§49b - Gesetzesbeschluss
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Gesetzesbeschluss dem Ausfertigungs- und Verkündungsorgan zur Ausfertigung zu.
(2) Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten kann die Präsidentin oder der Präsident zuvor berichtigen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann das Ausfertigungs- und Verkündungsorgan ermächtigen, Fundstellenangaben von Rechtsvorschriften, die erst nach dem Gesetzesbeschluss feststehen, einzufügen oder zu aktualisieren.