DS 2/049 Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch [SPD]

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Manfred Klausbrück

  • Drucksache 2/49
    02.12.2020



    Gesetzentwurf

    der Fraktion der SPD


    Entwurf einer Sechsten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


    A. Problem und Ziel

    Die Bedingungen in der Pflege sind katastrophal wie der letzte Skandal in der Pflege zeigt. Alle Verbesserungsmaßnahmen kosten Geld. Geld das am Ende derjenige zahlt der die Pflege benötigt. Die Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung und soll keine werden. Die Differenz zwischen den Leistungen der Pflegekasse und dem Eigenanteil wird immer größer. Die Belastung für die Menschen steigt und wird weiter steigen, wenn wir die Bedingungen in der Pflege ernsthaft verbessern wollen. Zusätzlich wird der demographischer Wandel die Pflegeversicherung weiter belasten.

    Ziel ist es die finanzielle Grundlage für die Pflegeversicherung zu schaffen um für die Zukunft finanziell gerüstet zu sein.

    B. Lösung

    Mit dem Gesetzentwurf und der Erhöhung um 14,75 % auf 3,5 % wird die finanzielle Grundlage geschaffen um die Pflegeversicherung für die Zukunft zu rüsten. Demografischer Wandel und steigende Kosten fordern eine gestärkte Pflegeversicherung.

    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Situation.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es gibt Mehreinnahmen für die Pflegeversicherung in Höhe von 7 Mrd. Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen höhere Abgaben an die Pflegeversicherung in Höhe von 3,5 Mrd. Euro.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Für die Wirtschaft entstehen höhere Abgaben an die Pflegeversicherung in Höhe von 3,5 Mrd. Euro.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringer Aufwand für die Verwaltung

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf einer Sechsten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Sozialgesetzbuches Elf (SGB 11)

    Das Sozialgesetzbuch Elf in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl.I S. 1014, 1313), wird wie folgt geändert:

    1. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert. „§ 55 Abs. 1

    (1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2021 in Kraft.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Eine finanzielle Grundlage für die Leistungen in der Pflegeversicherung in der Zukunft zu schaffen, sowie den Auswirkungen des demographischen Wandels auf die Pflegeversicherung entgegen zu Wirken.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Sozialgesetzbuch Xl §55 wird der Beitragssatz angehoben.

    III. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Situation.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebung des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 GG

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es gibt Mehreinnahmen für die Pflegeversicherung in Höhe von 7 Mrd. Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen höhere Abgaben an die Pflegeversicherung in Höhe von 3,5 Mrd. Euro. Für die Wirtschaft entstehen höhere Abgaben an die Pflegeversicherung in Höhe von 3,5 Mrd. Euro.



    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Gibt es Nebenfolgen? Wenn ja, bitte erläutern.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Artikel 1

    Regelt die Hohe des Beitragssatzes.


    Artikel 2

    Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.




    Dr. h. c. und Fraktion der SPD

  • Nagisa Shiota

    Hat den Titel des Themas von „DS 2/049 Entwurf einer Sechsten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch [SPD]“ zu „DS 2/049 Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch [SPD]“ geändert.
  • Manfred Bunnes

    Hat das Label Präsidial hinzugefügt.
  • Manfred Bunnes

    Hat das Label Im Ausschuss hinzugefügt.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Erledigt geändert.