Schiedsordnung der Partei DIE LINKE

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • §1 Zweck

    1. Die Aufgabe der Schiedskommissionen und Schlichtungskommissionen ist, Streitigkeiten in der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen beizulegen.
  • §2 Gültigkeit

    1. Diese Schiedsordnung gilt in der vorliegenden Form vollumfänglich für die Bundesschiedskommission.
    2. Wenn Gebietsverbände eigene Schiedskommissionen einrichten, so gilt diese Schiedsordnung sinngemäß.
    3. Die Gebietsverbände können auch eigene Schiedsordnungen beschließen. Diese dürfen dieser Bundesschiedsordnung nicht grob widersprechen. Beschwerden darüber sind bei der Bundesschiedskommission vorzulegen.
  • §3 Schiedskommissarinnen und Schiedskommissare

    1. Die Mitglieder einer Schiedskommission oder Schlichtungskommission werden Schieds- bzw. Schlichtungskommissare genannt.
    2. Die Bundesschiedskommission hat mindestens drei ständige Mitglieder. Diese werden durch den Bundesparteitag gewählt.
    3. Die Schiedskommissare sind unabhängig voneinander zu wählen. Um gewählt zu sein, müssen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sein.
  • §5 Arbeitsfähigkeit

    1. Eine Schiedskommission ist arbeitsfähig, wenn sie mindestens zwei Mitglieder, davon einen Schiedsrichter, besitzt, die an den Anhörungen zu einem Antrag teilnehmen.
    2. Ist die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben und sind zusätzliche Schiedskommissare dringend erforderlich, so hat der Parteivorstand einen Sonderparteitag einzuberufen, auf dem diese Schiedskommissare gewählt werden.
  • §6 Einreichung eines Antrags

    1. Ein Antrag an ein Schiedsgericht ist im internen Forenbereich unter Anträge einzureichen. Nur ein dort eingereichter Antrag ist rechtskräftig.
    2. Absatz 1 gilt nicht für Personen, deren Mitgliedsantrag abgelehnt wurde und die daher keinen Zugriff auf die internen Bereiche haben. Hier ist der Antrag bei der Schiedskommission oder anderen Parteiorganen einzureichen, die ihn dann umgehend im Forum zu veröffentlichen haben.
    3. Als Informationen sind mindestens anzugeben:
      1. Alle Personen, die den Antrag stellen
      2. Der Gegenstand des Antrag und die Position der Antragsteller
      3. Ggf. das Mitglied, Parteiorgan oder den Beschluss, gegen den der Antrag sich richtet
    4. Jedes Mitglied der Partei darf einen Antrag an das Schiedsgericht einreichen. Nichtmitglieder dürfen Anträge stellen, wenn
      1. ihr Mitgliedsantrag abgelehnt wurde
      2. sie aus der Partei ausgeschlossen wurden und ihr Antrag sich auf den Ausschluss oder ihre Zeit in der Partei bezieht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Karl Machno () aus folgendem Grund: Absatz 4 eingefügt nach Beschluss des 3. BPT, 21. 5. 2020, TOP 12

  • §7 Verfahrenseröffnung

    1. Ist ein Antrag eingegangen, so hat die Schiedskommission binnen 48 Stunden zu entscheiden, ob ein Verfahren eröffnet wird.
    2. Wird ein Verfahren eröffnet, dann sind die Kläger und ggf. die Angeklagten und weitere Beteiligte unverzüglich zu benachrichtigen und ein Termin für die erste Anhörung zu vereinbaren.
    3. Wird eine Eröffnung abgelehnt, so ist dies Klägern und ggf. Angeklagten und weiteren Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Die Entscheidung ist zu begründen.
  • §8 Pflicht zur Verfahrenseröffnung

    1. Ein Verfahren muss eröffnet werden, wenn dies durch Beschluss
      1. des Parteivorstands oder
      2. eines Bundes- oder Landesparteitags gefordert wird.
    2. Die übrigen Regeln zur Antragstellung sind einzuhalten.
    3. Von dieser Möglichkeit soll nur in Sonderfällen Gebrauch gemacht werden.
  • §9 Durchführung

    1. Allen Beteiligten an einem Verfahren ist im Rahmen von Anhörungen die Möglichkeit zu geben, die eigene Sichtweise zu äußern.
    2. Wenn dies verlangt wird, können Beteiligte nur zusammen mit der Schiedskommission (ohne das Zugegensein anderer Beteiligter) vernommen werden.
    3. Anberaumt wird jede Anhörung durch den Schiedsrichter nach Terminabsprache mit den Beteiligten.
    4. In einer Anhörung gelten die üblichen Gesprächsregeln. Wer diese verletzt, kann von der Schiedskommission stummgeschaltet oder der Anhörung verwiesen werden.
  • §10 Aufnahmen

    1. Von mündlich durchgeführten Anhörungen können Audioaufnahmen angefertigt werden. Die beteiligten Personen sind davor zu informieren.
    2. Die Entscheidung, ob eine Aufnahme angefertigt wird, liegt beim jeweiligen Schiedsrichter.
    3. Die Aufnahme ist allen am Verfahren beteiligten Schiedskommissaren zugänglich zu machen.
    4. Unter Einverständnis aller Beteiligten kann die Aufnahme auch weiteren am Verfahren beteiligten oder interessierten Personen zugänglich gemacht werden.
    5. Jede sonstige Weiterverbreitung, insbesondere zum Zweck der Erpressung, Meinungsmache oder Lächerlichmachung, ist strengstens untersagt.
  • §11 Befangenheit

    1. Eine an einem Verfahren beteiligte Person kann einen oder mehrere Schiedskommissare ablehnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese unparteiisch urteilen könnten.
    2. Ebenfalls ist es einer Schiedskommissarin / einem Schiedskommissar erlaubt, aufgrund von möglicher Befangenheit die Teilnahme an einem Verfahren abzulehnen.
    3. Ist ein Schiedskommissar selbst Gegenstand eines Verfahrens, ist seine Teilnahme an diesem Verfahren untersagt.
    4. Wird aufgrund der Ablehnung eines oder mehrerer Schiedskommissare eine Nachwahl nach §3 Absatz 3 erforderlich, so ist die / der Beteiligte, der die Schiedskommissare abgelehnt hat, vorschlagsberechtigt für die zu wählenden Personen.
    5. Von einer / einem Beteiligten zur Nachwahl vorgeschlagene Personen können für den Rest des Verfahrens von dieser Person nicht mehr abgelehnt werden.
  • §12 Beschlussfassung

    1. An der Beschlussfassung dürfen nur Schiedskommissare teilhaben, die entweder an allen Anhörungen teilgenommen oder sich darüber durch Audioaufnahmen informiert haben.
    2. Ein Urteil ist durch mindestens zwei Drittel der beteiligten Schiedskommissare zu bejahen, damit es rechtskräftig wird.
    3. Im Verfahren gegen ein Parteimitglied, in dem ein Ausschluss nicht gerechtfertigt erscheint, können folgende weitere Strafen verhängt werden:
      1. Rüge: eine symbolische Bestrafung für geringe Vergehen
      2. Amtsenthebung: ein Mitglied wird eines oder mehrerer parteiinterner Ämter enthoben
      3. Amtsaufgabe: dem Mitglied wird geraten, sich von einem parteiexternen Amt freiwillig zurückzuziehen
      4. Verbot der Amtsausübung: dem Mitglied wird für einen festen Zeitraum verboten, für gewisse Ämter oder Mandate aufgestellt zu werden, die im Zuständigkeitsbereich der Partei liegen
  • Karl Machno

    Hat das Label Bund hinzugefügt.