LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 2/38 |
2. Wahlperiode | 14.11.2020 |
Gesetzentwurf GO School
der Landesregierung
Stipendien für Lehramtstundenten
- Problem und Ziel
- Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
An NRWs Schulen fehlen derzeit circa 15.000 Lehrerinnen und Lehrer. Dies ist ein Zustand ist nicht hinnehmbar. Deshalb investieren wir in die Attraktivität des Lehrberufes an allgemeinbildenden Schulen, und fördern angehende Lehrkräfte in ihrem Studium. Denn solange diese Lehrkräfte an den Schulen in Nordrhein-Westfalen fehlen, wird unser Bildungsstand allein im innerdeutschen Bereich betrachtet, auf dem Mittelmaß bleiben.
C. Alternativen
Keine Alternative
Kosten für das Stipendien betragen jährlich 10 Millionen Euro
E. Erfüllungsaufwand
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
100.000 € pro Jahr für die Bearbeitung der Anträge
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Stipendiums Programm für angehende Lehrer
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Stipendiums Programm für angehende Lehrer
§1 Name und Nutzen
- Das Stipendiums Programm trägt den Namen Go School
- Die Fördermittel dürfen nur für die Unterstützung für Lehramtsstudenten eingesetzt werden.
§2 Gewährleistungsberechtigt
- Folgende Gruppen sind berechtigt Fördermittel des Stipendiums Programm zu erhalten:
- Vorrausetzung ist das Unterrichten an einer Schule in Nordrhein Westfalen in den ersten 15 Jahren.
- Studenten/innen die nicht die finanziellen Mittel haben, ein solches Studium zu finanzieren.
- Studenten/innen die sich verpflichten nach Ihren Studium mind. 10 Jahre an einer Allgemeinen Schule zu unterrichten.
- Sowie Studenten mit herausragenden Leistungen.
§3 Fördermittel
- Die Fördermittel betragen für jeden Studenten, der dieses Förderprogramm bezieht, 1200,00 € pro Monat.
§ 4 Beantragung
- Der Antrag auf Förderung muss bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellt werden.
- Antragszeitraum ist für das Sommersemester vom 1 November bis zum 30 März eines Jahres.
- Für das Wintersemester vom 1 April bis zum 30 September eines Jahres.
- Ein Antrag gilt bis zum Ende der Regelstudienzeit.
- Sollte ein Student das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit schaffen, kann er einen erneuten Antrag stellen. Dieser muss für jedes zusätzliche Semester gestellt werden und kann für maximal 4 weitere Semester beantragt werden.
§ 5 Kontrolle
- Für die Kontrollen gegen Missbrauch ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig in welchen Zuständigkeitsbereich die Universität liegt.
§ 6 Verstöße
- Verstöße werden gemäß des Strafgesetzbuch geahndet.
Begründung
Es fehlen an allen Stellen Lehrkräfte in NRW. Durch die Ausgabe von Stipendien möchten wir diesen Beruf für viele attraktiv machen, besonders an der Arbeit in den Regelschulen. Gleichzeitig sorgt dieses Gesetz, dass auch viele Menschen, die sich kein Studium zum Lehramt leisten können, ein Studium abschließen können.
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Attraktivität eines Lehramtstudium steigern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Keins
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrkosten an Personal entstehen durch die Bearbeitung der Anträge in einen kleinen Rahmen. Es müssen keine weiteren Mitarbeiter eingestellt werden. Die Kosten belaufen sich auf 250.000 € pro Jahr
4. Erfüllungsaufwand
Keine
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Nein
7. Befristung
keine
B. Besonderer Teil
§1 Name und Nutzen
- Das Stipendiums Programm trägt den Namen Go School
- Die Fördermittel dürfen nur für die Unterstützung für Lehramtsstudenten eingesetzt werden.
§2 Gewährleistungsberechtigt
- Folgende Gruppen sind berechtigt Fördermittel des Stipendiums Programm zu erhalten:
- Vorrausetzung ist das Unterrichten an einer Schule in Nordrhein Westfalen in den ersten 15 Jahren.
- Studenten/innen die nicht die finanziellen Mittel haben, ein solches Studium zu finanzieren.
- Studenten/innen die sich verpflichten nach Ihren Studium mind. 10 Jahre an einer Allgemeinen Schule zu unterrichten.
- Sowie Studenten mit herausragenden Leistungen.
§3 Fördermittel
- Die Fördermittel betragen für jeden Studenten, der dieses Förderprogramm bezieht, 1200,00 € pro Monat.
§ 4 Beantragung
- Der Antrag auf Förderung muss bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellt werden.
- Antragszeitraum ist für das Sommersemester vom 1 November bis zum 30 März eines Jahres.
- Für das Wintersemester vom 1 April bis zum 30 September eines Jahres.
- Ein Antrag gilt bis zum Ende der Regelstudienzeit.
- Sollte ein Student das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit schaffen, kann er einen erneuten Antrag stellen. Dieser muss für jedes zusätzliche Semester gestellt werden und kann für maximal 4 weitere Semester beantragt werden.
§ 5 Kontrolle
- Für die Kontrollen gegen Missbrauch ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig in welchen Zuständigkeitsbereich die Universität liegt.
§ 6 Verstöße
- Verstöße werden gemäß des Strafgesetzbuch geahndet.
Minister für Bildung und Schule
Für die Landesregierung in NRW