Drucksache 2/49 |
02.12.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD
Entwurf einer Sechsten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
A. Problem und Ziel
Die Bedingungen in der Pflege sind katastrophal wie der letzte Skandal in der Pflege zeigt. Alle Verbesserungsmaßnahmen kosten Geld. Geld das am Ende derjenige zahlt der die Pflege benötigt. Die Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung und soll keine werden. Die Differenz zwischen den Leistungen der Pflegekasse und dem Eigenanteil wird immer größer. Die Belastung für die Menschen steigt und wird weiter steigen, wenn wir die Bedingungen in der Pflege ernsthaft verbessern wollen. Zusätzlich wird der demographischer Wandel die Pflegeversicherung weiter belasten.
Ziel ist es die finanzielle Grundlage für die Pflegeversicherung zu schaffen um für die Zukunft finanziell gerüstet zu sein.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf und der Erhöhung um 14,75 % auf 3,5 % wird die finanzielle Grundlage geschaffen um die Pflegeversicherung für die Zukunft zu rüsten. Demografischer Wandel und steigende Kosten fordern eine gestärkte Pflegeversicherung.
C. Alternativen
Beibehaltung der aktuellen Situation.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es gibt Mehreinnahmen für die Pflegeversicherung in Höhe von 7 Mrd. Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen höhere Abgaben an die Pflegeversicherung in Höhe von 3,5 Mrd. Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen höhere Abgaben an die Pflegeversicherung in Höhe von 3,5 Mrd. Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringer Aufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf einer Sechsten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Sozialgesetzbuches Elf (SGB 11)
Das Sozialgesetzbuch Elf in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl.I S. 1014, 1313), wird wie folgt geändert:
1. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert. „§ 55 Abs. 1
(1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Eine finanzielle Grundlage für die Leistungen in der Pflegeversicherung in der Zukunft zu schaffen, sowie den Auswirkungen des demographischen Wandels auf die Pflegeversicherung entgegen zu Wirken.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Sozialgesetzbuch Xl §55 wird der Beitragssatz angehoben.
III. Alternativen
Beibehaltung der aktuellen Situation.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebung des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 GG
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es gibt Mehreinnahmen für die Pflegeversicherung in Höhe von 7 Mrd. Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen höhere Abgaben an die Pflegeversicherung in Höhe von 3,5 Mrd. Euro. Für die Wirtschaft entstehen höhere Abgaben an die Pflegeversicherung in Höhe von 3,5 Mrd. Euro.
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gibt es Nebenfolgen? Wenn ja, bitte erläutern.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Regelt die Hohe des Beitragssatzes.
Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.