen ist. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um ein gewähltes Mitglied des sächsischen Landtags, welches nach der II. § 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung des sächsischen Landtags mithin legitimiert ist, zum Präsidenten des Parlaments gewählt zu werden.


    Der Beschluss ist unanfechtbar.



    von Bitburg

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