DS 029/11.2020 Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Richterwahlgesetzes [BReg]

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Bundesrat Drucksache 029/11.2020


    30.11.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Es ist keine Niederschrift notwendig. Wie in anderen Gremien und Parlamenten sollte ein Beschlussprotokoll ausreichend sein.

    B. Lösung

    Änderung des Gesetzes.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes vom 29.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1 Änderung RiWG

    § 9 Abs. 3 wird geändert in

    "(3) Über jede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt."


    § 10 (2) und (3) werden gestrichen.



    Art. 2 Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ein Beschlussprotokoll ist ausreichend.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des RiWG

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bund

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Keine.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt





    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

  • Karl Machno

    Hat das Label Im Bundestag hinzugefügt.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Im Bundestag auf Angenommen geändert.